Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten

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Konzept zur Bestimmung von Vergleichsmieten im Kreis Minden-Lübbecke entspricht Vorgaben des BSG

24.02.2014

Im Kreis Minden-Lübbecke entspricht das Konzept zur Bestimmung von Vergleichsmieten den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG). Das entschied das Sozialgericht Detmold (SG). Eine Fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft hatte Klage gegen die Aufforderung des Jobcenters eingereicht, ihre Unterkunftskosten zu senken (Aktenzeichen: S 23 AS 1295/11).

Unterkunftskosten müssen nur im Rahmen der Angemessenheit vom Jobcenter übernommen werden
Eine fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft wurde vom Jobcenter aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Die Familie lebt auf 122 Quadratmetern in einem Eigenheim. Nach den Richtlinien des Kreises Minden-Lübbecke für die Angemessenheit von Wohnraum gelten 50 Quadratmeter für eine Person und 15 Quadratmeter für jede weitere Person als angemessen. Demnach würden der Bedarfsgemeinschaft 110 Quadratmeter zustehen. Da das Eigenheim jedoch diese Größe überschritt, sah sich das Jobcenter zum Handeln gezwungen. Die erhöhten Kosten für die um etwa zehn Prozent überschrittene Wohnraumgröße müsse der Grundsicherungsträger nicht übernehmen, begründete die Behörde ihre Entscheidung. Das Jobcenter habe nur für die Kosten für angemessenen Wohnraum aufzukommen. Die Bedarfsgemeinschaft klagte daraufhin auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.

Das SG entschied jedoch zugunsten des Grundsicherungsträgers. Der Kreis Minden-Lübbecke habe ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Vergleichsmieten gemäß der Vorgaben des BSG herangezogen, welches die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtige sowie transparent und nachvollziehbar sei, befand das Gericht. Es habe eine repräsentative Umfrage von Vermietern und Mietern im Kreis stattgefunden. Dabei seien sämtliche Mietwohnungen berücksichtigt worden mit Ausnahme von Wohnungen mit einem zu geringen Wohnungsstandard. Auch Luxuswohnungen seien nicht mit in Berechnung einbezogen worden. Zudem enthalte das Konzept eine Gegenüberstellung von aktuellen Angebotsmieten und den Bestandsmieten, so dass sichergestellt sei, dass Hartz IV-Bezieher Wohnraum zu den angegeben Preisen mieten könnten. Die Bedarfsgemeinschaft hätte somit eine angemessene Wohnung beziehen können, urteilte das SG. (ag)