Jobcenter-Schulden: Schon ein Ratenangebot kann die Verjährung neu starten

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Wer eine ältere Rückforderung des Jobcenters in Raten begleichen möchte, kann damit die Verjährungsfrist neu in Gang setzen. Dafür muss nicht immer bereits Geld geflossen sein.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen können schon wiederholte Vergleichsangebote als Anerkennung der gesamten Forderung gelten. Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, ob eine Forderung noch durchsetzbar ist, bevor sie Raten anbieten oder eine Vereinbarung unterschreiben.

Das Urteil vom 28. November 2025 trägt das Aktenzeichen L 7 AS 29/25. Die Rechtsfrage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, denn beim Bundessozialgericht läuft die Revision unter dem Aktenzeichen B 7 AS 4/26 R.

Warum ein Ratenangebot die Verjährung neu beginnen lassen kann

In dem Verfahren hatte der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit dem Leistungsberechtigten eine Forderungsaufstellung geschickt. Darin waren die offenen Jobcenter-Schulden vollständig aufgeführt.

Der Betroffene unterbreitete anschließend mehrfach Vergleichsangebote. Er wollte einen bestimmten Teil der Forderungen in Raten zahlen und im Gegenzug einen Erlass der restlichen Schulden erreichen.

Das LSG wertete diese Schreiben als sogenannte deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Der Betroffene habe damit unmissverständlich erkennen lassen, dass er die aufgeführten Erstattungsforderungen grundsätzlich als bestehend ansehe.

Ein solches Anerkenntnis schafft nicht zwingend eine neue Schuld. Es bestätigt jedoch aus Sicht des Gerichts die bereits festgesetzte Forderung und kann deshalb die Verjährung erneut beginnen lassen.

Vier Jahre bedeuten nicht automatisch, dass die Forderung erledigt ist

Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X verjähren grundsätzlich innerhalb von vier Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Wurde ein Erstattungsbescheid beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 bestandskräftig, beginnt die reguläre Frist am 1. Januar 2020. Ohne weitere rechtlich relevante Vorgänge würde sie grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2023 enden.

Wichtig ist jedoch: § 50 Absatz 4 SGB X verweist für den Neubeginn der Verjährung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt die Frist erneut, wenn der Schuldner den Anspruch durch eine Abschlagszahlung oder in anderer Weise anerkennt.

Genau diese Wirkung können Ratenzahlungen, Vergleichsvorschläge oder andere eindeutige Erklärungen entfalten. Die ursprüngliche Frist läuft dann nicht einfach weiter, sondern beginnt mit der Anerkennungshandlung erneut.

Zwei Vergleichsangebote hielten die Forderung offen

Im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen wären die Erstattungsforderungen ohne weitere Vorgänge ursprünglich nach Ablauf des Jahres 2023 verjährt gewesen. Der Kläger hatte jedoch am 22. Mai 2023 ein erstes Vergleichsangebot abgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts begann dadurch die vierjährige Verjährungsfrist neu. Ein weiteres Anerkenntnis vom 24. Januar 2024 setzte die Frist erneut in Gang.

Der Kläger hatte sich nicht nur allgemein nach einer Ratenzahlung erkundigt. Seine Angebote bezogen sich auf die vollständig aufgelisteten Forderungen und zielten darauf, einen festgelegten Anteil der Schulden zu begleichen.

Das Gericht sah darin eine eindeutige Bestätigung des gesamten Forderungsbestands. Die Ansprüche waren deshalb nach seiner Einschätzung noch nicht verjährt.

Das Bundessozialgericht muss über Vergleichsangebote entscheiden

Das LSG hat die Revision zugelassen. Beim Bundessozialgericht wird nun unter dem Aktenzeichen B 7 AS 4/26 R geprüft, ob solche Angebote über eine ratenweise Teilzahlung gegen einen Schuldenerlass tatsächlich als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB gelten.

Die Übersicht der anhängigen Rechtsfragen des 7. Senats bestätigt das laufende Verfahren. Bis zur Entscheidung des BSG bleibt offen, ob die rechtliche Bewertung des LSG Bestand haben wird.

