Bürgergeld-Bezieherin widersprach Mitwirkungspflicht und bekam Recht

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Die Frage, wie weit die Mitwirkungspflicht von Bürgergeld-Beziehern reicht, beschäftigt Jobcenter, Sozialgerichte und Betroffene seit Jahren.

Zwar verlangt das Sozialrecht, dass Bürgergeld-Leistungsberechtigte an der Aufklärung ihres Anspruchs mitwirken, Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Forderung der Behörde ohne Weiteres hingenommen werden muss.

Ein Fall vor dem Sozialgericht Landshut zeigt sehr deutlich, dass auch die Mitwirkungspflicht rechtliche Grenzen hat.

Geklagt hatte eine Frau, der vom Jobcenter vorgehalten wurde, sie komme ihren Pflichten nicht ausreichend nach. Hintergrund war die Forderung, eine Begutachtung ihres Grundstücks zuzulassen.

Als sie dies verweigerte, drohte ihr die Versagung existenzsichernder Leistungen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche Besichtigung nicht ohne Weiteres unter die gesetzlichen Mitwirkungspflichten fällt. Die Klägerin bekam damit Recht.

Der Fall ist weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Er zeigt eine grundsätzliche Frage des Sozialrechts: Was darf ein Jobcenter verlangen, wenn es den Sachverhalt aufklären will, und an welchem Punkt endet die Pflicht der Betroffenen, daran mitzuwirken?

Mitwirkungspflicht heißt nicht grenzenlose Duldung behördlicher Forderungen

Im öffentlichen Streit über das Bürgergeld wird oft der Eindruck vermittelt, Leistungsberechtigte müssten auf nahezu jede Aufforderung des Jobcenters eingehen. Dieser Eindruck ist juristisch zu grob.

Die Mitwirkungspflichten im Sozialrecht sind zwar weitreichend, aber sie sind nicht schrankenlos. Das Gesetz nennt genau, was verlangt werden darf und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung haben kann.

Nach den Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch müssen Antragsteller und Leistungsbezieher alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind.

Sie müssen Änderungen mitteilen, Beweismittel benennen und auf Verlangen bestimmte Unterlagen vorlegen. Daraus ergibt sich zunächst eine Pflicht zur Auskunft und zur Mitteilung. Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass das Gesetz vor allem auf Tatsachen, Nachweise und Informationen abstellt.

Gerade dieser Punkt war im Landshuter Verfahren entscheidend. Das Jobcenter verlangte nicht lediglich die Mitteilung bestimmter Tatsachen oder die Vorlage eines vorhandenen Dokuments. Es wollte die Einwilligung in eine Begutachtung des Grundstücks.

Das ist rechtlich etwas anderes. Denn damit geht es nicht mehr nur um eine Erklärung der Betroffenen oder um die Übergabe von Unterlagen, sondern um einen weitergehenden Eingriff in ihre private Sphäre.

Das Urteil aus Landshut und seine rechtliche Tragweite

Das Sozialgericht Landshut kam in seinem Gerichtsbescheid zu dem Ergebnis, dass die verlangte Einwilligung in die Begutachtung des Grundstücks nicht von den gesetzlichen Mitwirkungspflichten erfasst war. Mit anderen Worten: Die Klägerin musste diese Besichtigung nicht dulden, nur weil das Jobcenter sie für zweckmäßig hielt.

Das Gericht machte deutlich, dass sich die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I auf die Angabe und Ermittlung von Tatsachen bezieht. Die Aufforderung, eine Grundstücksbesichtigung zuzulassen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten.

Auch eine Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I war nach Auffassung des Gerichts nicht tragfähig, weil schon die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Hinzu kam, dass das Jobcenter sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt hatte.

Behörden dürfen also den Kreis der Mitwirkungspflichten nicht eigenständig ausweiten. Sie können also nicht jede Form der Mitwirkung, die sie zur Sachverhaltsaufklärung nützlich finden, automatisch als verpflichtend behandeln. Das Sozialrecht ist an dieser Stelle bewusst begrenzt. Es schützt nicht nur das Interesse des Staates an der Aufklärung, sondern auch die Rechte der Bürger.

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Warum der Unterschied zwischen Tatsachenangabe und Begutachtung so wichtig ist

Auf den ersten Blick mag die Unterscheidung technisch wirken. In der Praxis ist sie jedoch von erheblicher Bedeutung. Eine Tatsachenangabe verlangt vom Leistungsberechtigten, dass er Informationen offenlegt, die für die Entscheidung über den Antrag notwendig sind.

