Bürgergeld: Jobcenter sieht Eigenkündigung als Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten

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Wenn der Job einfach nicht passt, führt eine Eigenkündigung trotz einer nur 2-wöchigen Kündigungsfrist unmittelbar zum Verlust des Einkommens und zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit – was einen Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zur Folge hat.

Wer weiß, dass seine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt und somit Hilfebedürftigkeit nach dem Bürgergeld besteht, handelt grob fahrlässig und muss mit Sanktionen für die ganze Familie rechnen.

Denn Bezieher von SGB 2 Leistungen sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen.

Das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 D ) stellt in einem bemerkenswertem Urteil – mit Signalwirkung – folgenden Grundsatz für Bezieher von Bürgergeld auf:

Eine Eigenkündigung stellt Musterbeispiel für sozialwidrigen Verhalten dar, denn in der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2.

Hat einer alleinverdienende Mutter, welche mit ihrer 3- jährigen Tochter und ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 lebt, in der Probezeit ihren Job aus nicht relevanten Gründen gekündigt, stellt dies ein sozialwidriges Verhalten dar ( § 34 SGB 2 ).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch aufstockende Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung.

Die Mutter hat als damalige Alleinversorgerin der Familie – keine langfristige Perspektive im Marketingbereich des Unternehmens gesehen.

Außerdem hat sich die Tätigkeit bei der GmbH für sie nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und örtlich anders dargestellt habe, als es ihr in mehreren Bewerbungsgesprächen vermittelt worden war. Aus Enttäuschung über ihren Job, den sie sich anders vorgestellt gehabt habe und der auch teilweise nach 18 Uhr auszuüben war, hat sie das Beschäftigungsverhältnis einseitig gelöst.

Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass der Ersatzanspruch des Jobcenters in Höhe von ca. 5300 Euro rechtmäßig war.

Entscheidungsgründe des Gerichts

In der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein sozialwidriges Verhalten.

Für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist erforderlich, dass der bzw. die Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 – ).

Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird.

Aus der Wertung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich, dass eine ohne wichtigen Grund erfolgende Arbeitsaufgabe den Wertmaßstäben widerspricht.

Leistungsbezieher müssen ihre Arbeitskraft einsetzen – § 2 SGB 2

Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei begründet nicht jede aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweise zugleich einen Ersatzanspruch.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung.

Das Verhalten der Klägerin führte zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) und lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II).

Die Klägerin hat mit der Kündigung unmittelbar die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Einkommenserzielung herbeigeführt.

Eigenkündigung, obwohl Kündigungsfrist nur 2 Wochen war

Sie hat sich ohne konkrete Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis in die Arbeitslosigkeit begeben und dies, obwohl ihre Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Wochen betrug.

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Die Klägerin durfte nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind auch nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – auch schuldhaft gehandelt

Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass Ersatzpflichtige die Folgen ihres Verhaltens entweder vorausgesehen oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, wenn es sich also hätte aufdrängen müssen, dass ein Verhalten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verursachen wird (Verschulden hinsichtlich der Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen).

Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit.

Die Klägerin wusste, dass eine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt. Sie hätte entsprechend ihres Bildungsstandes bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch erkennen können, dass ihr Verhalten unmittelbar mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit verbunden sein würde.

Mit dem Eintritt einer Sperrzeit musste sie angesichts der Eigenkündigung – bei Fehlen unzumutbarer Arbeitsbedingungen – rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie über finanzielle Mittel verfügte, die den Hilfebedarf hätten decken können, sind nicht ersichtlich. Sie musste daher damit rechnen, ab Ende des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein.

Ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor

Zu der Frage, wann eine Arbeit zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund vorliegt, das Beschäftigungsverhältnis (umgehend) zu lösen, kann auf die Wertungen des § 10 SGB II zurückgegriffen werden.

Der wichtige Grund muss objektiv vorgelegen haben.

Der Wunsch der Klägerin nach beruflicher Veränderung mag verständlich gewesen sein.

Gründe, die eine Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitgeber für sie objektiv unzumutbar gemacht hätten, hat sie im Ergebnis jedoch nicht vorgebracht.

Ihre Beweggründe sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse der Solidargemeinschaft, dass hilfebedürftige Erwerbsfähige zunächst eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sichern, bevor sie steuerfinanzierte Leistungen beziehen, überwiegen.

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG aus 2020 ) gilt, dass nicht jedes sozialwidrige Handeln zu einem Ersatzanspruch des Jobcenters führen muss.

Das Bundessozialgericht hat das Tatbestandsmerkmal des „sozialwidrigen Verhaltens“ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst werde und damit sozialwidrig sei,

das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet sei bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stehe oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestehe.

Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit.

So hat das LSG Sachsen zum Beispiel geurteilt, dass wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Diesel klaut und dafür ordentlich gekündigt wird, dies nicht unbedingt einen Ersatzanspruch des Jobcenters rechtfertigen muss.

Selbst wenn man unterstellt, der Bürgergeldbezieher habe als volljähriger Erwachsener wohl durch ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis, das Anlass war für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers bzw. die nachfolgende Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, den Wegfall seines Erwerbseinkommens und damit seine Hilfebedürftigkeit und die seiner Familienangehörigen sowie den nachfolgenden Bezug von SGB II-Leistungen verursacht, lässt sich – die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht feststellen.

Denn das Jobcenter hat nicht festgestellt, welches konkrete Fehlverhalten des Hilfebedürftigen der Grund oder Anlass für die (ordentliche) Arbeitgeberkündigung war.

Fehlende Ermittlungen zur Motivation und lediglich Unterstellungen des Klägers machen den Rückfordrungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig, so eindeutig das LSG Sachsen-Anhalt Az. (L 4 AS 24/23 ).