13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland haben 17 Jahre auf ein Gesetz gewartet, das auch Arztpraxen, Restaurants und Fitnessstudios zur Barrierefreiheit verpflichtet. Am 16. April 2026 hat der Bundestag das neue Behindertengleichstellungsgesetz in erster Lesung beraten. Die Pflicht, auf die Betroffene gehofft haben, steht darin nicht – der Entwurf schließt sie per Paragrafen aus.
Was die Regierung als historischen Durchbruch verkauft, beschreibt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, mit einem einzigen Satz: „Damit ist dieses Gesetz ein zahnloser Tiger.” Das Deutsches Institut für Menschenrechte formuliert es so: Der Entwurf „verfehlt an entscheidenden Stellen das Ziel.”
Der Sozialverband VdK spricht von „gravierenden Schwächen”, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes warnt vor neuer Rechtsunsicherheit. Bis zum 12. Mai 2026 kann der Bundesrat eine Stellungnahme abgeben – das ist das letzte realistische Zeitfenster, bevor das Gesetz in seiner jetzigen Form beschlossen wird.
Inhaltsverzeichnis
Was das BGG bisher regelt – und warum die Reform trotzdem nötig war
Das Behindertengleichstellungsgesetz existiert seit mehr als 20 Jahren. Sein Kernauftrag war klar: Bundesbehörden, Bundesbauten, öffentliche Stellen des Bundes sollten barrierefrei werden. Die Post, das Finanzamt, das Rathaus. Was das Gesetz nie erfasste: den Rest der Welt, in dem Menschen mit Behinderungen leben. Arztpraxen. Friseure. Supermärkte. Kinos. Das Lokal um die Ecke mit der Stufe vor der Tür.
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland bereits 2009 ratifiziert hat, verpflichtet die Unterzeichnerstaaten ausdrücklich dazu, auch im privaten Bereich diskriminierungsfreie Zugänge sicherzustellen. Der UN-Fachausschuss mahnte dieses Versäumnis zuletzt bei der Staatenprüfung 2023 an. 14 Jahre nach Ratifizierung. Insofern war die Reform des BGG überfällig – die Frage war nur, ob sie diesen Auftrag ernst nimmt oder ihn vorspielt.
Arztpraxen und Privatunternehmen: Der Freibrief im Gesetzestext
Hier liegt das Kernproblem, das sich nicht wegdiskutieren lässt. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs steht schwarz auf weiß: Für Unternehmer, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, gelten „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen” als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung” – pauschal, ohne Prüfung des konkreten Falls, unabhängig davon, ob es sich um ein Zwei-Mann-Lokal oder eine Praxiskette handelt.
Das bedeutet in der Praxis: Eine Arztpraxis darf die Aufstellung einer mobilen Rampe als unzumutbar ablehnen. Ein Friseur kann sich weigern, seinen Behandlungsstuhl umzustellen. Ein Fitnessstudio muss keine barrierefreie Umkleide einrichten. Und wenn der Arzt sagt, es sei zu aufwendig, dann ist das gesetzlich abgesichert – ohne dass er die tatsächlichen Kosten auch nur prüfen müsste.
Der Einwand, das sei eine übertriebene Interpretation, trifft nicht. Netzwerk ARTIKEL 3, ein bundesweiter Zusammenschluss behinderter Menschen, fordert ausdrücklich die Streichung dieser Klausel und beschreibt sie als „Freibrief zur Diskriminierung”.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gelten nach dem Entwurf als private Unternehmer. Das ist juristisch konsequent – und für Millionen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine Katastrophe. Wer im Rollstuhl sitzt, wer auf einen Rollator angewiesen ist, wer mit einer sehbehindernden Erkrankung zum Augenarzt gehen will: All diese Menschen haben nach dem neuen BGG keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Praxis einen barrierefreien Zugang schafft. Das war vor der Reform so. Das bleibt nach der Reform so.
