Ein mindestens sechsjähriger ununterbrochener Aufenthalt von geduldeten und gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis begründen. Dieser Anspruch geht jedoch regelmäßig verloren, wenn sich der Ausländer in dieser Zeit ohne Abstimmung mit der Ausländerbehörde insgesamt länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat, entschied das Verwaltungsgericht Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 4 L 2583/25.KS). Dies gelte selbst dann, wenn die Frist um nur drei Tage überschritten werde und der Ausländer aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht eher nach Deutschland zurückkehren konnte.
Auslandsaufenthalt kann sich auf Aufenthaltserlaubnis auswirken
Damit muss ein heute 32-jähriger Pakistaner mit seiner Abschiebung in sein Herkunftsland rechnen. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er in Deutschland geduldet. Seit Mai 2017 arbeitet der Mann in einem Sägewerk. Im September 2023 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsgesetz erteilt.
Daraufhin flog er zweimal auf Familienbesuch nach Pakistan, insgesamt für 93 Tage. Bei seiner zweiten Reise musste er den Rückflug wegen eines Krankenhausaufenthaltes aufschieben.
Als er im März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ beantragt hatte, wurde dies von der Ausländerbehörde abgelehnt. Diese können normalerweise geduldete Ausländer oder jene mit einem Aufenthalt nach dem Chancenaufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie sich mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und sie sich nachhaltig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung oder dem Visumerfordernis erteilt werden.
Der 32-Jährige klagte gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
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Verwaltungsgericht Kassel weist geduldeten Pakistaner ab
Diesen wies das Verwaltungsgericht ab. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration in Deutschland. Voraussetzung hierfür sei ein mindestens sechsjähriger „ununterbrochener“ Aufenthalt im Bundesgebiet.
Diesen habe der 32-Jährige wegen seiner Abwesenheit aber unterbrochen. Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unschädlich seien. Bei längeren Unterbrechungen müsse dies mit der Ausländerbehörde abgestimmt werden. Hier habe sich der Antragsteller aber ohne Rücksprache mit der Behörde 93 Tage und damit um drei Tage zu viel im Ausland aufgehalten. Dass dies auf einen Krankenhausaufenthalt zurückgegangen war, sei unerheblich.
Mit der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durfte die Ausländerbehörde auch die Abschiebung des Mannes nach Pakistan androhen.




