Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten, sollen nach den Plänen der Bundesregierung in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären das monatlich 193 Euro, bei Pflegegrad 3 lediglich 319 Euro.
Die vollständigen Beträge von 386 beziehungsweise 638 Euro würden erst anschließend gezahlt. Für Familien kann dadurch ausgerechnet zu Beginn der häuslichen Pflege eine erhebliche finanzielle Lücke entstehen.
Die Kürzung ist bislang nur geplant
Die Regelung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Ein beschlossenes Gesetz ist dieser Entwurf noch nicht, sodass sich die Beträge, Voraussetzungen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens im weiteren Verfahren verändern können.
Nach dem bisherigen Entwurf soll ein großer Teil der Neuordnung am 1. Januar 2027 beginnen. Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet wurde, gelten jedoch die bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung weiter.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können derzeit bei häuslicher Pflege ein Pflegegeld von 347 Euro monatlich erhalten. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 Euro, wie auch die Übersicht zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 zeigt.
Das Entlastungsbudget ist das neue Pflegegeld
Der Begriff Entlastungsbudget kann leicht missverstanden werden. Gemeint ist nicht der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro, der für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann.
Das geplante Entlastungsbudget soll vielmehr das bisherige Pflegegeld ersetzen. Es wäre weiterhin eine Geldleistung für Menschen, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren und beispielsweise durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen sicherstellen.
Nach dem Entwurf soll das Entlastungsbudget außerdem Aufwendungen aufnehmen, für die bislang eigene Ansprüche vorgesehen sind. Dazu gehören unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und bestimmte Formen der Ersatzpflege.
Der Betrag liegt deshalb auf dem Papier etwas über dem bisherigen Pflegegeld. Ob Familien dadurch tatsächlich mehr Unterstützung erhalten, hängt davon ab, welche Ausgaben künftig aus dem neuen Budget bezahlt werden müssen.
So stark fällt die Kürzung aus
Die geplante Halbierung betrifft Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten und das Entlastungsbudget wählen. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich anhand voller Kalendermonate deutlich erkennen.
| Pflegegrad | Pflegegeld nach geltendem Recht | Volles Entlastungsbudget laut Entwurf | Budget in den ersten drei Monaten | Monatliche Kürzung | Fehlbetrag in drei Monaten |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 386 Euro | 193 Euro | 193 Euro | 579 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 638 Euro | 319 Euro | 319 Euro | 957 Euro |
Gegenüber dem im Entwurf vorgesehenen vollständigen Betrag fehlen bei Pflegegrad 2 innerhalb von drei Monaten insgesamt 579 Euro. Bei Pflegegrad 3 beträgt der Unterschied 957 Euro.
Auch der Vergleich mit dem heute geltenden Pflegegeld zeigt eine deutliche Verschlechterung während der Startphase. Eine Person mit Pflegegrad 2 bekäme in drei Monaten insgesamt 462 Euro weniger als nach dem heutigen Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 wären es 840 Euro weniger.
Besteht der Anspruch nicht während eines vollständigen Kalendermonats, soll der Betrag nach dem Entwurf anteilig berechnet werden. Dabei wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Nicht alle Pflegeleistungen werden halbiert
Die geplante Regelung bedeutet nicht, dass sämtliche Leistungen bei einem neuen Pflegegrad 2 oder 3 um 50 Prozent sinken. Betroffen ist das Entlastungsbudget, das an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten soll.
Wer ausschließlich Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, würde stattdessen das geplante Sachleistungsbudget erhalten. Für dieses Budget enthält die Vorschrift über die ersten drei Monate keine entsprechende Halbierung.
Bei einer Kombination aus Pflegedienst und Geldleistung würde das Entlastungsbudget nur anteilig ausgezahlt. Die Kürzung der zugrunde liegenden Geldleistung kann sich dann ebenfalls auf den verbleibenden Auszahlungsbetrag auswirken.
Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 werden von der dreimonatigen Halbierung nach dem bisherigen Wortlaut nicht erfasst. Auch Menschen, die bereits vor dem Inkrafttreten einen Pflegegrad besitzen, gehören grundsätzlich nicht zu den ausdrücklich genannten erstmalig eingestuften Personen.
Beratung soll die fehlende Geldleistung ersetzen
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Kürzung mit einem besonders hohen Beratungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. An die Stelle der anderen Hälfte des Budgets soll eine intensivere Begleitung treten.
Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf vor, dass neu eingestufte Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 während der ersten drei Monate bis zu zwei Beratungen in der eigenen Wohnung oder per Videokonferenz beanspruchen können. Die umfassendere neue Pflegebegleitung soll nach dem vorliegenden Zeitplan erst am 1. Januar 2028 beginnen.