Was „angemessene Vorkehrungen” in der Praxis bedeuten – und was sie nicht bedeuten
Die Bundesregierung präsentiert das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen” als zentrales Instrument der Reform. Der Gedanke: Wenn jemand mit Behinderung den Zugang zu einem Geschäft oder einer Praxis benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine praktikable Lösung finden. Kein detaillierter Katalog, kein bürokratischer Aufwand – sondern Eigenverantwortung und Dialog.
Klingt vernünftig. Ist es aber nicht, weil das Gesetz denselben Anspruch sofort wieder kassiert. Die „angemessene Vorkehrung” darf das Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasten. Und was unverhältnismäßig ist, legt der Gesetzgeber vorab fest: alles, was baulich ist.
Eine Rampe. Ein breiterer Türrahmen. Ein automatischer Türöffner. Ein Aufzug. Damit sind exakt jene Maßnahmen, die für Rollstuhlfahrer den Unterschied zwischen Zugang und Ausschluss bedeuten, vom Anspruch ausgenommen – bevor der Dialog auch nur beginnt.
Was bleibt? Die Praxis darf Formulare in größerer Schrift anbieten. Der Friseur kann ein Beratungsgespräch verlängern. Der Supermarkt kann einen Mitarbeiter schicken, um beim Einpacken zu helfen. Das ist kein Recht. Das ist Gnade.
Jürgen Dusel, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, hat es deutlich gesagt: Das Gesetz beinhaltet ausdrücklich keine baulichen Veränderungen wie etwa die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls. „So kommen wir aber langfristig nicht weiter, und die Modernisierung unserer Infrastruktur bleibt stecken.”
Der stille Rückschritt: Beweislasterleichterung gestrichen
Was viele nicht wissen: Der ursprüngliche Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Regelung, die für Betroffene einen echten praktischen Unterschied gemacht hätte. Eine Beweislasterleichterung. Wer Diskriminierung erleidet, muss sie normalerweise vollständig beweisen – eine faktisch kaum lösbare Aufgabe vor deutschen Gerichten.
Der Referentenentwurf sah vor, dass im Fall einer glaubhaft gemachten Benachteiligung die Beweislast auf das Unternehmen übergehen sollte. Das entspricht dem Standard der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien.
Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 war diese Regelung verschwunden. Gestrichen. Nicht diskutiert, nicht ersetzt – einfach weg. Die Handschrift des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist dabei laut Jacobin-Recherchen deutlich erkennbar.
Der Effekt ist konkret: Wer künftig auf Grundlage des BGG gegen eine Diskriminierung durch ein Privatunternehmen vorgehen will, muss die Benachteiligung lückenlos beweisen. Das ist in der Praxis kaum möglich – schon gar nicht, wenn es darum geht, dass eine Praxis keine Rampe aufstellt und dafür auf die Klausel des § 7 Abs. 3 verweist.
Der Antidiskriminierungsverband Deutschland formuliert es als „schwer durchschaubares Nebeneinander von Regelungen – zulasten derjenigen, die ihre Rechte geltend machen wollen”.
Keine Sanktionen: Was passiert, wenn ein Unternehmen sich weigert
Werner K., 61, aus Köln, sitzt seit einem Arbeitsunfall vor vier Jahren im Elektrorollstuhl. Sein Orthopäde hat die Praxis umgebaut – der Eingang liegt jetzt eine Stufe höher als vorher, für einen E-Rollstuhl unüberwindbar. Werner verlangt eine Lösung. Der Arzt erklärt, eine mobile Rampe sei ihm nicht zumutbar. Nach dem neuen BGG hat der Arzt damit recht. Werner kann klagen – aber worauf?
Nach dem neuen BGG kann Werner zunächst ein kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Das klingt nach einem Fortschritt. Es ist aber kein Schutzrecht, sondern ein Feststellungsverfahren: Am Ende steht bestenfalls die Bestätigung, dass tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt. Kein Schadensersatz. Keine Pflicht des Arztes, irgendetwas zu ändern. Keine Bußgelder. Keine Folgen.
