Hartz IV: Eigentum in Griechenland ist Vermögen

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Eigentum in Griechenland muss zur Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen werden

24.02.2014

Eine Wohnung und ein Olivenhain in Griechenland stehen dem Bezug von Leistungen zur Grundsicherung entgegen. Das entschied das Sozialgericht Detmold (SG). Ein 1952 geborener Mann begehrte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen als Zuschuss. Das Jobcenter gewährte dem Antragssteller jedoch lediglich ein Darlehen. Daraufhin klagte der Mann.

Vermögen muss vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden
Die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen zur Grundsicherung ist die Hilfebedürftigkeit. Dies unterstrich auch das SG in seinem Urteil (Aktenzeichen: S 9 AS 2274/13 ER). Demnach gilt nur derjenige als hilfebedürftig, der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland könnten verwertet werden und seien deshalb zu berücksichtigen, so die Richter.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung seines Eigentums eine besondere Härte bedeuten würde. Zwar argumentierte der Mann, dass eine Veräußerung angesichts der Krise in Griechenland nur weit unter dem Wert der Immobilie erfolgen könnte, jedoch reichte diese Begründung dem Gericht nicht aus. Der Kläger habe nicht einmal Bemühungen zur Verwertung des Eigentums unternommen, begründete das SG seine Entscheidung.

Verfügten Leistungsbezieher über Vermögen, seien sie dazu verpflichtet, dieses vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wertverluste müssten dabei in Kauf genommen werden, so das Gericht. Um nachzuweisen, dass diese Verluste an die Unwirtschaftlichkeit grenzen, müssten erfolglose Verwertungsbemühungen belegt werden. Das SG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Jobcenters, Leistungen nur als Darlehen zu bewilligen und dessen Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig zu machen. (ag)