Diese Reparaturkosten darf der Vermieter nicht auf Mieter abwälzen

23. Oktober 2026
Die Heizkostenabrechnung liegt im Briefkasten, und statt einer Erstattung verlangt der Vermieter mehrere Hundert Euro nach. Gerade für Rentner mit einer kleinen Rente kann das zum Problem werden, doch nicht jede Forderung ist auch berechtigt. Schon eine falsch berechnete Wohnfläche, vergessene Vorauszahlungen oder unzulässige Reparaturkosten können die Rechnung unnötig erhöhen. Wer die wichtigsten Positionen überprüft, kann solche Fehler erkennen und unter Umständen viel Geld sparen. Diese Angaben sollten Rentner zuerst kontrollieren Eine Heizkostenabrechnung enthält meist zahlreiche Zahlen und unterschiedliche Kostenarten. Entscheidend ist zunächst, ob sich nachvollziehen lässt, wie aus den Gesamtkosten des Hauses der Betrag für die eigene Wohnung entstanden ist. Dafür sollten der Abrechnungszeitraum, die berücksichtigte Wohnfläche und die erfassten Verbrauchswerte überprüft werden. Auch der verwendete Verteilerschlüssel und die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen müssen stimmen. Besonders hilfreich ist ein Vergleich mit der Abrechnung des Vorjahres. Wenn die Kosten plötzlich deutlich steigen, obwohl sich am eigenen Heizverhalten kaum etwas verändert hat, lohnt sich eine genauere Prüfung. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine hohe Nachforderung automatisch fehlerhaft ist. Auch gestiegene Energiepreise oder ein höherer Verbrauch des gesamten Gebäudes können die Kosten beeinflussen. Reparaturkosten gehören nicht in die Heizkostenabrechnung Ein besonders wichtiger Punkt sind die Kosten für Arbeiten an der Heizungsanlage. Denn Mieter müssen nicht für jede Handwerkerrechnung bezahlen, die der Vermieter im Zusammenhang mit der Heizung erhält. Nach § 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung gehören Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Muss beispielsweise eine defekte Heizungspumpe repariert oder ein beschädigtes Bauteil ausgetauscht werden, trägt diese Kosten grundsätzlich der Vermieter. Anders sieht es bei der regelmäßigen Wartung aus. Die laufende Überprüfung, Reinigung und Einstellung einer Heizungsanlage kann nach § 7 Heizkostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Rentner sollten deshalb aufmerksam werden, wenn auf ihrer Abrechnung allgemeine Positionen wie „Heizungsservice“, „technische Arbeiten“ oder „Wartung und Reparatur“ auftauchen. Dahinter können sowohl zulässige laufende Betriebskosten als auch nicht umlagefähige Reparaturen stecken. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Wurden beispielsweise bei einem Wartungstermin zusätzlich defekte Teile ausgetauscht, müssen die unterschiedlichen Kostenanteile geprüft und gegebenenfalls getrennt werden. Nicht jede Heizungsrechnung darf vollständig umgelegt werden Neben dem Brennstoffverbrauch können weitere Kosten für den laufenden Betrieb einer zentralen Heizungsanlage anfallen. Dazu gehören beispielsweise Betriebsstrom, Schornsteinfegerkosten, bestimmte Messungen und die regelmäßige technische Überwachung. Auch zulässige Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte und die Erstellung der Heizkostenabrechnung können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Kosten tatsächlich umlagefähig und korrekt berechnet sind. Nicht in die Heizkostenabrechnung gehören dagegen allgemeine Verwaltungskosten des Vermieters. Auch Kosten für die Beseitigung baulicher Mängel dürfen nicht einfach als laufende Betriebskosten ausgegeben werden. Gerade bei größeren Sammelpositionen kann deshalb eine Einsicht in die Originalrechnungen beziehungsweise die bereitgestellten Abrechnungsbelege sinnvoll sein. Erst daraus lässt sich häufig erkennen, wofür das Geld tatsächlich ausgegeben wurde. Verteilerschlüssel entscheidet über die Höhe der Heizkosten Viele Mieter gehen davon aus, dass sie ausschließlich für ihre selbst verbrauchte Heizenergie bezahlen müssen. Tatsächlich wird bei einer zentralen Heizungsanlage normalerweise ein Teil der Kosten nach Verbrauch und ein weiterer Teil nach einem festen Maßstab verteilt. Nach § 7 Heizkostenverordnung müssen grundsätzlich mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen Kosten werden insbesondere nach der Wohn- oder beheizten Nutzfläche verteilt. Häufig wird ein Verhältnis von 70 Prozent Verbrauchskosten und 30 Prozent Grundkosten verwendet. Auch eine Verteilung von jeweils 50 Prozent kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein. Für bestimmte Gebäude schreibt die Verordnung einen Verbrauchsanteil von 70 Prozent ausdrücklich vor. Außerdem können besondere Vereinbarungen nach § 10 Heizkostenverordnung einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil ermöglichen. Auf der Abrechnung muss deshalb erkennbar sein, welcher Schlüssel verwendet wurde. Weicht er gegenüber dem Vorjahr ab, sollte geprüft werden, ob die Änderung rechtlich zulässig und ordnungsgemäß erfolgt ist. Falsche Wohnfläche kann die Abrechnung verteuern Werden Grundkosten nach der Wohnfläche verteilt, beeinflusst jeder angesetzte Quadratmeter die