Gegenüber öffentlichen Stellen sieht das Gesetz immerhin einen Schadensersatzanspruch vor – aber gedeckelt auf maximal 1.000 Euro für Nichtvermögensschäden. Gegenüber Privatunternehmen gibt es selbst das nicht. AbilityWatch beschreibt die Situation treffend: Während gegen öffentliche Stellen bei Diskriminierung zumindest eine begrenzte Entschädigung möglich ist, gehen Betroffene bei privaten Unternehmen völlig leer aus.
Das Ergebnis: Ein Diskriminierungsverbot ohne Sanktionen ist kein Schutzrecht. Es ist eine Absichtserklärung. Und Absichtserklärungen haben 14 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK in Deutschland zu dem geführt, was wir heute haben: zu einer Infrastruktur, in der die meisten Arztpraxen, Restaurants und Geschäfte für Menschen mit Behinderungen nur unter Demütigungen oder gar nicht zugänglich sind.
Was die Verbände fordern – und was der Bund sich selbst auferlegt
Die Kritik ist ungewöhnlich einmütig. VdK, Deutsches Institut für Menschenrechte, Antidiskriminierungsstelle, Deutscher Behindertenrat, Netzwerk ARTIKEL 3, AbilityWatch – alle fordern dieselben drei Korrekturen: Streichung der Pauschalklausel in § 7 Abs. 3 Nr. 3, Wiederaufnahme der Beweislasterleichterung und Einführung echter Sanktionen.
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Keine dieser Forderungen zielt auf den sofortigen Umbau aller Gebäude. Es geht darum, dass das Diskriminierungsverbot, das das Gesetz verspricht, auch durchsetzbar ist.
Dem Bund selbst legt die Reform immerhin Verbindliches auf: Öffentlich zugängliche Gebäude des Bundes müssen bis 2035 barrierefrei sein, Bestandsgebäude bis 2045. Ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache wird eingerichtet. Das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Das sind echte Fortschritte – aber sie treffen ausschließlich den Bereich der Bundesverwaltung, nicht die Arztpraxis um die Ecke.
Bis 12. Mai 2026: Was Betroffene und Verbände jetzt noch tun können
Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 16. April 2026 statt, der Entwurf liegt jetzt beim Ausschuss für Arbeit und Soziales. Der Bundesrat kann bis zum 12. Mai 2026 eine Stellungnahme abgeben. Danach entscheiden die Regierungsfraktionen, ob und wie der Entwurf noch verändert wird.
Wer sich für eine Nachbesserung einsetzen will, kann konkret handeln:
Bundestagsabgeordnete direkt ansprechen. Raúl Krauthausen hat Mustervorlagen für Briefe an die zuständigen Abgeordneten von CDU/CSU und SPD entwickelt, die unter sozialhelden.de abrufbar sind. Das Netzwerk ARTIKEL 3 koordiniert einen entsprechenden Aufruf. Direktes Schreiben an Wahlkreisabgeordnete hat in der Vergangenheit bei Behindertenpolitik Wirkung gezeigt – vor allem wenn die Briefe persönliche Betroffenheit konkret machen.
VdK und SoVD informieren Betroffene laufend über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Beide Verbände bieten kostenlose Beratung und haben Stellungnahmen eingereicht, die die spezifischen Nachbesserungspunkte benennen.
Schlichtungsverfahren nach BGG steht bereits jetzt offen für Konflikte mit öffentlichen Stellen. Auch nach der Reform bleibt es für Konflikte mit Privatunternehmen das einzige Instrument – mit allen geschilderten Schwächen. Es ist bekannt, dass Schlichtungsanfragen in der Praxis häufig zu tatsächlichen Änderungen führen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht. Der öffentliche Druck bleibt ein Faktor.
