Kündigung trotz Unkündbarkeit: Diese Fälle enden vor Gericht

„Unkündbar“ bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden kann. Im Normalfall können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen. Dabei gelten bestimmte Fristen, die bei einer ordentlichen Kündigung von beiden Seiten einzuhalten sind. Für unkündbare Arbeitnehmer gilt dieser Grundsatz nicht – zumindest nicht im Hinblick auf die ordentliche Kündigung.

Der Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind, genießen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber darf ihnen dann nur kündigen, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Das bedeutet: Die Hürden für eine ordentliche Kündigung steigen. Ein absoluter Schutz besteht dadurch jedoch nicht.

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen außerdem schwerbehinderte Menschen. Wenn ein Arbeitgeber ihnen kündigen will, muss er zuvor die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Kündigung zu vermeiden – etwa durch Umsetzung oder Fortbildung.

Keine ordentliche Kündigung bei Unkündbarkeit

Die Unkündbarkeit geht über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus. Hier ist eine ordentliche Kündigung vertraglich oder tariflich ausgeschlossen. Möglich bleibt in aller Regel nur noch die außerordentliche Kündigung – also eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

Ein solcher Grund liegt zum Beispiel bei Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber vor, etwa bei Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung am Arbeitsplatz.

Auch grobe Pflichtverletzungen – wie wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder massive Arbeitsverweigerung – können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst bei eigentlich „unkündbaren“ Beschäftigten.

Unkündbarkeit nach 15 Jahren – Beispiel TVöD

Ein bekanntes Beispiel für tarifvertraglich geregelte Unkündbarkeit findet sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach § 34 Absatz 2 TVöD gilt:

„Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 3 mindestens 15 Jahre bestanden hat, können vom Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“

Voraussetzung: Die Beschäftigten müssen unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen. Diese Form der tariflichen Unkündbarkeit schützt langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes. Einziger Ausweg für den Arbeitgeber bleibt die fristlose Kündigung.

Wichtig: Unkündbarkeit ≠ absoluter Kündigungsschutz

Auch wenn der Begriff es suggeriert: „Unkündbarkeit“ bedeutet nicht, dass ein Beschäftigter unter keinen Umständen gekündigt werden kann. Vielmehr ist lediglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen – nicht aber die außerordentliche. Diese kann bei gravierenden Pflichtverstößen weiterhin ausgesprochen werden.

Wer ist noch unkündbar – und warum?

Neben tariflich unkündbaren Arbeitnehmern genießen auch bestimmte Gruppen einen gesetzlich besonders geschützten Kündigungsstatus. Dazu zählen u. a.:

Gruppe Schutzgrundlage/Besonderheit
Schwangere Kündigungsverbot während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
Elternzeit Kündigungsschutz ab Antragstellung bis zum Ende der Elternzeit (§ 18 BEEG)
Betriebsräte Kündigungsschutz während der Amtszeit + 1 Jahr danach (§ 15 KSchG)
Gleichstellungsbeauftragte Erweiterter Kündigungsschutz in vielen Bundesländern durch Landesrecht
Schwerbehinderte Menschen Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)

Der Schutz ist hier zweckgebunden: Schwangere und Eltern sollen vor sozialer Benachteiligung bewahrt werden, betriebliche Interessenvertreter sollen ihre Aufgaben unabhängig und konfliktfähig ausüben können, ohne Repressalien des Arbeitgebers fürchten zu müssen.

Unkündbarkeit schützt die Interessen aller Beschäftigten

Gerade bei Mitgliedern des Betriebs- oder Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragten dient die Unkündbarkeit der institutionellen Unabhängigkeit.

Diese Positionen sind oft mit Kritik an der Unternehmensleitung verbunden. Wer hier tätig ist, muss sich frei äußern dürfen – auch gegen den Willen des Arbeitgebers.

Wäre eine ordentliche Kündigung in solchen Fällen möglich, könnten unliebsame Interessenvertreter einfach „aus dem Weg geräumt“ werden. Deshalb schützt das Gesetz diese Personen besonders – nicht weil sie besser sind, sondern weil sie sich für die Rechte anderer starkmachen.