Für Betroffene ist dieser Hinweis entscheidend. Das Urteil des LSG darf noch nicht so dargestellt werden, als sei jede angebotene Ratenzahlung abschließend als Schuldanerkenntnis eingestuft.

BSG bestätigt weitreichende Folgen tatsächlicher Ratenzahlungen

Bei bereits geleisteten Raten hat das Bundessozialgericht inzwischen eine klare Linie vorgegeben. Mit Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R bestätigte der 7. Senat, dass Zahlungen auf Jobcenter-Rückforderungen die Verjährung neu beginnen lassen können.

In diesem Verfahren bestanden bestandskräftige Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2013. Der Kläger zahlte von September 2011 bis Dezember 2018 unregelmäßig Beträge zwischen 10 und 30 Euro.

Insgesamt überwies er 585 Euro. Das BSG bewertete die Zahlungen als Anerkennung der Erstattungsforderungen.

Der Kläger hatte zuvor Forderungsaufstellungen erhalten und weder den Gesamtbetrag noch die einzelnen Forderungen bestritten. Aus seinem Verhalten ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass er die Schulden bedienen wollte.

Auch Zahlungen an den Inkasso-Service können ausreichen

Die Raten waren nicht unmittelbar an das Jobcenter geflossen, sondern an die Bundesagentur für Arbeit. Das änderte nach Auffassung des BSG nichts an der Wirkung der Zahlungen.

Der Inkasso-Service nahm den Forderungseinzug im Auftrag des Jobcenters wahr. Er durfte deshalb Erklärungen und Zahlungen entgegennehmen, die sich auf die Jobcenter-Forderungen bezogen.

Auch die interne Verteilung der Beträge auf mehrere offene Forderungen half dem Kläger nicht. Er hatte auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo gezahlt und der erkennbaren Verrechnung nicht widersprochen.

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Nach dem Urteil können Zahlungen in einer solchen Situation sämtliche Forderungen bestätigen, die in der Saldenaufstellung enthalten sind. Weitere Einzelheiten zu dieser Entscheidung enthält der Beitrag „Bundessozialgericht: Ratenzahlung bei Schulden hat weitreichende Folgen“.

Ein Stundungsbescheid kann sogar 30 Jahre auslösen

Das BSG traf noch eine zweite wichtige Aussage. Im entschiedenen Fall hatte die Bundesagentur für Arbeit im Mai 2017 einen förmlichen Stundungsbescheid erlassen.

Darin wurde dem Kläger gestattet, eine Gesamtforderung von 3.838,42 Euro in monatlichen Raten von 30 Euro zu begleichen. Der Bescheid enthielt außerdem eine Rechtsbehelfsbelehrung, Zahlungsbedingungen und die Höhe der offenen Forderung.

Da der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde der Stundungsbescheid unanfechtbar. Das löste nach dem BSG-Urteil die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 Absatz 2 SGB X aus.

Die vierjährige Frist und die 30-jährige Frist dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden. Eine einzelne Zahlung oder ein Anerkenntnis kann die laufende Frist neu beginnen lassen. Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung kann dagegen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen.

Nicht jede Anfrage ist automatisch ein Schuldanerkenntnis

Ein bloßer Kontakt mit dem Inkasso-Service führt nicht automatisch zum Neubeginn der Verjährung. Entscheidend ist der Inhalt der Erklärung und das gesamte Verhalten des Betroffenen.

Aus dem Schreiben oder der Zahlung muss sich eindeutig ergeben, dass die Forderung zumindest grundsätzlich als bestehend angesehen wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Wer den Bestand oder die Höhe einer Forderung ausdrücklich bestreitet, bringt damit etwas anderes zum Ausdruck als jemand, der einen bestätigten Gesamtbetrag vorbehaltlos in Raten begleichen möchte. Auch ein Zahlungsvorbehalt kann bei der Auslegung berücksichtigt werden, bietet aber keine automatische Sicherheit.

