Eine Klägerin verlor ihr Beschäftigungsverhältnis zum 30.09. und ließ sich noch am 30.09. arbeitsunfähig schreiben. Am 01.10. meldete sie sich arbeitslos, erhielt aber wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld.
Die Krankenkasse lehnte Krankengeld zunächst ab, weil der Anspruch aus ihrer Sicht erst am 01.10. entstehe und dann kein Versicherungsschutz mit Krankengeld mehr bestehe. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah das anders. (L 16 KR 73/10)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Ende des Arbeitsverhältnisses, dann sofort Arbeitslosmeldung
Die Klägerin war bis 30.09. pflichtversichert beschäftigt und damit grundsätzlich mit Krankengeldanspruch versichert. Ihre Ärztin stellte am 30.09. eine Arbeitsunfähigkeit bis 10.10. fest. Am 01.10. meldete sich die Klägerin arbeitslos, die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit jedoch ab.
Fortlaufende Folgebescheinigungen – aber nicht immer taggenau
Nach der Erstbescheinigung stellte die Ärztin mehrere Folgebescheinigungen aus, jeweils mit Arbeitsunfähigkeit seit 30.09.: am 10.10. (bis 27.10.), am 28.10. (bis 14.11.), am 13.11. (bis 01.12.), am 02.12. (bis 17.12.) und am 17.12. (bis 07.01.). Entscheidend wurde, dass die Folgebescheinigung am 28.10. erst nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung bis 27.10. ausgestellt wurde.
Später wiederholte sich das Problem: Die nächste Bescheinigung kam erst am 02.12., obwohl die vorherige nur bis 01.12. lief.
Die Ablehnung der Krankenkasse: Anspruch entsteht erst am Folgetag
Mit Bescheid vom 07.11. lehnte die Krankenkasse Krankengeld ab und hielt auch später daran fest. Sie argumentierte, die Mitgliedschaft als Beschäftigte ende am 30.09., während der Krankengeldanspruch nach § 46 SGB V erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe, also am 01.10. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr in einer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch, weshalb kein Krankengeld gezahlt werde.
Erstinstanz: Sozialgericht gab der Klägerin Recht
Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld für die ab 30.09. festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Es stellte darauf ab, dass der Versicherungsstatus im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgeblich sei und die Klägerin am 30.09. noch versichert beschäftigt gewesen sei.
Dagegen legte die Krankenkasse Berufung ein.
Entscheidung des LSG NRW: Krankengeld ja – aber nur bis 01.12.
Das Landessozialgericht NRW sprach Krankengeld vom 01.10. bis zum 01.12. zu. Für die Zeit ab 02.12. verneinte es den Anspruch, weil dann keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr vorlag. Zudem ließ das Gericht die Revision zu.
Warum Krankengeld ab 01.10. trotz Ende der Beschäftigung am 30.09.?
Das LSG stellte auf den nahtlosen Anschluss ab: Die Arbeitsunfähigkeit wurde am 30.09. festgestellt und der Anspruch entstand unmittelbar am 01.10. Würde man in dieser Konstellation Krankengeld ablehnen, hinge der Anspruch von Zufälligkeiten ab, etwa ob die AU am vorletzten oder letzten Tag festgestellt wird.
Das Gericht sah daher den Krankengeldanspruch als geeignet an, die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortwirken zu lassen.
Die Lücke am 28.10.: ausnahmsweise unschädlich
Obwohl die Folge-AU erst am 28.10. ausgestellt wurde, akzeptierte das LSG dies ausnahmsweise. Die Klägerin durfte nach Auffassung des Gerichts aufgrund des Hinweises voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich annehmen, dass eine Vorstellung am Folgetag genügt.
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Weil Krankenkassen über ihre Formulare und Hinweise praktikabel aufklären müssen, konnte die verspätete Feststellung hier über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geheilt werden.
Warum ab 02.12. kein Krankengeld mehr?
Ab 02.12. sah das LSG keine Möglichkeit mehr, die neue Lücke zu überbrücken. Denn die Klägerin war durch den ablehnenden Bescheid vom 07.11. bereits darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung entscheidend sein kann.
Spätestens dann hätte sie sich am 01.12. um eine Folgebescheinigung kümmern müssen, weshalb die Verspätung nicht mehr der Krankenkasse zugerechnet wurde.
Bedeutung für Betroffene: Fristen sind der Dreh- und Angelpunkt
Das Urteil zeigt, dass Gerichte Ausnahmen anerkennen können, wenn Versicherte durch unklare Hinweise oder Praxisabläufe in die Irre geführt werden. Gleichzeitig wird deutlich, dass nach einem klaren Hinweis der Krankenkasse die Anforderungen deutlich strenger werden.
Wer dann die Folgebescheinigung nicht rechtzeitig organisiert, riskiert den Verlust des Krankengeldanspruchs.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
1. Reicht eine AU am letzten Arbeitstag für Krankengeld ab dem Folgetag?
Sie kann reichen, wenn der Anspruch nahtlos an die Beschäftigtenmitgliedschaft anschließt. Im Fall führte die Feststellung am 30.09. zu Krankengeld ab 01.10. Entscheidend ist immer die konkrete Konstellation und die weitere lückenlose Feststellung.
2. Was war hier der häufigste Fehler bei Folgebescheinigungen?
Die Bescheinigung wurde nicht immer am letzten Tag der laufenden AU verlängert. Kritisch war die Verlängerung am 28.10. statt am 27.10. und später am 02.12. statt am 01.12. Solche Lücken können Krankengeld beenden.
3. Wann kann ein Herstellungsanspruch helfen?
Wenn Sie alles Zumutbare getan haben und die Verzögerung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse bzw. des Systems zuzurechnen ist, etwa wegen fehlender oder irreführender Hinweise. Hier half das beim Schritt von 27.10. auf 28.10. Eine automatische Rettung ist das aber nicht.
4. Warum half das ab 02.12. nicht mehr?
Weil die Klägerin spätestens nach dem Hinweis im Bescheid vom 07.11. wissen musste, dass es auf rechtzeitige Feststellungen ankommt. Dann liegt eine spätere Verspätung regelmäßig im eigenen Verantwortungsbereich. Das Gericht sah deshalb keinen Raum mehr, die Lücke ab 02.12. zu schließen.
5. Was sollten Versicherte praktisch tun, um Krankengeld nicht zu verlieren?
Lassen Sie die Folge-AU möglichst spätestens am letzten Tag der aktuellen Bescheinigung ausstellen, also zum Beispiel am 01.12. statt am 02.12. Wenn eine Praxis Sie abweist, dokumentieren Sie den Besuch und informieren Sie die Krankenkasse sofort schriftlich. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass rückwirkend später immer ausreicht.
Fazit
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 30.09. kann ausreichen, um Krankengeld ab 01.10. zu sichern, obwohl das Beschäftigungsverhältnis am 30.09. endet. Bei Folgebescheinigungen sind aber selbst eintägige Lücken riskant, auch wenn Gerichte ausnahmsweise korrigieren können.
Nach einem klaren Hinweis der Krankenkasse werden Verspätungen regelmäßig nicht mehr entschuldigt, sodass der Anspruch verloren gehen kann.