Rechnung. Deshalb sollte die angegebene Fläche mit den maßgeblichen Wohnflächendaten verglichen werden. Dabei ist zu beachten, dass die mietvertraglich genannte Fläche nicht in jedem Fall mit der tatsächlich maßgeblichen Fläche übereinstimmen muss. Bei erheblichen Abweichungen kann eine fachkundige Überprüfung sinnvoll sein. Auch der Nenner der Berechnung ist wichtig, also die Gesamtfläche, auf die die Kosten verteilt werden. Eine falsch angesetzte Gesamtfläche kann dazu führen, dass die Bewohner einzelner Wohnungen zu stark belastet werden. Besonders aufmerksam sollten Mieter bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sein. Eine andere Gesamtfläche oder ein neuer Verteilerschlüssel sollte nachvollziehbar erklärt werden können. Anonymisiertes Rechenbeispiel: So wird aus 100 Euro Nachzahlung plötzlich mehr Wie sich ein Fehler auswirken kann, zeigt die folgende vollständig fiktive Heizkostenabrechnung. Die Zahlen sind vereinfacht und dienen nur dazu, die Verteilung und den Einfluss unzulässiger Kosten zu verdeutlichen. Eine alleinstehende Rentnerin lebt in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Für ihre Heizung zahlt sie monatlich 90 Euro voraus, insgesamt also 1.080 Euro im Jahr. Das Haus verfügt über eine abrechnungsrelevante Gesamtfläche von 1.000 Quadratmetern. Der gemessene Verbrauch der Rentnerin beträgt fünf Prozent des gesamten erfassten Heizverbrauchs. Nach Abzug des gegebenenfalls vom Vermieter zu tragenden CO₂-Kostenanteils betragen die rechtmäßig umlagefähigen Heizkosten des Hauses 20.000 Euro. Die Kosten werden zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche aufgeteilt. Position Betrag Umlagefähige Heizkosten des Hauses 20.000,00 Euro Davon 70 Prozent nach Verbrauch 14.000,00 Euro Anteil der Rentnerin am Verbrauch: 5 Prozent 700,00 Euro Davon 30 Prozent nach Wohnfläche 6.000,00 Euro Flächenanteil der Rentnerin: 8 Prozent 480,00 Euro Heizkosten der Rentnerin 1.180,00 Euro Geleistete Vorauszahlungen −1.080,00 Euro Berechtigte Nachzahlung 100,00 Euro Die Rentnerin müsste demnach 100 Euro nachzahlen. Kosten für die Warmwasserversorgung bleiben in dieser vereinfachten Beispielrechnung außen vor. Nun enthält die Abrechnung des Hauses aber zusätzlich eine Reparaturrechnung über 1.200 Euro, die der Vermieter fälschlicherweise auf alle Mieter verteilt. Diese Kosten sind nicht umlagefähig und müssen deshalb aus dem Heizkostenblock herausgerechnet werden. Würden die 1.200 Euro trotzdem mit demselben Schlüssel verteilt, entfielen auf die Rentnerin weitere 70,80 Euro. Die geforderte Nachzahlung würde dadurch auf 170,80 Euro steigen. Allein durch das Streichen der unzulässigen Reparaturkosten könnte sich ihre Nachzahlung wieder auf 100 Euro reduzieren. Das Beispiel zeigt, weshalb sich auch bei scheinbar kleinen Kostenpositionen ein genauer Blick lohnt. Vergessene Vorauszahlungen erhöhen die Nachforderung Ein weiterer häufiger Prüfpunkt sind die bereits geleisteten Zahlungen. Schließlich überweisen Mieter zusammen mit ihrer monatlichen Miete regelmäßig auch Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Diese Beträge müssen in der Jahresabrechnung vollständig berücksichtigt werden. Fehlt beispielsweise eine Monatszahlung über 90 Euro, erhöht sich die Nachforderung rechnerisch um genau diesen Betrag. Rentner sollten deshalb ihre Kontoauszüge oder Mietzahlungsübersichten mit der Abrechnung vergleichen. Wurden die Vorauszahlungen im Laufe des Jahres erhöht, müssen auch die unterschiedlichen Monatsbeträge korrekt berücksichtigt sein. Wichtig ist außerdem, Heizkostenvorauszahlungen und sonstige Betriebskostenvorauszahlungen auseinanderzuhalten. Manchmal werden beide in der Gesamtmiete zusammen ausgewiesen, in der Abrechnung aber getrennt behandelt. Bei Heizöl und Flüssiggas müssen Restbestände stimmen Bei einer Ölheizung ist nicht allein entscheidend, wie viel Heizöl der Vermieter im Abrechnungsjahr eingekauft hat. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Brennstoffmengen tatsächlich verbraucht wurden und mit welchen Kosten diese anzusetzen sind. Deshalb müssen insbesondere der Anfangsbestand, die neuen Lieferungen und der Endbestand nachvollziehbar berücksichtigt werden. Werden sämtliche Einkäufe eines Jahres abgerechnet, obwohl noch Heizöl im Tank vorhanden ist, kann das die Kosten verfälschen. Auch der Anfangsbestand sollte zur vorherigen Abrechnung passen. Wer auffällige Unterschiede bemerkt, kann die zugrunde liegenden Tank- und Lieferdaten überprüfen lassen. Ähnliche Fragen können sich bei anderen lagerfähigen Brennstoffen wie Flüssiggas oder Pellets stellen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb ausdrücklich, Anfangs- und Restbestände zu kontrollieren. CO₂-Kosten dürfen nicht vollständig beim Mieter landen Bei bestimmten fossilen Heizenergieträgern müssen Vermieter einen gesetzlich festgelegten Teil der CO₂-Kosten selbst tragen. Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, richtet sich bei Wohngebäuden grundsätzlich nach dem Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Je höher dieser Wert ist, desto größer fällt in der gesetzlichen Stufentabelle regelmäßig der Kostenanteil des Vermieters aus. Nach § 7 CO₂KostAufG muss die Heizkostenabrechnung unter anderem die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen erkennen lassen. Auch der auf den Mieter entfallende Kostenanteil muss ausgewiesen werden. Fehlen diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oder wird der Mieteranteil nicht bestimmt, kann ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils bestehen. Dabei muss geprüft werden, ob die jeweilige Abrechnung unter die gesetzlichen Vorgaben fällt. Für Rentner mit einer hohen Gas- oder Ölheizkostenrechnung kann dieser Punkt finanziell bedeutsam sein. Sie sollten deshalb kontrollieren, ob der Vermieter seinen eigenen CO₂-Kostenanteil berücksichtigt hat. Bei Abrechnungsfehlern können 15 Prozent abgezogen werden Die Heizkostenverordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Kürzungsrecht vor. Werden Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Nutzer den betroffenen Kostenanteil nach § 12 Heizkostenverordnung grundsätzlich um 15 Prozent kürzen. Bei einem entsprechenden Heizkostenanteil von 1.200 Euro wären das rechnerisch 180 Euro. Die Kürzung bezieht sich jedoch nicht automatisch auf sämtliche Betriebskosten. Weitere Kürzungsrechte von jeweils drei Prozent können bei bestimmten Verstößen gegen die Vorgaben zu fernablesbaren Messgeräten oder Verbrauchsinformationen entstehen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, sollte vor einer Kürzung geprüft werden. Seit Januar 2022 müssen bei bereits vorhandener fernablesbarer Messtechnik grundsätzlich monatliche Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden. Die Heizkostenverordnung sieht außerdem vor, nicht fernablesbare Altgeräte grundsätzlich bis Ende 2026 nachzurüsten oder auszutauschen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Vermieter dürfen die Vorauszahlungen nicht beliebig erhöhen Nach einer hohen Nachzahlung verlangen manche Hausverwaltungen zusätzlich höhere monatliche Vorauszahlungen. Das kann grundsätzlich zulässig sein, muss aber auf einer nachvollziehbaren und angemessenen Berechnung beruhen. Nach § 560 Absatz 4 BGB können sowohl Vermieter als auch Mieter nach einer Abrechnung eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen in Textform erklären. Die neue Höhe muss angemessen sein. Hat eine Rentnerin im vergangenen Jahr 1.200 Euro Heizkosten verursacht, obwohl sie nur 900 Euro vorausgezahlt hat, kann eine Anhebung nachvollziehbar sein. Ob genau 100 Euro monatlich angemessen sind, hängt aber auch von den erwarteten künftigen Kosten ab. Unzulässige Reparaturkosten dürfen dabei nicht als Grundlage für dauerhaft höhere Vorauszahlungen dienen. Auch außergewöhnliche einmalige Belastungen müssen bei einer Prognose der zukünftigen Kosten angemessen eingeordnet werden. Diese Abrechnungsfristen müssen Rentner kennen Für Betriebskostenabrechnungen gilt nach § 556 Absatz 3 BGB grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Eine Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss Mietern deshalb normalerweise bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderung mehr geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Auch Mieter müssen Fristen beachten, wenn sie Fehler beanstanden wollen. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang erhoben werden. Die Frist beginnt also nicht automatisch am Ende des Abrechnungsjahres. Entscheidend ist vielmehr, wann die konkrete Abrechnung beim Mieter eingegangen ist. Wer eine fehlerhafte Abrechnung vermutet, sollte allerdings nicht monatelang warten. Denn die zwölfmonatige Einwendungsfrist bedeutet nicht, dass eine fällige Nachzahlung ebenso lange aufgeschoben werden darf. Rentner haben Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen Wer einzelne Kosten nicht nachvollziehen kann, darf die zugrunde liegenden Belege kontrollieren. Dieses Recht ist inzwischen ausdrücklich in § 556 Absatz 4 BGB geregelt. Der Vermieter muss auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege ermöglichen und darf diese auch elektronisch bereitstellen. Dazu können beispielsweise Brennstofflieferungen, Wartungsrechnungen oder Unterlagen des Abrechnungsdienstleisters gehören. Betroffene sollten möglichst genau mitteilen, welche Kostenpositionen sie überprüfen möchten. Hilfreich ist eine schriftliche Anfrage, damit sich später nachweisen lässt, wann die Belegeinsicht verlangt wurde. Einwendungen sollten ebenfalls schriftlich und nachvollziehbar formuliert werden. Wer beispielsweise Reparaturkosten entdeckt, kann den entsprechenden Posten ausdrücklich beanstanden und eine korrigierte Abrechnung verlangen. Wenn die Rente für die Nachzahlung nicht reicht Eine berechtigte Heizkostennachzahlung kann für ältere Menschen mit geringem Einkommen eine erhebliche Belastung sein. Besonders betroffen sind Rentner, die bereits Grundsicherung im Alter beziehen oder deren Einkünfte nur knapp über dem notwendigen Lebensunterhalt liegen. Bei der Grundsicherung im Alter können angemessene Heizkosten nach den Vorschriften des SGB XII berücksichtigt werden. Das kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine fällige Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung betreffen. Wer bereits Leistungen vom Sozialamt erhält, sollte die Abrechnung deshalb unverzüglich einreichen. Dabei sollte zugleich auf mögliche Fehler oder noch offene Einwendungen hingewiesen werden. Auch Rentner ohne laufende Grundsicherungsleistungen können prüfen lassen, ob wegen einer hohen Nachzahlung im betreffenden Monat ein Anspruch auf ergänzende Unterstützung besteht. Entscheidend sind unter anderem Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und der Zeitpunkt des entstehenden Bedarfs. Wichtig ist eine frühzeitige Antragstellung beziehungsweise Mitteilung an das Sozialamt. Bei finanzieller Überforderung sollten Betroffene bestehende Ansprüche prüfen lassen, bevor eine Zahlungsfrist abläuft. FAQ zur Heizkostenabrechnung Welche Kosten darf mein Vermieter nicht über die Heizkosten abrechnen? Nicht umlagefähig sind grundsätzlich Reparaturen und Instandsetzungen der Heizungsanlage sowie allgemeine Verwaltungskosten. Anders verhält es sich bei bestimmten laufenden Kosten, etwa für Wartung, Betriebsstrom, Brennstoffe und zulässige Mess- und Abrechnungsleistungen. Bei gemischten Handwerkerrechnungen sollten die einzelnen Leistungen überprüft werden. Kann ich eine Heizkostennachzahlung einfach um 15 Prozent kürzen? Nicht automatisch. Das Kürzungsrecht nach § 12 Heizkostenverordnung besteht insbesondere dann, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Es betrifft den entsprechenden Heiz- oder Warmwasserkostenanteil und nicht pauschal sämtliche Nebenkosten. Was kann ich tun, wenn ich die Heizkostennachzahlung nicht bezahlen kann? Zunächst sollte die Rechnung auf Fehler geprüft und gegebenenfalls schriftlich beanstandet werden. Rentner mit geringem Einkommen können beim Sozialamt prüfen lassen, ob eine Übernahme als Unterkunfts- und Heizkostenbedarf möglich ist. Mit dem Vermieter kann außerdem über eine Ratenzahlung gesprochen werden, wobei eine solche Vereinbarung grundsätzlich dessen Zustimmung voraussetzt. Quellen Verbraucherzentrale – Heizkostenabrechnungen prüfen: So erkennen Sie teure Fehler Verbraucherzentrale – Hilfe bei hoher Betriebs- und Heizkostenabrechnung § 556 BGB – Betriebskostenabrechnung, Fristen und Belegeinsicht § 560 BGB – Veränderung der Betriebskostenvorauszahlungen § 1 Betriebskostenverordnung – Nicht umlagefähige Verwaltungs- und Reparaturkosten § 7 Heizkostenverordnung – Umlagefähige Heizkosten und Verteilungsschlüssel § 12 Heizkostenverordnung – Kürzungsrechte bei Abrechnungsverstößen § 5 Heizkostenverordnung – Verbrauchserfassung und fernablesbare Messgeräte
Aktuelles
23. Oktober 2026
Wer nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit seinen Arbeitsplatz verliert, muss häufig mit deutlich weniger Geld auskommen. Die Verletztenrente allein reicht dann möglicherweise nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Unfallversicherung deshalb die Rente vorübergehend aufstocken. Der Zuschlag soll einen Teil des fehlenden Einkommens ausgleichen und kann bis zu zwei Jahre gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach einem rechnerischen Übergangsgeld. Besonders wichtig für Betroffene mit Grundsicherung ist, dass das Jobcenter diesen zusätzlichen Rentenbetrag nicht als Einkommen anrechnen darf. Arbeitslosigkeit allein reicht nicht § 58 SGB VII verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem fehlenden Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Es genügt nicht, dass Sie eine Unfallrente erhalten und zugleich arbeitslos sind. Die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls oder der anerkannten Berufskrankheit müssen dazu beitragen, dass Sie ohne Erwerbsanspruch bleiben; die unfallbedingten Einschränkungen bei der weiteren Arbeitssuche müssen geprüft werden. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen über Ihre Belastbarkeit, Nachweise über das Ende der Beschäftigung und dokumentierte Vermittlungsversuche. Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, führt auch bei der regulären Rentenbemessung nicht ohne weitere Prüfung zu mehr Geld, wie der Beitrag Arbeitsunfall beendet Beruf: Trotzdem gibt es keine höhere Unfallrente erläutert. Die Frist beginnt mit der Unfallrente Die Erhöhung ist längstens für zwei Jahre nach Beginn der Rente möglich. Entscheidend ist der rechtliche Rentenbeginn im Bescheid, nicht das Datum des Antrags auf den Zuschlag oder der ersten Überweisung. Wer erst 18 Monate nach Rentenbeginn wegen der Unfallfolgen ohne Erwerbsanspruch bleibt, kann die Erhöhung innerhalb dieses Zeitfensters noch für höchstens sechs Monate erhalten. Beginnt die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der zwei Jahre, eröffnet § 58 SGB VII keinen neuen Zeitraum. Eine neue Beschäftigung oder veränderte Sozialleistungen können den Anspruch beenden oder die Berechnung verändern. Wie der Zuschlag berechnet wird Zuerst ermittelt der Unfallversicherungsträger den Vergleichsbetrag nach § 66 Absatz 1 SGB IX. Davon zieht er die Unfallrente und das Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II