Zum 1. Juli 2023 sind umfangreiche Änderungen beim Bürgergeld in Kraft getreten, die einige Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung mit sich bringen. Diese Neuordnung beinhaltet nicht nur eine Neufassung der Freibeträge für Erwerbseinkommen, sondern auch weitreichende Änderungen im SGB II, nämlich in den §§ 11, 11a und 11b.
Die geplante gesetzliche Verankerung dieser Neuerungen war ursprünglich für Anfang des Jahres vorgesehen, wurde jedoch um ein halbes Jahr verschoben, vermutlich um sicherzustellen, dass die Jobcenter ausreichend mit der notwendigen Software und Infrastruktur ausgestattet sind, um die neuen Regelungen effizient umsetzen zu können.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen:
Die bisherige Unterscheidung zwischen “laufenden” und “einmaligen” Einnahmen wurde aufgegeben. Ab dem 01.07.2023 gilt das Zuflussprinzip, wonach jede Einnahme im Monat des Zuflusses berücksichtigt wird. Übersteigt das Einkommen im Zuflussmonat die Bedarfsgrenze, wird der übersteigende Betrag im Folgemonat auf das Vermögen angerechnet. Eine Ausnahme besteht bei “Nachzahlungen”, bei denen das Einkommen auf sechs Monate verteilt werden kann.
§ 11a SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
Der Katalog des nicht anrechenbaren Einkommens wurde um vier Punkte erweitert:
Einkommenssteuerrechtlich begünstigte Einnahmen: Für bestimmte einkommensteuerlich begünstigte Einnahmen wird ein jährlicher Freibetrag von 3.000,00 € eingeführt. Dazu gehören Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige sowie sonstige Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Erbschaften: Erbschaften gelten nicht mehr als anrechenbares Einkommen, sondern werden dem Vermögen des Folgemonats zugerechnet. Dabei wird unterschieden zwischen “finanziell geringfügigen Erbschaften” und solchen, die den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 15.000,00 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigen.
Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz gilt nicht mehr als anrechenbares Einkommen. Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mutter sind jedoch weiterhin zu berücksichtigen, da sie ihre Rechtsgrundlage nicht in § 19, sondern in § 20 Mutterschutzgesetz haben.
Einnahmen aus Schülerjobs während der Ferienzeit: Einkünfte, die von Schülerinnen und Schülern während der Ferienzeit erzielt werden, bleiben anrechnungsfrei. Hier liegt eine Ausnahme vom Zuflussprinzip vor, da es nicht auf den Monat des Zuflusses ankommt.
Diese Regelung kann jedoch zu Komplikationen bei der Bearbeitung von Fällen führen, in denen das Einkommen während und außerhalb der Ferienzeit laufend erzielt wird.
Geänderte Bürgergeld-Verordnung:
Die ergänzende Rechtsverordnung wurde in “Bürgergeld-Verordnung” umbenannt und um zwei Punkte erweitert: Zum einen wurden “steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes zur Milderung gestiegener Verbraucherpreise” als anrechnungsfreies Einkommen aufgenommen, zum anderen erfolgte eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich des Erwerbseinkommens Minderjähriger.
§ 11b SGB II (Absetzbeträge):
Die Neufassung der Vorschrift betrifft die Privilegierung des Einkommens von Personen unter 25 Jahren. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende sowie Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, erhalten einen Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 €.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dieser erhöhte Grundfreibetrag sogar “bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats”. Bürgergeldberechtigte über 25 Jahre erhalten einen Freibetrag von 30 % auf Einkommen zwischen 520,00 € und 1.000,00 €.
Fazit
Zusammenfassend ist die Neuregelung des SGB II ein Schritt in die richtige Richtung. Einkünfte, die nicht als Nachzahlung qualifiziert werden, werden nun als Vermögen angerechnet, wenn sie im Zuflussmonat die Bedürftigkeitsgrenze überschreiten.
Die Besserstellung von Bürgergeldbeziehern unter 25 Jahren sowie die Einführung eines generellen Freibetrags von 30 % auf Einkommen oberhalb der Minijobgrenze sind positive Schritte.
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