Bürgergeld: Jobcenter muss in diesem Fall Passbeschaffung bezahlen – Urteil

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Eine Bürgergeldbezieherin aus Berlin braucht einen neuen Reisepass ihres Herkunftslandes. Ohne gültiges Ausweisdokument läuft nichts: kein Behördengang, keine Ummeldung, in manchen Fällen kein Schulbesuch der Kinder.

Die Kosten belaufen sich auf 338,30 Euro. Das Jobcenter lehnt die Übernahme ab – mit dem Hinweis, die Betroffene könne den Betrag doch aus dem Regelbedarf ansparen. Das Sozialgericht Berlin hat dieser Logik jetzt eine klare Absage erteilt.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 (S 101 AS 4696/25) hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sind. Das klagende Jobcenter wurde zur Zahlung der vollen 338,30 Euro verurteilt.

Was § 21 Abs. 6 SGB II regelt – und warum er hier greift

Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist kein Auffangtatbestand für alles, was irgendwie teuer ist. Er setzt drei Voraussetzungen voraus: Der Bedarf muss im Einzelfall entstehen, er darf nicht vom Regelbedarf umfasst sein, und er muss unabweisbar sein – also weder verzichtbar noch auf andere Weise deckbar.

Das Sozialgericht Berlin hat alle drei Voraussetzungen bei ausländischen Passbeschaffungskosten als erfüllt angesehen.

Der Passus zur Unabweisbarkeit ist dabei der entscheidende Knackpunkt. Das Jobcenter hatte argumentiert, der Bedarf sei abweisbar, weil die Betroffene durch Sparmaßnahmen in anderen Bereichen ihres Regelbedarfs die nötigen Mittel aufbringen könne.

Das Gericht hat das zurückgewiesen. Die sogenannte „Umschichtung” innerhalb des Regelbedarfs kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn der fragliche Bedarf überhaupt vom Regelbedarf erfasst ist. Genau das ist bei ausländischen Pässen nicht der Fall – und deshalb greift das Argument nicht.

Das ist keine Spitzfindigkeit. Der Regelbedarf bildet nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz die typischen Ausgaben privater Haushalte in Deutschland ab. Dabei wird ausschließlich auf die Gültigkeitsdauer und die Kosten eines deutschen Personalausweises abgestellt – nicht auf ausländische Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer, Gebührenstruktur und Ausstellungsmodalitäten sich zum Teil erheblich unterscheiden.

Was strukturell nicht eingerechnet wurde, kann auch nicht durch Umschichten herausgespart werden. Das Sozialgericht Berlin hat das klar so formuliert, und das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Einschätzung bereits mit Urteil vom 13.06.2017 (L 3 AS 1794/15) geteilt.

Kein Darlehen – Übernahme als Zuschuss

Das Gericht hat auch den Verweis auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausdrücklich verworfen. Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist kein Darlehensanspruch, sondern ein Zuschussanspruch. Wer die Kosten als Darlehen gewährt bekommt, muss sie zurückzahlen – und hat damit letztlich doch nichts gewonnen.

Das Jobcenter kann sich dieser Konstruktion nicht bedienen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegen. Tut es das dennoch, ist der Bescheid angreifbar.

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Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – aber die Gerichte tun es nicht.

Was gilt für deutsche Bürgergeldempfänger?

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin bezieht sich ausschließlich auf ausländische Staatsangehörige, die einen Pass ihres Herkunftslandes benötigen. Auf deutsche Bürgergeldempfänger ist die Entscheidung nicht übertragbar. Der Regelbedarf enthält jedenfalls anteilige Beträge für die Kosten eines deutschen Personalausweises, sodass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II in dieser Konstellation in der Regel nicht erfüllt sind.

Besonderer Rechtstipp: SGB XII und russische Rente

Wer im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) Leistungen bezieht und gleichzeitig eine ausländische Rente – etwa aus Russland – erhält, kann die Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Passes, einer Lebensbescheinigung und einer Unterschriftsbeglaubigung als Werbungskosten von den Renteneinkünften abziehen.

Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 03.09.2018 (S 42 SO 80/15) entschieden. Der Sozialhilfeträger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, diese Kosten seien im Regelsatz bereits berücksichtigt. Sie sind es nicht – denn auch die Regelbedarfsberechnung im SGB XII stellt allein auf die Kosten eines deutschen Personalausweises ab. Ausländische Ausweisdokumente finden dort keine Berücksichtigung. Das hat das Gericht ausdrücklich festgestellt.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer als ausländischer Staatsangehöriger Bürgergeld bezieht und einen Pass seines Herkunftslandes benötigt, sollte die Kosten beim Jobcenter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beantragen – schriftlich, mit Belegen über die anfallenden Gebühren und einem Nachweis darüber, warum der Pass benötigt wird.

Lehnt das Jobcenter ab, empfiehlt sich Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird der Widerspruch ebenfalls abgelehnt, steht der Klageweg offen. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin liefert dafür jetzt eine belastbare Grundlage.

Wer einen ablehnenden Bescheid kommentarlos akzeptiert, verschenkt seinen Anspruch.

Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich entstanden oder unmittelbar bevorstehend sein. Ein abstrakter Bedarf reicht nicht. Ebenso sollte die Notwendigkeit des Passes – etwa für Behördengänge, Aufenthaltsangelegenheiten oder andere zwingende Zwecke – gut dokumentiert sein. Je konkreter die Antragstellung, desto geringer das Angriffsziel für das Jobcenter.

Anmerkung des Verfassers

Eine sehr zu begrüßende Entscheidung, welche sich aber nicht auf deutsche Bürgergeld-Empfänger übertragen lässt.

Quellen

Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 – https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-18-2026-vom-25-05-2026.html
SG Dresden, Urteil vom 03.09.2018 – S 42 SO 80/15 – https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-kosten-fuer-ausstellung-eines-auslaendischen-passes-sind-als-werbungskosten-von-der-rente-abzusetzen
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 – L 3 AS 1794/15