Aufrechnungserklärungen des Jobcenters nach § 43 SGB II setzen keinen bestandskräftigen Erstattungsbescheid voraus
Jobcenter dürfen nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 R – ) auch bei nicht bestandskräftigen Erstattungsbescheiden aufrechnen.
Das Bundessozialgericht führt dazu Folgendes aus:
Aufrechnungserklärungen des Jobcenters nach § 43 SGB II erfordern keinen bestandskräftigen Erstattungsbescheid. Vielmehr reicht ein wirksamer Verwaltungsakt zur Rückforderung aus. Die Gegenforderung muss lediglich fällig und wirksam sein.
Bei Widerspruch/Klage gegen den Aufrechnungsbescheid gilt jedoch oft eine aufschiebende Wirkung, sofern der Sofortvollzug nicht angeordnet ist.
Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts (BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R -)
§ 43 SGB II ermöglicht den Leistungsträgern nach dem SGB II dabei die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ist – keine Voraussetzung – für seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für die Fälligkeit einer mit ihm geltend gemachten Forderung
Denn etwas anderes folgt auch nicht aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, denn hier wird nur geregelt, wann die Möglichkeit der Aufrechnung spätestens endet, aber nicht, wann sie beginnt. Der Aufrechnungsverwaltungsakt kann also mit dem Erstattungsverwaltungsakt verbunden werden.
Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vor und verfügt das Jobcenter eine Aufrechnung i.H.v. zehn Prozent, kann dahinstehen, ob auch eine Aufrechnung i.H.v. dreißig Prozent rechtmäßig wäre.
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Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Das Bundessozialgericht stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte der Grundsicherungsträger nach dem SGB 2.
Die wichtigsten Punkte zur Aufrechnung nach § 43 SGB II sind:
– Keine Bestandskraft nötig: Die Forderung muss nicht durch Bestandskraft feststehen, aber der Erstattungsbescheid muss wirksam sein (Anhörung nach § 24 SGB X ist vorab erforderlich).
– Voraussetzungen: Es muss eine Aufrechnungslage bestehen (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen).
– Aufrechnungsgrenzen: Die Aufrechnung ist auf maximal 30 % des monatlichen Regelsatzes begrenzt (bei vorläufigen Leistungen maximal 10 %).
– Unzulässigkeit: Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Auszahlungsanspruch bereits durch Minderung (Sanktion) um mindestens 30 % gekürzt ist.
– Bescheid: Die Aufrechnung muss durch einen Verwaltungsakt (Aufrechnungsbescheid) erklärt werden.
Mein persönlicher Rat für alle Bürgergeld Bezieher
Sind Sie von einer Aufrechnung des Jobcenters betroffen, legen sie bitte sofort Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid ein und ” gleichzeitg” Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid ein. Nur so können sie Ihre Rechte beim Jobcenter schützen.



