BSG: Arbeitslose können spätere Arbeitslosengeld-Meldung bestimmen

Arbeitslose können selbst bestimmen, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (137 Abs. 2 SGB III)

Haben sich antragstellende Personen arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs. 2 SGB III in der Weise ausgeübt, dass der Anspruch (erst) zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich – nicht – von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gibt mit heutigem Tage bekannt, dass Arbeitslose selbst bestimmen können, wann sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen ( Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R – ).

Das Bundessozialgericht beantwortet damit eine völlig umstrittene Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur.

Die obersten Richter in Kassel haben entschieden, dass die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitslosengeld beantragenden Personen, die sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Absatz 2 SGB III in der Weise ausgeübt haben, dass der Anspruch (erst) zu einem bestimmten späteren, länger als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, “nicht” von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig ist.

Denn § 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III alte Fassung – jetzt Satz 3 SGB III regelt bereits nach seinem Wortlaut, der systematischen Stellung innerhalb der Norm und deren historischer Entwicklung nicht das Erlöschen einer bereits erfolgten persönlichen Meldung, sondern den frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung.

Das Bundessozialgericht führt weiter aus:

Da Sinn der Dreimonatsregelung allein der Schutz der Beklagten davor ist, Vermittlungsbemühungen zu früh aufnehmen zu müssen, ist anerkannt, dass sie auf deren Einhaltung verzichten kann. § 137 Absatz 2 SGB III setzt typisierend einen derartigen Verzicht voraus.

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Mit dessen Einführung wurde auch nicht beabsichtigt, dass sich der Arbeitslose stets innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der von ihm wirksam bestimmten Anspruchsentstehung (erneut) arbeitslos melden muss.

Fazit des BSG:

Haben sich antragstellende Personen – wie die Klägerin – arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs. 2 SGB III in der Weise ausgeübt, dass der Anspruch (erst) zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig.

Anmerkung vom Verfasser:

Das Urteil des Bundessozialgerichts ist in allen Punkten zu begrüßen und schafft endlich juristische Klarheit.

Das BSG schließt sich damit auch der Rechtsauffassung der Vorinstanz des LSG Nordrhein-Westfalen ( Urt. v. 07.03.2024 – L 9 AL 87/22 -) an, wonach Arbeitslose selbst bestimmen können, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Denn hat sich die Arbeitslosengeld beantragende Person persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs 2 SGB 3 in der Weise ausgeübt, dass der Arbeitslosengeldanspruch (erst) zu einem bestimmten späteren, länger als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig, weil die Wirkung der früheren Meldung nicht erloschen ist.