Eine Anfrage nach einer Forderungsaufstellung oder den zugrunde liegenden Bescheiden ist noch keine Zustimmung zur Schuld. Problematisch wird es vor allem, wenn anschließend konkrete Zahlungen oder Tilgungsangebote ohne erkennbare Einwände folgen.

Was Betroffene vor einer Ratenzahlung prüfen sollten

Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, aus welchen Bescheiden sich die Forderung zusammensetzt und wann diese Bescheide unanfechtbar geworden sind. Ebenso wichtig sind frühere Zahlungen, Stundungsbescheide, Mahnungen, Vollstreckungshandlungen und bereits abgegebene Erklärungen.

Aus der bloßen Jahreszahl einer Forderung lässt sich die Verjährung nicht zuverlässig ableiten. Jede spätere Zahlung oder Vereinbarung kann die Berechnung verändern.

Ist die Forderung inhaltlich zweifelhaft, kommt je nach Verfahrensstand ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Bei älteren oder hohen Rückforderungen kann eine Beratung durch einen Sozialverband, eine Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Die Urteile bedeuten nicht, dass Ratenzahlungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Sie zeigen aber, dass eine solche Vereinbarung neben der finanziellen Entlastung erhebliche Folgen für die Verjährung haben kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Leistungsberechtigte erhält 2019 einen Erstattungsbescheid über 2.400 Euro. Der Bescheid wird noch im selben Jahr unanfechtbar, sodass die reguläre Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2023 enden würde.

Im Juni 2023 bietet sie dem Inkasso-Service schriftlich an, 1.200 Euro in monatlichen Raten zu zahlen, wenn der restliche Betrag erlassen wird. Dabei bestreitet sie weder die Forderung noch deren Höhe.

Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen könnte dieses Angebot als Anerkenntnis gelten. Die vierjährige Verjährungsfrist würde dann im Juni 2023 neu beginnen.

Erlässt das Jobcenter zusätzlich einen Stundungsbescheid mit verbindlicher Ratenzahlung und wird dieser unanfechtbar, kann nach dem BSG-Urteil sogar eine 30-jährige Frist entstehen.

Fragen und Antworten zur Verjährung von Jobcenter-Schulden

Verjähren Jobcenter-Rückforderungen immer nach vier Jahren?

Nein. Die Vierjahresfrist ist der gesetzliche Ausgangspunkt für Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X. Zahlungen, Anerkenntnisse, Vollstreckungshandlungen oder ein unanfechtbarer Durchsetzungs- beziehungsweise Stundungsbescheid können die Verjährung jedoch verändern.

Beginnt die Verjährung mit jeder Rate neu?

Ratenzahlungen können nach dem BSG-Urteil einen Neubeginn auslösen, wenn sie als Anerkennung der Forderung zu verstehen sind. Ob jede einzelne Zahlung diese Wirkung hat, hängt von den Umständen und der Zuordnung zur jeweiligen Forderung ab.

Kann schon ein Vergleichsangebot ausreichen?

Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ja. Ob diese Auffassung endgültig bestätigt wird, entscheidet das Bundessozialgericht im laufenden Verfahren B 7 AS 4/26 R.

Gilt eine Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit als Zahlung an das Jobcenter?

Das kann der Fall sein. Nimmt der Inkasso-Service der Bundesagentur den Forderungseinzug für das Jobcenter wahr, können Zahlungen und Erklärungen gegenüber dieser Stelle dem Jobcenter zugerechnet werden.

Sollte eine laufende Ratenzahlung einfach eingestellt werden?

Eine pauschale Einstellung ist nicht ratsam, da dadurch Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen können. Vor einer Änderung sollte die Forderung einschließlich aller Bescheide, Zahlungen und Vereinbarungen fachkundig geprüft werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R.

Bundessozialgericht, Anhängige Rechtsfragen des 7. Senats, Verfahren B 7 AS 4/26 R; Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2025 – L 7 AS 29/25.

Bundesministerium der Justiz, § 50 SGB X, § 52 SGB X und § 212 BGB.