Mit Günstigerprüfung die Erwerbsminderungsrente um mehrere hundert Euro erhöhen

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Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommt, hat meist eine lange Krankheitsgeschichte hinter sich. Häufig beginnt der finanzielle Abstieg nicht erst mit dem Rentenbeginn, sondern schon vorher: weniger Stunden, weniger Lohn, später Krankengeld oder Arbeitslosigkeit.

Genau diese Phase kann sich in der Rentenberechnung dauerhaft bemerkbar machen, weil sie den Durchschnitt der bislang erworbenen Entgeltpunkte nach unten zieht. Ausgerechnet die Zeit, in der die Gesundheit nachlässt, würde dann zusätzlich zu einer niedrigeren Rente führen.

Damit solche krankheitsbedingten Einbrüche kurz vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht automatisch zu einem doppelten Nachteil werden, gibt es eine besondere Vergleichsberechnung, die umgangssprachlich oft als „Günstigerprüfung“ bezeichnet wird. In passenden Fällen kann sie die EM-Rente spürbar anheben. Je nach Versicherungsverlauf sind Unterschiede von mehreren hundert Euro im Monat möglich, auch wenn das keineswegs bei allen Betroffenen eintritt.

Was mit „Günstigerprüfung“ bei der EM-Rente gemeint ist

Die EM-Rente besteht nicht nur aus dem, was bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich eingezahlt wurde. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Sie wirkt wie eine rechnerische Fortschreibung: Die Rentenversicherung tut so, als ob die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Diese zusätzliche Zeit wird mit einem Durchschnittswert bewertet, der aus dem bisherigen Versicherungsleben abgeleitet wird.

Genau hier liegt das Problem: Wenn der Durchschnitt in den letzten Jahren vor der Erwerbsminderung stark sinkt, fällt auch die Bewertung dieser Zurechnungszeit schlechter aus. Dann wirken sich die schwachen Jahre nicht nur direkt aus, sondern sie drücken auch den fiktiven Teil der Rente nach unten. Die „Günstigerprüfung“ setzt an dieser Stelle an und sorgt dafür, dass bestimmte ungünstige Monate in einer zusätzlichen Berechnung unberücksichtigt bleiben, wenn das zu einem besseren Ergebnis führt.

Der rechtliche Hintergrund: Vergleichsbewertung und die „letzten vier Jahre“

Rechtsgrundlage für diese besondere Vergleichsberechnung ist § 73 SGB VI. Dort ist geregelt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine zusätzliche Vergleichsbewertung durchzuführen ist. Dabei können Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung außer Betracht bleiben, sofern das rechnerisch zu einem höheren Wert führt. Maßgeblich ist am Ende das günstigere Ergebnis.

Wichtig: Es geht nicht um „irgendwelche“ vier Jahre, sondern um die vier Jahre unmittelbar vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung. Das ist in der Praxis oft die Phase, in der Krankengeld, reduzierte Beschäftigung oder längere Unterbrechungen den Versicherungsverlauf schwächen. Die Regelung ist im Zusammenhang mit Reformen zum 1. Juli 2014 besonders bekannt geworden, weil seitdem diese zusätzliche Vergleichsberechnung bei EM-Renten systematisch vorgesehen ist und die Rentenversicherung sie von Amts wegen prüft.

Warum der Unterschied so groß sein kann

Dass es in Einzelfällen um mehrere hundert Euro gehen kann, hängt mit einem Hebel zusammen, den viele unterschätzen: Nicht nur die Monate kurz vor der Erwerbsminderung werden bewertet, sondern auch die Zurechnungszeit, die je nach Eintrittsalter viele Jahre umfassen kann.

Wenn der zugrunde gelegte Durchschnittswert nur um einen kleinen Betrag pro Monat höher ausfällt, kann sich das über diese lange rechnerische Zeit stark aufsummieren. Deshalb kann eine Verbesserung, die auf dem Papier zunächst „nur“ wie eine Korrektur im Durchschnitt wirkt, im Zahlbetrag der Rente deutlich sichtbar werden.

