Bürgergeld: Gericht verneint Rückforderung des Jobcenters bei Eigenkündigung wegen Weiterbildung

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Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 32 AS 817/24) weist Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zurück

Das ist ein Urteil mit Signalkraft. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde bereits zugelassen.

Sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB 2 handelt nicht, wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können.

Wenn sich Jemand danach ausrichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern, handelt er nicht sozialwidrig, so aber die grundsätzliche Auffassung des Jobcenters.

Vorbesprechung mit der Vorinstanz des SG Berlin aufgrund anderer Auffassung: Az. S 204 AS 6608/20

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bedingt werde, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung.

Das Bemühen um eine höhere Qualifikation schließt die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens nicht aus

In so einem Fall ist der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II zu beachten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssten nach § 2 Abs. 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen.

Der Wunsch des Klägers nach beruflicher Weiterentwicklung ist zwar nachvollziehbar, rechtfertige aber bei fehlenden finanziellen Alternativen keine Eigenkündigung in die bewusste Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie.

Wenn eine Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Weiterbildung nicht möglich sei, müsse dieser Wunsch zurückstehen. Das entschied das Sozialgericht Berlin in 2024 Az. S 204 AS 6608/20.

Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und das mit vollem Erfolg. Der 32. Senat des LSG Berlin entschied wie folgt:

Wenn Jemand eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können, handelt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht sozialwidrig.

Auch allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (s. BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R – ).

Entscheidungsgründe des 32. Senats

Auch wenn der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, die Bedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II – und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II – herbeigeführt, da ihm und seiner Familie trotz der Gewährung von Leistungen nach dem AFBG keine ausreichenden bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr zur Verfügung standen.

Geschah dies jedoch nach Ansicht des Gerichts – nicht durch sozialwidriges Verhalten

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) setzt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ls objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus.

Ein Verhalten ist sozialwidrig, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand.

Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Das Verhalten des Klägers sieht der Senat nicht als sozialwidrig an

Im SGB 2 gilt der Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2.

Im Rahmen des SGB II gilt der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II), und wird z.B. in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II u.a. die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, missbilligt.

Auch schließt das Bemühen um eine staatlich geförderte höhere berufliche Qualifikation die Annahme sozialwidrigen Verhaltens nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 – V C 41/74 zur Regelung des § 92a BSHG).

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Jedoch stellen die Aufgabe der dem Kläger grundsätzlich zumutbaren Arbeit und die Aufnahme der durch die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG von staatlicher Stelle als förderungswürdig eingestuften Weiterbildung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls kein sozialwidriges Verhalten dar.

Der Senat erkennt keine Absicht des Klägers die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme der fast zweijährigen Weiterbildung durch den Kläger waren nicht darauf gerichtet, sich und die seiner Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen hilfebedürftig zu machen.

Vielmehr hat der Kläger sein Verhalten danach ausgerichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern.

Die mit der Aufnahme der Weiterbildung herbeigeführte Hilfebedürftigkeit war nicht Zweck des klägerischen Verhaltens, sondern Nebenfolge, da der Kläger neben der Weiterbildung in Vollzeit keine hinreichenden Mittel zur Deckung des Bedarfs seiner Familie erwirtschaften konnte.

Beweggründe des Klägers sieht der Senat nicht als missbilligenswert an

Die von dem Kläger genannten Beweggründe für die Aufnahme der Weiterbildung sind auch nachvollziehbar und nicht missbilligenswert.

Der Kläger hat erstinstanzlich zudem angegeben, sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung sowie eine Nebentätigkeit zur Erzielung weiteren Einkommens – auch vor dem Hintergrund der ab März 2020 herrschenden Corona-Pandemie – erfolglos bemüht zu haben.

Dass er sich entschlossen hat, die Weiterbildung nicht auf den ungewissen Zeitpunkt einer späteren Möglichkeit der berufsbegleitenden Durchführung zu verschieben, macht sein Verhalten nicht sozialwidrig.

Es handelt sich vielmehr um eine vor dem Hintergrund zunehmenden Alters und der angegebenen Familienplanung verständliche Entscheidung im Rahmen der persönlichen Lebensführung.

Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet nicht einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R m.w.N.).

Das Gericht betont

Auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 34 SGB II kommt es aufgrund der fehlenden Sozialwidrigkeit des Verhaltens nicht mehr an.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Auflösung des Widerstreits des Nachranggrundsatzes des SGB II einerseits und der Einstufung der Aufnahme einer Weiterbildung als förderungswürdig durch das AFBG andererseits zuzulassen. Quelle: SG Berlin, 8. Juli 2024, S 204 AS 6608/20 – Urteil

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, Urteil vom 25.03.2026 – L 32 AS 817/24 –

Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock: Ersatzansprüche des Jobcenters haben 2025 die Gerichte oft beschäftigt und werden es weiter tun, denn grundsätzlich sind die Umstände nach dem ” Einzelfall” zu beurteilen.

Ganz anderer Auffassung das LSG Hamburg Az. L 4 AS 288/24.

Erst kürzlich gab das Landessozialgericht Hamburg bekannt, dass der 4. Senat grundsätzlich in einer Eigenkündigung ein Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2 sieht.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung.

Bezieher von Bürgergeld müssten den Nachranggrundsatz des § 2 SGB 2 beachten:

Bürgergeld: Jobcenter sieht Eigenkündigung als Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten