Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt beim Arbeitslosengeld oft erst einmal Ärger: Die Agentur für Arbeit verhängt dann häufig eine Sperrzeit wegen „Arbeitsaufgabe“.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber klargestellt: Wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, und die Abfindung sich im Rahmen von § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bewegt, liegt in der Regel ein „wichtiger Grund“ vor.
Dann darf keine Sperrzeit verhängt werden – es sei denn, es ist offensichtlich, dass hier nur ein Trick zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Schwerbehinderte Arbeitnehmerin unterschreibt Aufhebungsvertrag
In dem Verfahren (B 11 AL 6/11 R) ging es um eine schwerbehinderte Frau, Jahrgang 1947. Sie arbeitete seit 1966 bei ihrem Arbeitgeber, zuletzt als Sachbearbeiterin/Sekretärin, und war sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Betrieb wurde umstrukturiert, der Arbeitsplatz sollte ersatzlos wegfallen, und ein anderer Einsatz war wegen gesundheitlicher Einschränkungen nach Angaben des Arbeitgebers nicht möglich. Um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, unterschrieb sie einen Aufhebungsvertrag – mit Beendigung zum 30.11.2005 und einer Abfindung von 47.000 Euro.
Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit und kürzt den Anspruch
Als die Frau Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest. Begründung: Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis „selbst gelöst“, also ohne wichtigen Grund die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Zusätzlich ruhte der Anspruch in dieser Zeit, und die Anspruchsdauer wurde um 240 Tage reduziert. Genau dagegen wehrte sich die Klägerin – und bekam in den Vorinstanzen recht.
Vorinstanzen: Wichtiger Grund trotz Abfindung
Das Sozialgericht hob die Sperrzeit auf und verpflichtete die Behörde, Arbeitslosengeld bereits von Anfang an zu zahlen. Das Landessozialgericht bestätigte das Ergebnis: Der Frau habe eine Kündigung gedroht, und deshalb habe sie einen wichtigen Grund gehabt, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
BSG: § 1a KSchG ist der Maßstab – und spart die Kündigungsprüfung
Das BSG hat die Revision der Agentur zurückgewiesen und den zentralen Punkt festgezurrt: Wenn eine betriebsbedingte Kündigung droht und die Abfindung die Größenordnung des § 1a KSchG nicht überschreitet, muss die Arbeitsagentur nicht mehr jeden Kündigungsfall auf „volle Rechtmäßigkeit“ abklopfen.
Das Gericht spricht hier von einer Übertragung des §-1a-Modells auf Aufhebungsverträge: Wer damit eine drohende Kündigung „sauber“ vermeidet, hat grundsätzlich einen wichtigen Grund – und keine Sperrzeit.
Gilt das auch bei „unkündbaren“ Beschäftigten? Ja – sogar dann
Für die Klägerin galt eine sehr lange Kündigungsfrist (18 Monate), und im Raum stand sogar eine Art Unkündbarkeit. Das BSG sagt trotzdem: Der Grundsatz gilt auch für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, wenn ihnen eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist droht.
Das Gericht orientiert sich dabei an der arbeitsrechtlichen Linie, dass in extremen Fällen auch bei Unkündbarkeit eine Beendigung möglich sein kann, wenn der Arbeitsplatz wirklich wegfällt und keine Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Kurz gesagt: „Unkündbar“ heißt nicht automatisch, dass jede Kündigungsdrohung von vornherein Bluff ist.
Keine Sperrzeit – und auch kein Ruhen wegen Abfindung, wenn Frist eingehalten wurde
Neben der Sperrzeit prüfte das BSG auch eine zweite typische Stolperfalle: das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung (§ 143a SGB III a.F.). Das greift vor allem, wenn ein Arbeitsverhältnis gegen Abfindung beendet wird, ohne dass die (fiktive) Kündigungsfrist eingehalten ist. Hier war die lange Kündigungsfrist aber eingehalten – deshalb auch kein Ruhen aus diesem Grund.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte früh an das Arbeitslosengeld denken. Wenn der Vertrag erkennbar zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird, die Kündigungsfrist eingehalten ist und die Abfindung nicht aus dem Rahmen fällt, stehen die Chancen gut, eine Sperrzeit zu vermeiden. Kritisch wird es, wenn die Kündigung offensichtlich nie hätte durchgehen können oder wenn die Abfindung wie ein „Freikauf“ wirkt. Genau hier schauen Agentur und Gerichte genauer hin.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Bekomme ich immer eine Sperrzeit, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
Das kommt auf die genauen Umstände an. Grundsätzlich droht eine Sperrzeit, weil ein Aufhebungsvertrag als „eigene Lösung“ des Jobs gilt. Aber laut BSG kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn sonst eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und der Vertrag diese Kündigung nur „ersetzt“. Dann darf keine Sperrzeit verhängt werden.
Welche Rolle spielt die Abfindung bei der Sperrzeit?
Eine Abfindung schließt den wichtigen Grund nicht aus. Entscheidend ist eher, ob die Abfindung in einem plausiblen Rahmen liegt – grob orientiert an § 1a KSchG (häufig 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Richtgröße). Extrem hohe Abfindungen können dagegen ein Hinweis auf eine Umgehung sein, dann wird genauer geprüft.
Muss die Arbeitsagentur beweisen, dass die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre?
Nicht in jedem Detail, wenn das „§-1a-Modell“ passt. Bei Abfindungen innerhalb der §-1a-Grenze entfällt nach dem BSG grundsätzlich die umfassende Prüfung der Kündigungsrechtmäßigkeit. Aber: Wenn es Hinweise auf eine Manipulation gibt oder die Kündigung offenkundig rechtswidrig wäre, wird wieder genauer hingeschaut.
Gilt das auch, wenn ich schwerbehindert bin oder besonderen Kündigungsschutz habe?
Ja. Schwerbehinderung schützt, aber sie bedeutet nicht automatisch, dass jede Kündigungsdrohung „offensichtlich rechtswidrig“ wäre. Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass der Grundsatz auch bei Schwerbehinderten gilt – solange keine klare Gesetzesumgehung erkennbar ist.
Was ist mit „Ruhen“ des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung – ist das etwas anderes als Sperrzeit?
Ja, das sind zwei verschiedene Dinge. Sperrzeit ist eine Sanktion wegen versicherungswidrigen Verhaltens, Ruhen (§ 143a SGB III a.F.) hängt oft daran, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn die (fiktive) Kündigungsfrist eingehalten ist, kann trotz Abfindung kein Ruhen eintreten – so war es auch in diesem Fall.
Fazit
Das BSG stärkt Beschäftigte, die bei drohender betriebsbedingter Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wer sich im Rahmen des § 1a KSchG bewegt, hat regelmäßig einen wichtigen Grund – und damit keine Sperrzeit. Das gilt sogar dann, wenn man eigentlich besonderen Kündigungsschutz hat, solange die Kündigungsdrohung nicht offensichtlich rechtswidrig war.
Für die Praxis heißt das: Aufhebungsverträge sollten sauber begründet sein (Kündigungsdrohung, Beendigungszeitpunkt, Fristen, Abfindung im Rahmen) – dann sind die Chancen gut, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit durchsetzen kann.




