BSG verweigert Rechtsschutz und verdeckt Unterdeckung beim Bürgergeld

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Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 2. Dezember 2025 in drei Verfahren entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden sei, da die Preise für regelbedarfsrelevante Produkte im ersten Halbjahr 2024 lediglich um rund 85 Euro angestiegen seien, mithin weniger als die Einmalzahlung von EUR 200 im Juli 2022 ausmachte.

Das BSG verweigert den Klägern nach Aussage von Rüdiger Böker (Sozialrechtler ) rechtliches Gehör, den gesetzlichen Richter und die Deckung ihres Existenz-Minimums und stützt seine Urteile nur auf einen einzigen nachweislich völlig irrelevanten Grund und darauf aufbauende unzulässige Schlussfolgerung.

Die Unterdeckung des Existenzminimums betrug entgegen der Darstellung des BSG

Nicht lediglich ca. 85 Euro und damit weniger als die Hälfte der Einmalzahlung von 200 Euro, sondern ca. 179 Euro. Sie war damit tatsächlich mehr als doppelt so hoch wie vom BSG behauptet und entsprach bereits ca. 90 % der Einmalzahlung.

Die Unterdeckung des Existenzminimums im Kalenderjahr 2022 kumuliert sich auf 476,14 Euro. Sie ist damit deutlich mehr als doppelt so hoch wie die Einmalzahlung von 200 Euro und übersteigt den pro Monat zugebilligten Leistungsanspruch (449 Euro) um 27,14 Euro.

Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften wurden im Jahr 2022 mehr als 423 Mio. Euro an Existenzminimum vorenthalten.

Die Unterdeckung des Existenzminimums im Kalenderjahr 2023 kumuliert sich auf 331,66 Euro.

Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften wurden im Jahr 2023 mehr als 531 Mio. Euro an Existenzminimum vorenthalten. Näheres dazu in der umfassenden Stellungnahme von Rüdiger Böker: hier.

Anmerkung vom Sozialrechtler Detlef Brock

Hat das Bundessozialgericht wohl möglich Millionen Arme und Hilfebedürftige belogen? Von vielen Rechtsanwälten und Sozialrechtlern werden die 3 Entscheidungen des BSG zur Regelsatzhöhe 2022 kritisiert.

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So auch vom Westküstenanwalt Dirk Audörsch: Dieser merkt an

“Die Entscheidung kann im Blick auf das gesetzliche Existenzminimum wohl keinen Bestand haben, wenn sie die verfassungsrechtlich geforderte zeitnahe, realitätsgerechte Sicherung des aktuellen Bedarfs verfehlt, obwohl im Oktober 2022 ein erheblicher Kaufkraftverlust durch regelbedarfsrelevante Preissteigerungen bestand.

Problematisch ist zudem, dass sie zur Vermeidung einer Unterdeckung pauschal auf Einmalzahlungen aus einem früheren Monat und auf „internen Ausgleich“ verweist, statt den Bedarf im konkreten Leistungsmonat zu sichern.

Erst recht kann das Existenzminimum nicht dadurch gewährleistet werden

Dass Leistungsberechtigte für existenznotwendige Ausgaben – etwa bei absehbaren oder möglichen Stromnachzahlungen – auf ein Darlehen verwiesen werden:

Schulden sind keine Bedarfsdeckung

Sie verlagern die Unterdeckung in die Zukunft und führen wegen Rückzahlung regelmäßig zu neuen Einschnitten im Existenzminimum.

Wenn das Gericht damit eine gegenwärtige oder absehbare Unterdeckung nur „überbrückt“, statt sie als Zuschuss existenzsichernd auszugleichen, verfehlt das den Schutz aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.”

Höhe der Regelsätze gem. SGB II im Jahr 2022