Das Jobcenter muss auch Mietkosten bei Abschluss eines Untermietvertrags mit einem Verwandten übernehmen. Wohnen Bürgergeld Bezieher zur Untermiete, so ist es unerheblich, ob der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hat.
Denn insoweit setzt eine wirksame Mietzinsforderung zwar einen wirksamen Untermietvertrag voraus, die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ist hierfür aber nicht zwingende Voraussetzung (Orientierungssatz Detlef Brock). So entschieden vom LSG Hamburg L 4 AS 332/17.
Inhaltsverzeichnis
Begründung:
Anspruch des Leistungsbeziehers auf Leistungen für die Unterkunft bei Abschluss eines Untermietvertrags mit einem Verwandten
Denn tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft hat der Hilfebedürftige zunächst dann, wenn er tatsächlich Mietzahlungen erbringt. Tatsächliche Aufwendungen sind aber nicht nur im Fall tatsächlicher erbrachter Mietzahlungen anzuerkennen.
Leistungsempfänger muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein
Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so das Gericht ( BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R – ).
Grundsätzlich ohne Bedeutung ist aber die Person des Vermieters
Denn auch unter engen Verwandten können rechtlich wirksam Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, wie beispielsweise die Mietzahlungspflicht, begründet sein.
Voraussetzung für die Annahme einer wirksamen Mietzinsforderung zwischen Verwandten ist gerade nicht
Dass ein Mietvertrag vorliegt, der einem sog. Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R).
Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts
Dass der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hat. Denn eine wirksame Mietzinsforderung setzt zwar einen wirksamen Untermietvertrag voraus, die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ist hierfür aber nicht Voraussetzung.
Fazit
Wohnt der Bürgergeld – Leistungsempfänger in Untermiete, so ist es unerheblich, ob der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hat
Rechtstip von Detlef Brock
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2011- S 1 AS 137/11 ER –
Ein Fehlen einer Untervermietungserlaubnis (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB) berührt die Wirksamkeit eines mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geschlossenen Untermietvertrags nicht.
Die Untervermietungserlaubnis wirkt einzig im Verhältnis zwischen dem Wohnungsgeber und dem Hauptmieter.
Was müssen Leistungsempfänger von Grundsicherung bei Mietverhältnissen unter Verwandten beachten
Bei Mietverträgen unter Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft und begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist.
Das ist eindeutig rechtswidrig meinen wir von gegen-hartz.de, denn
Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
Die Gedankenfolge:
“Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht”, ist ein vollständiger Fehlschluss !
Wie weisen Betroffene einen Mietvertrag mit Verwandten gegenüber dem Jobcenter nach? Bürgergeld/Sozialhilfe
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.
Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen geleistet sind
Denn Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu BSG – v. vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – ) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – ).
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 27).
Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann.
Auch die mündliche Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – Ablehnung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht bloß mit fehlender Schriftform des Mietvertrags begründet werden ).
Allerdings muss das Mietverhältnis tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. – durchführung abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten.
Gelegentliche freiwillige Zahlungen reichen nicht aus, um eine rechtswirksame mietvertragliche Bindung anzunehmen (vgl. BSG: Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R).
Selbstverständlich kann die Monatsmiete bargeldlos zumindest gegen Ausstellung einer – Quittung ( LSG NSB L 9 AS 272/19) bezahlt werden .
Bei Mietverträgen unter Verwandten ist ein mündlicher Mietvertrag und eine bargeldlose Zahlung ( zu mindestens gegen Quittung ) erfahrungsgemäß nicht zu empfehlen.
Wichtiger Hinweis zur Sozialhilfe bei Mietverträgen unter Verwandten:
Wenn erwachsene behinderte erwerbsgeminderte Empfänger von Sozialhilfe aus finanziellen Gründen mietfrei bei ihren Eltern wohnen, können sie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf fordern, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist ( § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII – LSG NRW, Urt. v. 17.08.20
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.