Eine Begutachtung oder Besichtigung geht darüber hinaus. Sie verschafft der Behörde unmittelbaren Zugang zu einem Objekt, einer Sache oder in anderen Konstellationen sogar zur Lebenssituation des Betroffenen.

Gerade im Sozialrecht muss aber sorgfältig unterschieden werden, welche Mitwirkung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist und welche Maßnahme die Behörde nur im Rahmen anderer Befugnisse oder mit freiwilliger Zustimmung durchführen kann. Andernfalls würde aus einer gesetzlichen Auskunftspflicht schrittweise eine umfassende Duldungspflicht werden. Genau davor schützt die Entscheidung aus Landshut.

Was § 66 SGB I tatsächlich erlaubt

Besonders aufschlussreich ist der Blick auf § 66 SGB I, also auf die Vorschrift über die Folgen fehlender Mitwirkung. Sie ermöglicht es einer Behörde, Leistungen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn jemand seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Diese Norm ist allerdings keine Blankovollmacht. Sie greift nur dann, wenn überhaupt eine gesetzlich bestehende Mitwirkungspflicht verletzt wurde. Genau daran scheiterte der Fall vor dem Sozialgericht Landshut.

Wenn die verlangte Handlung gar nicht von den Mitwirkungspflichten erfasst ist, kann ihre Verweigerung auch nicht als fehlende Mitwirkung im Sinne des Gesetzes behandelt werden.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Selbst wenn eine Mitwirkungspflicht besteht, muss die Behörde ihr Ermessen sorgfältig ausüben.

Sie muss also prüfen, ob eine Versagung oder Entziehung im konkreten Fall angemessen ist, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen und ob die Sachverhaltsaufklärung auch auf andere Weise möglich wäre. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht schematisch eingestellt werden.

Kein Freibrief gegen jede Mitwirkung

So wichtig das Urteil für die Rechte der Betroffenen ist, so wenig taugt es als pauschale Absage an die Mitwirkungspflicht. Wer Bürgergeld beantragt oder bezieht, muss weiterhin umfassend mitwirken, soweit das Gesetz dies verlangt. Dazu gehören insbesondere vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Einkommen, zum Vermögen, zu den Wohnverhältnissen und zu sonstigen Umständen, die für den Leistungsanspruch relevant sind.

Auch die Vorlage von Nachweisen bleibt in vielen Fällen zwingend. Wenn das Jobcenter etwa Kontoauszüge, Mietunterlagen, Nachweise über Nebenkosten oder Informationen über weitere Einnahmen verlangt, kann eine Verweigerung durchaus zu rechtlichen Nachteilen führen.

Gleiches gilt, wenn Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mitgeteilt werden.

Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Leistungsberechtigte die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verweigern dürften. Es bedeutet lediglich, dass diese Zusammenarbeit an die gesetzlichen Grenzen gebunden bleibt. Genau diese Differenzierung ist für eine seriöse Einordnung notwendig.

Welche Folgen das Urteil für Betroffene haben kann

Für Bürgergeld-Bezieher bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Sie sollten behördliche Aufforderungen nicht vorschnell mit gesetzlichen Pflichten gleichsetzen. Nicht alles, was verlangt wird, ist automatisch verpflichtend.

Wenn ein Jobcenter Maßnahmen fordert, die tief in die private Lebenssphäre eingreifen oder die über Auskünfte und Unterlagen hinausgehen, kann eine genaue rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Gleichzeitig bleibt Vorsicht geboten.

Wer eine Aufforderung des Jobcenters ignoriert, ohne ihren rechtlichen Charakter zu prüfen, setzt sich durchaus Risiken aus. Denn in vielen Konstellationen ist eine Leistungsversagung rechtmäßig. Der entscheidende Punkt ist daher nicht der reflexhafte Widerstand, sondern die genaue Unterscheidung zwischen zulässiger Mitwirkungspflicht und unzulässiger Überdehnung.

Für Beratungsstellen, Sozialverbände und Anwälte liegt darin eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Betroffenen helfen, behördliche Schreiben einzuordnen, Fristen zu beachten und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Gerade im Sozialrecht hängen an formalen Fragen oft sehr konkrete existenzielle Folgen.

Quellen

Sozialgericht Landshut, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2020, Az. S 11 AS 761/19, nachgewiesen über dejure. § 60 SGB I, gesetzliche Regelung zur Angabe erheblicher Tatsachen, § 66 SGB I, gesetzliche Regelung zu den Folgen fehlender Mitwirkung, Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 60 bis 67 SGB I.