Eine Bürgergeld-Bezieherin aus Hamburg legt Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid ein, schaltet einen Rechtsanwalt ein, der das Schreiben unterzeichnet und einreicht. Das Jobcenter fordert die schriftliche Vollmacht an. Die Kanzlei schickt eine Kopie per Fax. Das Jobcenter weist den Widerspruch als unzulässig zurück.
Der Fall geht durch zwei Instanzen – und beide geben dem Jobcenter recht. Was wie eine bürokratische Spitzfindigkeit klingt, ist geltendes Recht.
Die Rechtslage: § 13 SGB X gilt im Widerspruchsverfahren – nicht § 73 SGG
Viele Betroffene – und nicht wenige Anwälte – gehen davon aus, dass im Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter dieselben Regeln gelten wie vor dem Sozialgericht. Das ist falsch.
Vor Gericht regelt § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vertretung; dort genügt es in aller Regel, wenn ein Rechtsanwalt auftritt – der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht wird nicht zwingend verlangt. Im Widerspruchsverfahren hingegen gilt § 13 Absatz 1 SGB X. Und der ist eindeutig: Die Behörde kann jederzeit den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen.
Kommt dieser Nachweis nicht fristgerecht, sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam – der Widerspruch kann als unzulässig zurückgewiesen werden.
Das Landessozialgericht Hamburg hat diese Rechtslage mit Urteil vom 30. April 2026 (L 4 AS 254/24) bestätigt und dabei ausdrücklich klargestellt, dass § 73 SGG im Widerspruchsverfahren keine unmittelbare Anwendung findet. Die Vorschrift gilt vor Gericht – aber eben nicht davor.
Was das BSG bereits 2025 entschieden hat
Das LSG Hamburg steht mit dieser Auffassung nicht allein. Es folgt ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das mit Urteil vom 23. September 2025 (B 4 AS 10/24 R) dieselbe Linie vorgegeben hat. Das BSG hat festgestellt: Wer als Bürgergeld-Beziehender für sein Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, muss die Original-Vollmacht vorlegen, wenn das Jobcenter dies verlangt.
Ein Telefax reicht nicht. Eine Fernkopie kann bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein – eine Vollmacht aber ist eine Urkunde, und die muss im Original da sein.
Das Jobcenter darf diesen schriftlichen Nachweis verlangen. Ob es das tut, liegt in seinem Verfahrensermessen. Und dieses Ermessen ist gerichtlich nur in sehr engen Grenzen überprüfbar: nämlich ausschließlich darauf, ob die Anforderung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Eine Begründung, warum das Jobcenter die Vorlage verlangt, ist nicht erforderlich. Das Jobcenter entscheidet das schlicht – und muss es nicht erklären.
Was im Hamburger Fall konkret geschah
Das Jobcenter forderte die Vollmacht schriftlich an. Dass dieses Aufforderungsschreiben zugegangen ist, zweifelte das LSG nicht an: Der Sendebericht vom gleichen Tag ist in der elektronischen Verwaltungsakte dokumentiert. Anhaltspunkte, die diesen Anscheinsbeweis hätten erschüttern können, lagen nicht vor. Die gesetzte Frist war nach Auffassung des Gerichts angemessen.
Die Vollmacht wurde nicht fristgerecht im Original eingereicht. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger Klage – die das Sozialgericht abwies. Am 10. Januar 2024 legten sie Berufung ein. Der 4. Senat des LSG Hamburg wies auch diese als unbegründet zurück und verwies auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Besonders folgenreich ist eine weitere Feststellung des Gerichts: Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr heilbar. Wer die Vollmacht zu spät vorlegt, kann das Verfahren nicht retten. Eine nachträgliche Vorlage bleibt unbeachtlich – das ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Das Gericht sah darin keinen Spielraum.
Was das für Betroffene in der Praxis bedeutet
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für jeden, der bei einem Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wer jetzt einen Anwalt beauftragt und das Jobcenter die Vollmacht anfordert, muss handeln – und zwar schnell und vollständig.
Das Jobcenter muss zwar Ermessen ausüben, ob es die Vollmacht überhaupt verlangt – es muss das aber nicht begründen und kann es jederzeit tun. Wer eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage erhält, sollte diese nicht auf die leichte Schulter nehmen und keinesfalls davon ausgehen, dass eine Kopie oder ein Fax genügt. Das BSG hat das ausdrücklich verneint.
Betroffene sollten ihrem Anwalt sofort mitteilen, wenn eine solche Aufforderung eingeht, und sicherstellen, dass die Original-Vollmacht innerhalb der gesetzten Frist beim Jobcenter eingeht – nicht per Fax, nicht per E-Mail-Anhang, sondern im Original, nachweisbar zugegangen. Ein Sendebericht allein dokumentiert den Zugang beim Empfänger nicht. Sicherer ist die Übergabe per Einschreiben oder persönlicher Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
Wer eine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage erhält und nicht reagiert, verliert den Widerspruch – unabhängig davon, ob er inhaltlich im Recht wäre. Das Verfahren ist dann erledigt, bevor es inhaltlich begonnen hat.
Anmerkung des Verfassers
Das LSG Hamburg folgt damit der aktuellen Auffassung des 4. Senats des BSG aus 2025. So hatte das BSG entschieden: Beauftragen Bürgergeld-Beziehende für einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft, muss die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Ein an die Behörde gesandtes Telefax reicht nicht als Nachweis für die Bevollmächtigung aus.
Eine Fernkopie könne zwar bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein und anerkannt werden. Eine Vollmacht sei aber eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren im Original vorgelegt werden muss.
Quellen
LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 254/24
BSG, Urteil vom 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 R
§ 13 Abs. 1 SGB X
§ 73 SGG
§ 153 Abs. 2 SGG



