Bei Schwerbehinderung kein PKW-Anspruch

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Schwerbehinderte muss Anschaffung von PKW aus eigenem Vermögen bestreiten

03.07.2013

Schwerbehinderte müssen die Anschaffung eines PKW aus eigener Tasche bezahlen, sofern ausreichend Vermögen vorhanden ist. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz. Diese Regelung stehe weder der UN-Behindertenrechtskonvention noch dem deutschen Sozialhilferecht entgegen.

Grundvoraussetzungen für Leistungsbezug von Sozialhilfe ist Hilfebedürftigkeit
Im vorliegenden Fall hatte eine 1934 geborene schwerbehinderte Frau beim örtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit zur Finanzierung ihres Pkw beantragt. Die Frau bezog Alters- und Witwenrente in Höhe von monatlich 1.200 Euro und verfügte zudem über ein Vermögen von 42.000 Euro. Nachdem der Antrag abgelehnt wurde, reichte die Frau Widerspruch und später Klage ein – erfolglos. Auch die Berufung vor dem LSG Chemnitz verlief nicht zugunsten der Frau.

Das LSG begründete seine Entscheidung mit dem sogenannten „Nachrangprinzip“, nach dem Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragssteller seinen Bedarf nicht anderweitig, also durch Aufnahme einer Arbeit, Einkommen oder Vermögen, bestreiten kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dieses Prinzip gelte auch für die Kfz-Hilfe, die behinderte Menschen beim Erwerb eines behindertengerechten Fahrzeugs unterstützen soll, sowie bei allen anderen Anspruchsgrundlagen gemäß SGB XII. Auch unter Berücksichtigung des Schonvermögens nach § 90 SGB XI verfüge die Klägerin über ausreichend Vermögen zur Tilgung der restlichen Kreditsumme in Höhe von 3.500 Euro für das Fahrzeug.

Diese Bewertung gelte auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Zudem besteht laut SGB XII kein Anspruch auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung eines Autos. (ag)

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