Ob der Effekt groß oder klein ist, entscheidet sich vor allem daran, wie stark der Einbruch in den letzten Jahren war und wie hoch das vorherige Beitragsniveau lag. Wer zuvor über viele Jahre gut verdient und entsprechend eingezahlt hat, aber vor der Erwerbsminderung krankheitsbedingt stark zurückfällt, hat eher eine Chance auf einen spürbaren Unterschied. Wer dagegen ohnehin schon länger geringe Beiträge hatte oder wessen letzte Jahre nicht deutlich schlechter waren als der langfristige Verlauf, sieht durch die Vergleichsberechnung oft kaum Veränderungen.

Für wen die Prüfung besonders relevant ist

Typische Konstellationen sind Versicherte, die erst die Arbeitszeit reduzieren mussten, später länger Krankengeld bezogen und danach möglicherweise Arbeitslosengeld erhielten. Auch längere Phasen mit sehr niedrigen Beiträgen kurz vor Rentenbeginn können eine Rolle spielen, wenn sie deutlich vom vorherigen Erwerbsleben abweichen.

In solchen Biografien kann die Herausnahme der letzten vier Jahre den Durchschnitt wieder näher an den Wert heranführen, der das Arbeitsleben vor der Erkrankung geprägt hat.

Gleichzeitig sollte man die Erwartung nicht überziehen. „Mehrere hundert Euro“ sind ein mögliches Ergebnis, aber kein Versprechen. Es gibt Rentenverläufe, bei denen die zusätzliche Rechnung zwar durchgeführt wird, aber am Ende kein besserer Wert herauskommt. Dann bleibt es beim normalen Ergebnis.

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Muss man die Günstigerprüfung beantragen?

In der Regel nicht. Die Vergleichsberechnung ist Teil der Rentenberechnung und wird von der Rentenversicherung im Rahmen des Verfahrens durchgeführt. Gerade weil viele Betroffene in einer gesundheitlich und organisatorisch belastenden Situation sind, ist das ein wichtiger Punkt: Wer einen EM-Rentenantrag stellt, sollte nicht zusätzlich darauf angewiesen sein, noch eine besondere Rechenoption zu „kennen“, um nicht benachteiligt zu werden.

Trotzdem lohnt sich Aufmerksamkeit. Rentenbescheide sind komplex, und nicht jede versicherte Person kann auf den ersten Blick erkennen, welche Bewertungsvariante angewandt wurde. Wer den Verdacht hat, dass die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung den Verlauf stark nach unten gezogen haben, sollte den Bescheid prüfen lassen, etwa durch eine qualifizierte Rentenberatung oder einen Sozialverband. Dabei geht es nicht um Misstrauen, sondern um Nachvollziehbarkeit in einem System, das selbst Fachleute regelmäßig herausfordert.

Abgrenzung: Günstigerprüfung ist etwas anderes als der EM-Rentenzuschlag

In den vergangenen Monaten ist viel über Zuschläge für bestimmte Bestands-EM-Renten berichtet worden, die seit Juli 2024 gezahlt werden und seit Dezember 2025 in die laufende Rentenzahlung integriert sind. Dieser Zuschlag betrifft vor allem Renten, deren Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 liegt, und wird pauschal nach festgelegten Prozentsätzen berechnet. Das ist ein eigenes Instrument mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Systematik.

Die Günstigerprüfung nach § 73 SGB VI dagegen setzt direkt bei der Bewertung innerhalb der Rentenberechnung an, insbesondere über den Durchschnittswert, der für beitragsfreie Zeiten wie die Zurechnungszeit verwendet wird. Wer beides vermischt, kommt schnell zu falschen Erwartungen. Es kann zwar sein, dass eine Person sowohl von einem Zuschlag als Bestandsrentnerin oder Bestandsrentner als auch von einer günstigen Vergleichsbewertung profitiert, aber es sind unterschiedliche Mechanismen, die getrennt zu betrachten sind.