Diese Begleitung soll Familien dabei unterstützen, ein tragfähiges Versorgungsnetz aufzubauen, vorhandene Hilfen zu beantragen und Überlastungen zu vermeiden. Eine feste Ansprechperson soll außerdem bei der Organisation der häuslichen Pflege helfen.
Die Beratung kann für Familien hilfreich sein, ersetzt aber keine frei verfügbare Geldleistung. Mit einem Beratungsgespräch lassen sich weder zusätzliche Fahrtkosten noch private Unterstützung, Verdienstausfälle oder kurzfristig benötigte Hilfen bezahlen.
Der Entwurf nennt erhebliche Einsparungen
Neben der stärkeren Beratung nennt das Ministerium ausdrücklich die Stabilisierung der Pflegeversicherung als Begründung. Der Referentenentwurf rechnet durch die halbierte Auszahlung mit erheblichen Minderausgaben.
Für 2027 werden Einsparungen von rund 900 Millionen Euro veranschlagt. Für 2028 kalkuliert der Entwurf mit einer Milliarde Euro, für 2029 und 2030 jeweils mit etwa 1,1 Milliarden Euro.
Diese Zahlen zeigen, dass es sich nicht lediglich um eine andere Verteilung derselben Leistung handelt. Ein erheblicher Betrag soll in den ersten Monaten tatsächlich nicht an die neu pflegebedürftigen Menschen ausgezahlt werden.
Gerade am Anfang entstehen häufig hohe Ausgaben
Die ersten Wochen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sind für Familien oft besonders teuer. Der Alltag muss neu organisiert werden, Angehörige reduzieren möglicherweise ihre Arbeitszeit und kurzfristig müssen Hilfen beschafft werden.
Hinzu kommen Ausgaben für Fahrten, Haushaltshilfe, Betreuung oder die vorübergehende Unterstützung durch andere Familienmitglieder. Nicht jede dieser Belastungen wird über einen Pflegedienst oder einen anderen Anspruch der Pflegeversicherung aufgefangen.
Bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit fehlt den Angehörigen häufig die Zeit, günstige Angebote zu vergleichen oder langfristige Vereinbarungen zu treffen. Eine Halbierung der Geldleistung kann deshalb gerade in dieser Phase besonders schwer wiegen.
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Pflegeverbände kritisieren zudem, dass höhere Ausgaben des neuen Entlastungsbudgets künftig auch für Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege verwendet werden sollen. Der nominelle Aufschlag gegenüber dem bisherigen Pflegegeld bedeutet daher nicht automatisch, dass mehr Geld für die laufende Unterstützung durch Angehörige übrig bleibt.
Was die Pflegebegleitung leisten soll
Die geplante Pflegebegleitung soll den Unterstützungsbedarf erfassen und gemeinsam mit der Familie ein passendes Versorgungskonzept entwickeln. Sie soll auch bei Anträgen, der Suche nach Hilfsangeboten und der Abstimmung unterschiedlicher Leistungsträger unterstützen.
In schwierigen Pflegesituationen ist ein weitergehendes Fallmanagement vorgesehen. Außerdem soll die Begleitperson auf Prävention, Rehabilitation und Entlastungsmöglichkeiten hinweisen.
Offen bleibt, ob bis zum geplanten Start ausreichend qualifizierte Begleitpersonen zur Verfügung stehen. Ebenso muss sich in der Praxis zeigen, wie schnell Termine angeboten werden und ob die empfohlenen Hilfen am Wohnort tatsächlich verfügbar sind.
Eine Beratung schafft schließlich keinen freien Platz bei einem Pflegedienst, einer Tagespflege oder einem Betreuungsangebot. In Regionen mit wenigen verfügbaren Angeboten kann auch eine fachlich gute Begleitung die bestehende Versorgungslücke nicht unmittelbar schließen.
Ein Pflegeantrag sollte nicht aufgeschoben werden
Wer bereits auf regelmäßige Hilfe angewiesen ist, sollte einen Antrag auf Pflegeleistungen nicht allein wegen der Reformpläne zurückhalten. Nach geltendem Recht hängt der Beginn der Leistungen grundsätzlich vom Zeitpunkt des Antrags ab.
Wie die Einstufung funktioniert und welche Lebensbereiche bei der Begutachtung betrachtet werden, erklärt der Beitrag Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag.
Familien sollten den Unterstützungsbedarf möglichst früh dokumentieren. Dazu gehören konkrete Angaben zur Körperpflege, Mobilität, Medikamenteneinnahme, Orientierung, Beaufsichtigung und nächtlichen Hilfe.
Bescheid und Beginn der Kürzung genau prüfen
Sollte die Reform in dieser Form beschlossen werden, müssen neu eingestufte Pflegebedürftige den ersten Leistungsbescheid besonders sorgfältig prüfen. Wichtig wären der Beginn des Anspruchs, der festgestellte Pflegegrad und die gewählte Kombination aus Geld- und Sachleistungen.