Grünen-Fraktion hat einen Gegenantrag im Bundestag eingebracht, der die Pauschalklausel streichen, die Beweislastumkehr einführen und Barrierefreiheit als einklagbares Recht im AGG verankern will. Dieser Antrag liegt beim Ausschuss. Unterstützung für diese Position kann helfen, Koalitionsabgeordnete unter Druck zu setzen.
Das parlamentarische Fenster schließt sich. Wenn der Entwurf so bleibt, tritt in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das Betroffenen auf dem Papier Rechte gibt und sie gleichzeitig davon abhält, diese Rechte durchzusetzen. Netzwerk ARTIKEL 3 bringt es auf den Punkt: Kein Schadensersatz, keine Sanktionen, keine Baupflicht – das ist kein Behindertengleichstellungsgesetz. Das ist ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz.
Häufige Fragen zur BGG-Reform 2026
Müssen Arztpraxen nach der Reform barrierefrei werden?
Nein. Arztpraxen gelten als private Unternehmen. Der Entwurf verpflichtet sie lediglich zu nicht-baulichen „angemessenen Vorkehrungen” auf individuelle Anfrage. Rampen, breitere Türen oder Aufzüge sind explizit von dieser Pflicht ausgenommen – das Gesetz stuft sie pauschal als unzumutbar ein.
Was kann ich tun, wenn mich eine Arztpraxis wegen meiner Behinderung ablehnt?
Schon heute steht das Schlichtungsverfahren nach BGG für Konflikte mit öffentlichen Stellen offen. Gegen Privatärzte kann derzeit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Rechtsgrundlage genutzt werden. Wichtig: Die Beweislastumkehr nach AGG greift hier unter bestimmten Voraussetzungen noch – ob sie nach der BGG-Reform erhalten bleibt, ist umstritten. Beratung über VdK oder SoVD einholen.
Was passiert am 12. Mai 2026?
Das ist die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf. Eine kritische Bundesrat-Stellungnahme kann die Regierungsfraktionen im Bundestag unter Druck setzen, den Entwurf nachzubessern. Es ist kein Vetorecht, aber ein politisches Signal.
Was unterscheidet den alten BGG-Entwurf (November 2025) vom jetzigen Kabinettsbeschluss?
Der Referentenentwurf vom November 2025 enthielt noch eine Beweislasterleichterung: Betroffene hätten eine Diskriminierung nur glaubhaft machen müssen, nicht vollständig beweisen. Im Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026 wurde diese Regelung gestrichen. Das ist der gravierendste Rückschritt gegenüber dem ersten Entwurf.
Welche Verbesserungen enthält die Reform wirklich?
Konkret verbindlich sind die Fristen für Bundesbehörden (barrierefrei bis 2035) und Bestandsgebäude des Bundes (bis 2045). Außerdem werden Verwaltungsverfahren in Barrierefreiheit verpflichtet, ein Kompetenzzentrum für Leichte Sprache wird eingerichtet, und das Amt des Behindertenbeauftragten wird gestärkt. Diese Verbesserungen treffen jedoch nur den Bereich der Bundesverwaltung – nicht den privaten Alltag.
Quellen
Deutscher Bundestag: Erste Lesung BGG-Änderungsgesetz, 16.04.2026
Bundesregierung: Kabinettsbeschluss BGG-Reform, 11.02.2026
Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme BGG-Reform
Sozialverband VdK Deutschland: BGG-Reform: VdK drängt auf Korrekturen im Bundestag
reha-recht.de: Regierungsentwurf für eine Reform des BGG beschlossen
Netzwerk ARTIKEL 3: Aufruf an Bundestagsabgeordnete
AbilityWatch / Sozialhelden: BGG-Reform: Ein vergiftetes Geschenk
Jacobin Magazin: Die BGG-Reform soll Diskriminierung erleichtern
Antidiskriminierungsverband Deutschland: BGG-Reform: Kein wirksamer Diskriminierungsschutz