Was Betroffene jetzt praktisch tun können

Wer kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung erhebliche Einkommenseinbußen hatte, sollte bei der Durchsicht des Rentenbescheids vor allem darauf achten, ob die Berechnung der Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit plausibel wirken. Oft zeigt sich der entscheidende Punkt nicht in einer einzelnen Zahl, sondern in der Frage, welcher Durchschnittswert zugrunde gelegt wurde und ob die letzten vier Jahre rechnerisch eine Rolle spielen.

Seriös ist hier auch der Hinweis auf Grenzen: Selbst wenn die Günstigerprüfung zu einem höheren Wert führt, können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Effekte beeinflussen, was am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt. Die Bruttorente und der Zahlbetrag können auseinanderliegen, und der Unterschied kann sich mit Beitragssätzen oder persönlichen Umständen verändern.

Ein praxisnahes, bewusst vereinfachtes Beispiel zeigt am besten, warum die Günstigerprüfung spürbar sein kann:
Karin M., 52 Jahre, arbeitet seit vielen Jahren als Industriekauffrau und verdient lange Zeit solide. In den letzten drei Jahren vor der Erwerbsminderung wird sie schwer krank. Zuerst reduziert sie ihre Stunden deutlich, später bezieht sie längere Zeit Krankengeld und hat schließlich eine Phase mit Arbeitslosengeld. In dieser Zeit liegen ihre rentenrechtlichen Zeiten zwar weiterhin im Konto, aber die Bewertung ist deutlich schlechter als in den Jahren davor.

Ohne Günstigerprüfung ergibt sich für die Berechnung der Zurechnungszeit ein Durchschnittswert von 1,05 Entgeltpunkten pro Jahr, weil die schwachen letzten Jahre den Durchschnitt nach unten ziehen. Mit Günstigerprüfung werden die letzten vier Jahre bei der Vergleichsberechnung herausgenommen; dadurch steigt der maßgebliche Durchschnitt auf 1,30 Entgeltpunkte pro Jahr.

Angenommen, die Zurechnungszeit umfasst in Karins Fall rund 14 Jahre, dann macht allein diese Differenz von 0,25 Entgeltpunkten pro Jahr über die Zurechnungszeit etwa 3,50 zusätzliche Entgeltpunkte aus. Bei einem aktuellen Rentenwert von grob rund 39 Euro pro Entgeltpunkt wären das ungefähr 135 Euro brutto mehr im Monat. Je nachdem, wie stark der Einbruch war und wie lang die Zurechnungszeit ausfällt, kann der Unterschied auch deutlich größer sein, in anderen Fällen bleibt er gering oder fällt ganz weg.

Wichtig: Wenn die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung außergewöhnlich schwach sind, kann die Vergleichsberechnung dazu führen, dass der Durchschnitt für die Zurechnungszeit wieder näher an das frühere Erwerbsleben heranrückt – und genau das kann die EM-Rente spürbar erhöhen.

Thema mit großer Wirkung, aber ohne Automatismus für alle

Die Günstigerprüfung ist eine Art Schutzmechanismus gegen einen bekannten Lebensrisiko-Verlauf: Krankheit führt zu weniger Einkommen, weniger Beiträge würden den Rentendurchschnitt drücken, und genau dieser Durchschnitt würde dann auch noch die Zurechnungszeit schwächer bewerten. Dass der Gesetzgeber hier eine zusätzliche Vergleichsrechnung vorgesehen hat, ist für viele Betroffene finanziell bedeutsam, weil die EM-Rente häufig über Jahre oder bis zum Übergang in die Altersrente gezahlt wird.

Ob es am Ende ein kleines Plus oder ein großer Sprung wird, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Aber gerade weil die Unterschiede in Einzelfällen sehr hoch ausfallen können, ist das Thema mehr als ein Rechendetail. Für Menschen, die ohnehin mit gesundheitlichen Einschränkungen leben, kann ein korrekt berechneter Anspruch den Alltag spürbar entlasten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen/Kommentare zu § 73 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).
§ 73 SGB VI „Vergleichsbewertung“.