ab. Bleibt eine positive Differenz, bildet sie den Erhöhungsbetrag. Erreichen die Leistungen bereits den Vergleichsbetrag, entsteht kein jedoch Zuschlag. Den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und Bedürftigkeit erklärt unser Ratgeber Arbeitslos: Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld? Für § 58 SGB VII sollten Sie der Unfallversicherung die aktuellen Leistungsbescheide vorlegen. Der Vergleichsbetrag ist kein pauschaler Prozentsatz vom letzten Nettolohn Nach § 66 Absatz 1 SGB IX bilden 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts die Ausgangsgröße, begrenzt durch das Nettoarbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze schränkt die Berechnung zusätzlich ein. Vom Betrag werden 68 Prozent angesetzt. Bei einem Kind und in familiären Pflegekonstellationen beträgt der Satz 75 Prozent. Sie können daher weder den vollen Lohn noch in jedem Fall 75 Prozent des letzten Nettolohns verlangen. Unser Ratgeber zum Anspruch auf Übergangsgeld erklärt die Leistung; bei § 58 dient der errechnete Betrag als Vergleichsgröße für die Rentenerhöhung. Welche Umstände die Erhöhung ausschließen können Situation Folge für die Rentenerhöhung Arbeitslosigkeit ohne nachgewiesenen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Der Bezug einer Unfallrente allein begründet keinen Zuschlag. Unfallrente und berücksichtigte Leistung erreichen den Übergangsgeldbetrag Es bleibt keine Differenz, die § 58 SGB VII ausgleichen könnte. Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen Erreicht dieses zusammen mit der Rente den Übergangsgeldbetrag, ist die Erhöhung ausgeschlossen. SGB-II-Leistung ausschließlich als Darlehen Die gesetzliche Ausnahme schließt die Erhöhung nach Satz 1 aus. Ausschließlich Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II Auch hier greift der gesetzliche Ausschluss. Mehr als zwei Jahre seit Rentenbeginn Das Zeitfenster für die Erhöhung ist abgelaufen. Zu den Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II gehören einmalige Bedarfe, etwa die Erstausstattung einer Wohnung. Wer ausschließlich solche Leistungen erhält, kann daraus keinen Anspruch auf die Rentenerhöhung ableiten. Das Jobcenter muss den Zuschlag von der normalen Rente trennen Verletztenrente zählt bei Leistungen nach dem SGB II zum Einkommen, vorbehaltlich der geltenden Abzüge. Für den Unterschiedsbetrag nach § 58 SGB VII schreibt das Gesetz dagegen ausdrücklich vor, dass er nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Das Jobcenter darf nicht die gesamte erhöhte Rentenzahlung anrechnen. Lassen Sie im Rentenbescheid den Rentenbetrag und die Erhöhung getrennt ausweisen und reichen Sie diesen Bescheid beim Jobcenter ein. Wird der Zuschlag dennoch angerechnet, sollten Sie gegen den fehlerhaften Bescheid vorgehen. Wie Sie einen Widerspruch gegen den Leistungsbescheid formulieren, erläutert unser Ratgeber. Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung Wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die Ihre Unfallrente zahlt, und verlangen Sie die Prüfung einer Erhöhung nach § 58 SGB VII. Benennen Sie den Rentenbeginn, die unfallbedingten Einschränkungen und Ihre Einkommens- und Leistungsansprüche. Bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid mit dem errechneten Übergangsgeldbetrag, den berücksichtigten Leistungen und dem möglichen Zahlungszeitraum. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe für anwaltliche Unterstützung infrage kommen. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, lässt sich eine mögliche Korrektur über einen Überprüfungsantrag prüfen; das ersetzt jedoch keine rechtzeitig eingelegte Anfechtung. Fiktives Praxisbeispiel: Carmen aus Ulm Carmen ist 36 Jahre alt und lebt in Ulm. Nach einem anerkannten Arbeitsunfall erhält sie seit acht Monaten eine Unfallrente von monatlich 400 Euro; wegen der nachgewiesenen Unfallfolgen findet sie bislang keine passende Beschäftigung. Für dieses vereinfachte Beispiel hat der Unfallversicherungsträger einen monatlichen Übergangsgeld-Vergleichsbetrag von 1.500 Euro ermittelt. Carmen erhält neben ihrer Unfallrente 800 Euro laufendes Grundsicherungsgeld als Zuschuss und hat keine weiteren Erwerbsersatzansprüche. Aus 1.500 Euro abzüglich 400 Euro Unfallrente und 800 Euro Grundsicherungsgeld ergibt sich eine Differenz von 300 Euro. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhöht der Träger Carmens Unfallrente auf 700 Euro. Das Jobcenter darf die zusätzlichen 300 Euro nicht als Einkommen anrechnen. Da seit Rentenbeginn bereits acht Monate vergangen sind, bleiben für diese Erhöhung höchstens 16 Monate, solange Carmens Verhältnisse unverändert bleiben. Sechs Fragen und Antworten zur Erhöhung der Unfallrente Erhalten alle arbeitslosen Unfallrentner einen Zuschlag? Nein, die fehlenden Erwerbsansprüche müssen auf den Folgen des Versicherungsfalls beruhen. Zusätzlich müssen die finanziellen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Gilt die Regelung auch bei einer Berufskrankheit? Ja, auch eine anerkannte Berufskrankheit kann der Versicherungsfall sein. Entscheidend sind die daraus folgenden Einschränkungen und die weiteren Voraussetzungen des § 58 SGB VII. Beginnen die zwei Jahre mit der Arbeitslosigkeit? Nein, die Frist beginnt mit der Unfallrente. Eine später eintretende Arbeitslosigkeit verschiebt das Ende dieses Zeitfensters nicht. Wie hoch ist die Erhöhung? Sie entspricht grundsätzlich der positiven Differenz zwischen dem Übergangsgeld und der Summe aus Unfallrente und berücksichtigter Arbeitslosen- beziehungsweise SGB-II-Leistung. Weitere Erwerbsersatzansprüche können den Anspruch ausschließen. Bleibt die gesamte Unfallrente beim Jobcenter anrechnungsfrei? Nein, geschützt ist der Erhöhungsbetrag nach § 58 SGB VII. Für die reguläre Unfallrente gelten weiterhin die allgemeinen Regeln zur Einkommensanrechnung. Wer prüft und bezahlt den Zuschlag? Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, der Ihre Rente zahlt. Das Jobcenter muss bei seiner eigenen Berechnung beachten, dass der Erhöhungsbetrag nicht als Einkommen zählt. Quellen Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank zu § 11a SGB II, Einkommen aus Unfallrente und Verletztengeld. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was sind Arbeitsunfälle? Gesetze im Internet: § 58 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit. Gesetze im Internet: § 66 SGB IX – Höhe und Berechnung des Übergangsgelds.
23. Oktober 2026
Wer für vier vor 1992 geborene Kinder den vollständigen zusätzlichen Zuschlag erhält, kann durch die Mütterrente III auf mehr als 1.000 Euro Nachzahlung für 2027 kommen. Nach dem derzeitigen Rentenwert ergibt sich bei einer vollen Altersrente und zwölf Monaten Anspruch ein Betrag von 1.020,48 Euro brutto, der erst 2028 ausgezahlt wird. Für Eltern mit kleiner Rente ist das eine spürbare Verbesserung, auf die sie allerdings warten müssen. Die Nachzahlung gleicht aus, dass ihnen die zusätzliche Rente 2027 zunächst nicht überwiesen wird. Sechs Monate mehr für vor 1992 geborene Kinder Bisher werden für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes bis zu 30 Monate bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt, für später geborene Kinder dagegen bis zu 36 Monate. Die bereits beschlossene Mütterrente III gleicht diesen Unterschied aus: Für ältere Kinder kommen bis zu sechs Monate hinzu. Das entspricht grundsätzlich einem zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums profitieren rund zehn Millionen Menschen, überwiegend Mütter, von der Verbesserung. Die sogenannte Mütterrente ist dabei Bestandteil der gesetzlichen Rente. Sie erhöht den monatlichen Rentenanspruch dauerhaft und besteht deshalb auch nach der einmaligen Nachzahlung weiter. So werden aus vier Kindern mehr als 1.000 Euro Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein zusätzlicher halber Rentenpunkt bringt bei einer vollen Altersrente damit rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Bei vier berücksichtigten Kindern ergibt das ein monatliches Plus von 85,04 Euro brutto. Für zwölf Monate entstehen daraus 1.020,48 Euro brutto Nachzahlung. Berücksichtigte Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Rentenpunkte Monatliches Plus brutto Nachzahlung für zwölf Monate brutto 1 Kind 0,5 21,26 Euro 255,12 Euro 2 Kinder 1,0 42,52 Euro 510,24 Euro 3 Kinder 1,5 63,78 Euro 765,36 Euro 4 Kinder 2,0 85,04 Euro 1.020,48 Euro 5 Kinder 2,5 106,30 Euro 1.275,60 Euro Die Tabelle zeigt eine eigene Modellrechnung mit dem Rentenwert von 42,52 Euro, einer vollen Altersrente und einem vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Sie setzt zwölf Anspruchsmonate voraus und enthält keine Abzüge oder künftigen Rentenanpassungen. Warum die tatsächliche Nachzahlung höher ausfallen kann Für die Monate Januar bis Juni 2027 gilt weiterhin der Rentenwert von 42,52 Euro. Wie hoch er ab Juli 2027 ausfällt, steht im Oktober 2026 noch nicht fest. Steigt der Rentenwert zum 1. Juli 2027, erhöht sich auch der zusätzliche Rentenbetrag für die zweite Jahreshälfte. Die Jahresnachzahlung würde dann über den Tabellenbeträgen liegen. Eine auf den Cent feststehende Auszahlung für das gesamte Jahr 2027 lässt sich deshalb heute noch nicht nennen. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Berechnung der Nachzahlung bei der Mütterrente III. Anspruch ab 2027, Geld auf dem Konto erst 2028 Die Verbesserung gilt ab dem 1. Januar 2027, die technische Umsetzung durch die Rentenversicherung erfolgt jedoch erst 2028. Die Deutsche Rentenversicherung begründet die Verzögerung mit dem hohen technischen Aufwand. Eine Nachzahlung für alle zwölf Monate erhält nur, wer während des gesamten Jahres 2027 einen entsprechenden Rentenanspruch hat. Beginnt die Rente beispielsweise erst am 1. Juli 2027, wird die Verbesserung grundsätzlich für die sechs Monate ab Rentenbeginn nachgezahlt. Wer erstmals ab Januar 2028 Rente erhält, bekommt die zusätzlichen Erziehungszeiten unmittelbar bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Eine Nachzahlung für 2027 entsteht ohne damaligen Rentenanspruch nicht. Für Betroffene bedeutet die Verzögerung, dass das zusätzliche Geld 2027 für Miete, Lebensmittel