Weil ein Leistungsbezieher im Krankenhaus Essen bekam kürzte das Jobcenter das Bürgergeld

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Krankenhausessen: Jobcenter darf den Regelsatz nicht kürzen

Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss sich nicht auch noch das Essen vom Existenzminimum abziehen lassen. Das Jobcenter darf den Regelsatz nicht allein deshalb kürzen, weil die Klinik Frühstück, Mittagessen und Abendbrot bereitstellt.

Die Regel gilt für das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, das frühere Bürgergeld. Solange der Leistungsanspruch besteht, rechtfertigt die Krankenhausverpflegung weder einen pauschalen Abzug noch eine Anrechnung als Einkommen.

Das Essen auf dem Tablett ist kein zusätzliches Einkommen

Die rechtliche Grundlage steht ausdrücklich in § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Danach bleibt Verpflegung außerhalb der dort genannten Einkommensarten bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt; darunter fällt auch das Essen während einer Krankenhausbehandlung.

Auch § 11 SGB II unterscheidet zwischen Geldzahlungen und bestimmten Sachbezügen aus einer Erwerbstätigkeit oder einem Freiwilligendienst. Für Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber als Bestandteil der Vergütung bereitstellt, können deshalb andere Regeln gelten als für die Versorgung eines Patienten.

Der Regelsatz ist keine tägliche Essensabrechnung

Der Regelbedarf wird nach § 20 SGB II als monatliche Pauschale berücksichtigt. Leistungsberechtigte entscheiden eigenverantwortlich über die Verwendung und müssen dabei auch Ausgaben einplanen, die nur gelegentlich anfallen.

Aus der statistischen Berechnung eines Anteils für Ernährung entsteht deshalb kein täglicher Abzugsposten für die Behörde. Eine vorübergehend eingesparte Mahlzeit erlaubt keine eigenmächtige Neuberechnung des Regelsatzes.

Telefonverträge, Stromabschläge und der Bedarf an Kleidung verschwinden durch eine Einweisung nicht. Wer die Klinik verlässt, muss außerdem wieder seinen gesamten Alltag finanzieren.

Schon damals scheiterte ein Abzug von 35 Prozent

Der Streit reicht bis in die Zeit des Arbeitslosengeldes II zurück: Das Bundessozialgericht befasste sich damit im Urteil Aktenzeichen B 14 AS 22/07 R. Die Behörde hatte wegen der Klinikverpflegung einen Abzug von 35 Prozent angesetzt, damals rechnerisch 120,75 Euro bei einer monatlichen Regelleistung von 345 Euro.

Für den damals streitigen Zeitraum Anfang 2006 verwarf das Gericht die Anrechnung mangels ausreichender Rechtsgrundlage. Gegen-Hartz berichtete bereits über den damaligen Streit um die Anrechnung von Krankenhausessen.

Heute lässt sich die Unzulässigkeit der Anrechnung unmittelbar aus der geltenden Verordnung ableiten. Die Begründung für einen Widerspruch kann sich daher direkt auf diese Vorschrift stützen.

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Bei langen Klinikaufenthalten geht es um den Leistungsanspruch

Eine andere Frage ist, ob während einer längeren stationären Behandlung überhaupt weiterhin ein Anspruch beim Jobcenter besteht. Nach § 7 Absatz 4 SGB II bleibt der Anspruch bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernden Krankenhausaufenthalt bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer von Anfang an erwarteten Dauer von mindestens sechs Monaten kann der Anspruch dagegen grundsätzlich bereits ab der Aufnahme entfallen. Dann sind mögliche Leistungen nach dem SGB XII zu prüfen; eine weitere gesetzliche Ausnahme besteht etwa bei einer Erwerbstätigkeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen von mindestens 15 Wochenstunden.

Es kommt auf eine nachvollziehbare Prognose zur Aufenthaltsdauer an, nicht auf eine bloße Vermutung des Jobcenters. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erfasst die Krankenhausausnahme auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 SGB V.

Situation Folge für die Jobcenter-Leistung
Die Klinik stellt Mahlzeiten bereit Kein Abzug allein wegen der Verpflegung und keine Anrechnung des Essens als Einkommen.
Der Krankenhausaufenthalt dauert voraussichtlich weniger als sechs Monate Der Anspruch bleibt bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bestehen.
Schon bei Aufnahme werden mindestens sechs Monate erwartet Ein Leistungsausschluss ist grundsätzlich möglich; Ausnahmen und Ansprüche nach dem SGB XII sind zu prüfen.
Es handelt sich um eine medizinische Reha Bei Einrichtungen nach § 107 SGB V gilt die Ausnahme für Aufenthalte von voraussichtlich weniger als sechs Monaten ebenfalls.

Den Aufenthalt und die voraussichtliche Dauer sollten Betroffene dem Jobcenter unverzüglich mitteilen und entsprechende Nachweise aufbewahren. § 60 SGB Iverpflichtet dazu, leistungsrelevante Änderungen anzugeben.

Gegen einen rechtswidrigen Abzug hilft Widerspruch

Taucht im Bescheid ein Abzug wegen Krankenhausverpflegung auf, sollten Betroffene dagegen vorgehen. Für einen Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.

Der Widerspruch sollte den Bescheid eindeutig benennen und die Korrektur des Verpflegungsabzugs verlangen. Er muss formgerecht eingehen, etwa als unterschriebenes Schreiben, über einen dafür vorgesehenen elektronischen Zugang oder zur Niederschrift beim Jobcenter; eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht.

Wird eine laufende Bewilligung teilweise aufgehoben, stoppt ein Widerspruch die Umsetzung nach § 39 SGB II in der Regel nicht automatisch. Führt der Abzug zu einer akuten finanziellen Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.

Auch ältere Kürzungen lassen sich überprüfen

Ist ein fehlerhafter Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag eine Nachzahlung ermöglichen. Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II, wobei für Nachzahlungen im SGB II eine verkürzte Rückwirkung gilt.

Geht der Antrag noch 2026 ein, können grundsätzlich zu Unrecht vorenthaltene Leistungen ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Wer erst 2027 handelt, erreicht über diesen Weg regelmäßig nur noch Zeiträume ab dem 1. Januar 2026.