Auch müsste geprüft werden, ob tatsächlich eine erstmalige Einstufung vorliegt. Bei einer Höherstufung aus einem bereits vorhandenen Pflegegrad kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen als bei einem ersten Pflegeantrag.
Wer den Pflegegrad oder die Berechnung der Leistung für falsch hält, kann gegen den Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hinweise zur Abgrenzung zwischen Widerspruch und neuem Antrag enthält der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen.
Kritik richtet sich gegen Beratung anstelle von Geld
Die geplante Pflegebegleitung setzt an einem echten Problem an, denn viele Familien fühlen sich nach der Einstufung mit Anträgen, Anbietern und Zuständigkeiten allein gelassen. Ein verlässlicher Ansprechpartner kann die Organisation der Pflege spürbar erleichtern.
Problematisch ist jedoch die direkte Verknüpfung mit einer halbierten Geldleistung. Beratung und finanzielle Unterstützung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und lassen sich nicht ohne Weiteres gegeneinander austauschen.
Die Kürzung trifft außerdem nur Menschen mit den unteren beiden Pflegegraden, die bereits Anspruch auf eine Geldleistung haben. Gerade diese Haushalte organisieren die Versorgung häufig mit geringen finanziellen Spielräumen und einem hohen privaten Einsatz der Angehörigen.
Praxisbeispiel: Pflegegrad 3 bringt zunächst nur 319 Euro
Frau Schneider versorgt ihre Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt zu Hause. Die Mutter wird erstmals in Pflegegrad 3 eingestuft, und die Familie entscheidet sich für das geplante Entlastungsbudget, weil die Pflege überwiegend durch Angehörige übernommen wird.
Nach dem Entwurf würden in den ersten drei vollen Monaten jeweils 319 Euro ausgezahlt. Gegenüber dem späteren vollständigen Budget von 638 Euro fehlen der Familie damit insgesamt 957 Euro.
In dieser Zeit muss Frau Schneider ihre Arbeitszeit reduzieren und für einzelne Tage eine private Unterstützung organisieren. Die angebotenen Beratungstermine helfen bei der Suche nach weiteren Leistungen, gleichen die fehlenden 957 Euro jedoch nicht aus.
Ab dem vierten Monat würde das Entlastungsbudget auf 638 Euro steigen. Bis dahin müsste die Familie die entstandene Lücke aus eigenen Mitteln auffangen oder auf notwendige Unterstützung verzichten.
Quellen und Stand des Verfahrens
Grundlage der Berechnungen ist der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Das Ministerium erläutert in seinen Fragen und Antworten zum PNOG ausdrücklich, dass bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 drei Monate lang nur die Hälfte des Entlastungsbudgets vorgesehen ist.
Der Beitrag gibt den Stand vom 3. September 2026 wieder. Erst der endgültig verabschiedete Gesetzestext entscheidet darüber, ob die Halbierung kommt, ab wann sie gilt und welche Übergangsbestimmungen angewendet werden.
Fragen und Antworten zur geplanten Halbierung
Ist die Halbierung bereits beschlossen?
Nein. Die Regelung steht bislang in einem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und gilt deshalb noch nicht. Bis zu einem wirksamen Gesetz gelten die bisherigen Vorschriften zum Pflegegeld weiter.
Wie viel soll in den ersten drei Monaten ausgezahlt werden?
Bei Pflegegrad 2 wären monatlich 193 Euro vorgesehen. Bei Pflegegrad 3 wären es 319 Euro, sofern der Anspruch jeweils für einen vollständigen Monat besteht.
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der heutige Entlastungsbetrag?
Nein. Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen, während der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro nach dem Entwurf bei den Pflegegraden 2 bis 5 in ein gesondertes Sozialraumbudget überführt werden soll.
Trifft die Kürzung auch Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad?
Nach dem bisherigen Wortlaut geht es um Menschen, die erstmals einen Pflegegrad erhalten und dabei Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet werden. Bestehende Pflegebedürftige sollen daher nicht allein wegen der Einführung des neuen Budgets erneut in eine dreimonatige Startphase fallen, endgültige Sicherheit bietet aber erst das verabschiedete Gesetz.
Werden auch die Leistungen eines Pflegedienstes halbiert?
Die besondere Halbierung bezieht sich auf das Entlastungsbudget und damit auf die geplante Geldleistung. Wer ausschließlich das Sachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst nutzt, wird von dieser Vorschrift nicht in gleicher Weise erfasst.
Kann die Pflegebegleitung die finanzielle Kürzung ausgleichen?
Eine gute Begleitung kann bei der Organisation der Pflege und der Beantragung weiterer Hilfen unterstützen. Sie ist jedoch keine Geldleistung und kann Ausgaben für private Hilfe, Fahrten oder Verdienstausfälle nicht unmittelbar ersetzen.