oder andere laufende Ausgaben noch fehlt. Die spätere Sammelzahlung ändert an dieser Wartezeit nichts. Vier Kinder allein reichen für die Rechnung nicht aus Für die Höhe kommt es darauf an, wie viele vor 1992 geborene Kinder bei der betreffenden Person rentenrechtlich berücksichtigt werden. Wer vier Kinder hat, von denen zwei erst 1992 oder später geboren wurden, erhält durch diese Reform für die beiden jüngeren Kinder keine zusätzlichen sechs Monate. Auch die Zuordnung der Erziehungszeiten ist entscheidend: Dieselben Erziehungsmonate werden nicht beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben. Väter können ebenfalls von der Mütterrente III profitieren, wenn ihnen die entsprechenden Zeiten zustehen. Die Berechnung erfolgt meistens automatisch Bei Menschen, die schon vor 2028 Rente beziehen, wird die Mütterrente III grundsätzlich automatisch berechnet und ausgezahlt. Auch wer noch keine Rente erhält, aber die Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, muss für die zusätzliche Anerkennung normalerweise keinen gesonderten Antrag stellen. Trotzdem lohnt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf beziehungsweise die Berechnungsunterlagen zum Rentenbescheid. Fehlen Kinder oder sind Erziehungszeiten unvollständig erfasst, sollte das mit der Rentenversicherung geklärt werden. Besondere Fälle, etwa bestimmte Adoptionen oder erst später beginnende Erziehungszeiten im Inland, können eine gesonderte Prüfung und einen Antrag erfordern. Die automatische Umsetzung ersetzt deshalb keine Klärung bislang fehlender Ansprüche. 1.020,48 Euro brutto sind kein einheitlicher Auszahlungsbetrag Von der zusätzlichen Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Wie viel tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt deshalb auch vom Versicherungsstatus und den dann geltenden Beitragssätzen ab. Die erhöhte laufende Rente kann außerdem einkommensabhängige Leistungen wie die Grundsicherung im Alter beeinflussen. Dabei sind mögliche Freibeträge zu prüfen, etwa der Freibetrag nach § 82a SGB XII für Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten oder entsprechenden anderen Zeiten. Beim Wohngeld ist eine Ausnahme für die Nachzahlung vorgesehen Für die Mütterrente-III-Nachzahlung für 2027 sieht der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes eine besondere Ausnahme vor. Dieser Zuschlag soll bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn das Geld erst 2028 eingeht. Das ist eine vorgesehene Regelung im Gesetzgebungsverfahren und keine pauschale Befreiung der gesamten Mütterrente von der Einkommensanrechnung. Für die laufende Rentenerhöhung ab 2028 soll die Ausnahme nicht gelten, wie unser Beitrag zur geplanten Behandlung der Mütterrente-Nachzahlung beim Wohngeld erläutert. Beispiel aus der Praxis: Vier Kinder, zwölf Monate Anspruch Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Monika, 73 Jahre alt, bezieht seit mehreren Jahren eine volle Altersrente und hat vier Kinder erzogen, die zwischen 1974 und 1984 geboren wurden. Für alle vier Kinder stehen ihr die zusätzlichen Zuschläge vollständig zu. Mit dem heutigen Rentenwert ergibt sich für sie ein zusätzliches Rentenplus von 85,04 Euro brutto monatlich. Für das gesamte Jahr 2027 wären das rechnerisch 1.020,48 Euro brutto, die 2028 nachgezahlt werden. Eine Rentenerhöhung im Juli 2027 würde die Nachzahlung vergrößern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den überwiesenen Betrag mindern. Anschließend erhält Monika die Verbesserung weiter mit ihrer laufenden Rente. Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III Welche Kinder werden bei der Mütterrente III berücksichtigt? Die Verbesserung betrifft Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Für sie können bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit beziehungsweise entsprechende Zuschläge berücksichtigt werden. Bekommen alle Eltern mit vier Kindern mehr als 1.000 Euro nachgezahlt? Die Modellrechnung von 1.020,48 Euro brutto setzt vier vollständig berücksichtigte Kinder mit Geburt vor 1992, eine volle Altersrente und zwölf Anspruchsmonate voraus. Der tatsächliche Betrag hängt außerdem von der Rentenanpassung 2027 und möglichen Abzügen ab. Wann wird die Nachzahlung überwiesen? Die Auszahlung erfolgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst 2028. Der zusätzliche Anspruch besteht bereits ab Januar 2027, frühestens jedoch ab dem jeweiligen Rentenbeginn. Muss ich einen Antrag stellen? Bei bereits laufenden Renten wird die Verbesserung grundsätzlich automatisch umgesetzt. Fehlen Erziehungszeiten oder liegt ein besonderer Fall vor, sollte die Rentenversicherung prüfen, ob ein Antrag erforderlich ist. Können auch Väter die zusätzliche Rente erhalten? Ja, sofern ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind. Dieselben Monate werden nicht gleichzeitig bei Mutter und Vater angerechnet. Bleibt es bei einer einmaligen Nachzahlung? Die zusätzlichen Ansprüche erhöhen auch die laufende Rente. Die Nachzahlung betrifft den Zeitraum, für den die Verbesserung bereits zusteht, aber noch nicht ausgezahlt wurde.
