Hartz IV: Kein Geld für Jugendweihe

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Urteil: Jugendweihe-Feier von Hartz IV bestritten werden

18.02.2014

Hartz IV-Bezieher können für die Jugendweihe-Feier keine zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter erhalten. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) in seinem Urteil vom 14.11.2013 (Aktenzeichen: L 5 AS 175/12). Demnach seien die Beträge für diese Kosten bereits im Regelsatz enthalten.

LSG: Geld für Jugendweihe ist im Regelsatz enthalten und muss frühzeitig angespart werden
Ein in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft lebender Jugendlicher forderte vom zuständigen Jobcenter einen Zuschuss in Höhe von 407 Euro für seine Jugendweihe-Feier. Die Jugendweihe sei eine erhebliche Bereicherung für junge Menschen hinsichtlich Entwicklung und Bildung, argumentierte der minderjährige Antragssteller. Zudem bestehe ein Anspruch auf den Zuschuss aufgrund des Rechts auf Freiheit der Religionsausübung, das im Grundgesetz verankert sei. Das Amt lehnte das Gesuch des Jugendlichen dennoch ab. Daraufhin zog der Junge vor Gericht.

Das LSG bestätigte die Einschätzung des Jobcenters. Im Regelsatz für Jugendliche seien elf Prozent für Freizeit und Kultur sowie zehn Prozent für Schuhe und Kleidung vorgesehen, so die Richter. Man hätte das Geld für die Feier rechtzeitig aus diesen Beträgen ansparen können. Eine Verletzung der Religionsfreiheit konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. (ag)