Mehr Elterngeldanspruch bei Zwillingen

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Elterngeld erhöht sich beim zweiten Kind um 300 Euro

Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und nicht in Vollzeit erwerbstätig sind, können prinzipiell Elterngeld bis zur Vollendet des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen, sofern sie die Voraussetzung für den Erhalt von Elterngeld erfüllen. Unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ergibt sich ein Elterngeldanspruch für maximal 14 Monatsbeträge. Dabei richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem vor der Geburt erzielten Einkommen. Weniger eindeutig war die Situation bisher bei Mehrlingsgeburten. Das Bundessozialgerichts (BSG) schuf jüngst Klarheit.

Elterngeldanspruch besteht für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate
Ob ein einfacher oder doppelter Leistungsanspruch für Eltern von Zwillingen für 12 bis 14 Monate besteht, wenn beide die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) urteilte dazu am 27. Juni diesen Jahres, dass jeder Elternteil für jedes Kind gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch für beide Eltern gemeinsam auf die ersten zwölf beziehungsweise 14 Lebensmonate des Kindes begrenzt ist. Ein Elternteil allein darf maximal 12 Monatsbeträge Elterngeld beziehen. Das gilt auch bei Mehrlingen. Demnach kann jeder Elternteil bis zu 12 Monate die Leistung für das eine und im Rahmen der Partnermonate zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Kind erhalten.

Gemäß § 2 Abs 6 BEEG wird das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten lediglich um je 300 Euro für jedes weitere Kind erhöht. Dadurch besteht weiterhin der einkommenssatzabhängige Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommenssatz für denselben Berechtigen besteht nach § 3 Abs 2 BEEG generell nicht. (BSG, Aktenzeichen: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R)

Bild: Unopaella / pixelio.de

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