Arbeitslosengeld: Arbeitslose können bestimmen wann sie Leistungen in Anspruch nehmen

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Arbeitslose kann bestimmen, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Denn hat sich die Arbeitslosengeld beantragende Person persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs 2 SGB 3 in der Weise ausgeübt, dass der Arbeitslosengeldanspruch (erst) zu einem bestimmten späteren, länger als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig, weil die Wirkung der früheren Meldung nicht erloschen ist.

Die Übergangsregelung des § 447 Abs. 1 SGB III ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (Orientierungssatz)

So aktuell entschieden vom LSG NRW, Urt. v. 07.03.2024 – L 9 AL 87/22 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 11 AL 6/24 R –

LSG NRW folgt nicht der gegenteiligen Auffassung

Das LSG NRW folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, wonach in der Literatur vertreten wird, wegen § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III („Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist“) der zeitliche Abstand zwischen der Arbeitslosmeldung und dem gewünschten Entstehenszeitpunkt des Stammrechts in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen dürfe und nach drei Monaten eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgen müsse.

Für eine derartige Einschränkung gibt es keine gesetzliche Grundlage

Die in Bezug genommene Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III (in der ab dem 01.01.2022 gF, zuvor § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III) regelt einen anderen Sachverhalt und soll (lediglich) verhindern, dass aufgrund einer allzu frühen Arbeitslosmeldung unnötiger Vermittlungsaufwand entsteht (BSG Urteil vom 18.05.2010 – 7 AL 49/08 R; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 141 Rn. 44 mwN).

Für die Auslegung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2 SGB III gibt dieser Gesetzeszweck nichts her.