23. Oktober 2026
Die Möbel gehören Freunden oder Verwandten, trotzdem kann das Jobcenter eine Erstausstattung verweigern. Wer Bett, Schrank oder Haushaltsgeräte auf unbestimmte Zeit nutzen darf, hat nicht automatisch Anspruch auf Geld für eigene Gegenstände. Das kann Menschen treffen, die nach einer Trennung oder einem Wohnungswechsel zunächst private Hilfe annehmen. Umso genauer muss geklärt werden, ob die geliehene Einrichtung dauerhaft zur Verfügung steht oder lediglich eine kurzfristige Notlösung ist. Gericht weist Forderung nach weiteren 1.111 Euro zurück Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt befasste sich mit dieser Frage im Urteil Aktenzeichen L 4 AS 628/22. Ein Mann verlangte weitere 1.111 Euro für die Ausstattung seiner Wohnung, obwohl ihm seine frühere Ehefrau die benötigten Möbel und Geräte überlassen hatte. Das Jobcenter hatte zuvor bereits einen Warengutschein sowie 102 Euro für die Hausratgrundausstattung bewilligt. Der Kläger wollte eine Geldzahlung, um die überlassenen Möbel abzukaufen, scheiterte aber mit seiner Berufung. Nach Überzeugung des Gerichts bestand keine ernsthafte Rückgabeverpflichtung. Dafür sprach unter anderem, dass die frühere Ehefrau selbst beim Ausfall ihrer eigenen Waschmaschine lieber Geld für eine andere aufnahm, als das dem Kläger überlassene Gerät zurückzuverlangen. Erstausstattung bedeutet Hilfe bei fehlender Einrichtung Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II: Die notwendige Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten wird gesondert erbracht. Bei einem entsprechenden Anspruch muss diese Ausstattung also zusätzlich zum Regelbedarf finanziert werden. Ein Bedarf kann etwa nach einer Trennung entstehen, wenn notwendige Möbel im bisherigen Haushalt bleiben. Hinweise zur Antragstellung bietet der Ratgeber zur Erstausstattung der Wohnung beim Jobcenter. Eigentum und tatsächliche Versorgung sind dabei zwei verschiedene Fragen. Auch fremde Möbel können den Bedarf decken, wenn sie verlässlich zur Nutzung überlassen werden, wie gegen-hartz.de bereits zur Erstausstattung bei geliehener Einrichtung erläutert hat. Eine kurzfristige Leihe kann anders zu beurteilen sein Anders kann die Situation aussehen, wenn die Eigentümer ihre Möbel bald zurückbenötigen. Dann ist entscheidend, wann die Nutzung endet und welche notwendigen Gegenstände anschließend fehlen. Dass eine solche Überbrückung einen Anspruch ermöglichen kann, zeigt ein älterer Eilbeschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. März 2005, Aktenzeichen S 29 SO 78/05 ER. Das Gericht sprach eine Beihilfe zu und berücksichtigte ausdrücklich, dass vorhandene Gegenstände nur kurzfristig geliehen waren und demnächst zurückgegeben werden mussten. Für Betroffene folgt daraus: Es kommt auf die tatsächlichen Absprachen und die absehbare Versorgungslücke an. Wer nur vorübergehend Hilfe bekommt, sollte genau das gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar machen. Situation Bedeutung für den Antrag Die gesamte notwendige Einrichtung ist ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung nutzbar. Ein ungedeckter Ausstattungsbedarf kann fehlen. Geliehene Möbel müssen in Kürze zurückgegeben werden. Ein Anspruch kommt bei nachgewiesener Versorgungslücke in Betracht. Einzelne Möbel sind vorhanden, weitere notwendige Gegenstände fehlen. Der Antrag muss den noch ungedeckten Bedarf beschreiben. Eine bisher genutzte eigene Waschmaschine geht durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt. Das ist regelmäßig Ersatzbeschaffung; bei unabweisbarem Bedarf kann ein Darlehen infrage kommen. Die tatsächlichen Leihbedingungen sollten belegbar sein Für den Antrag ist hilfreich, jeden benötigten Gegenstand und seine bisherige Nutzung zu beschreiben. Bei geliehenen Möbeln sollten Eigentümer, Rückgabeabsprachen und ein bereits geäußertes Rückgabeverlangen erkennbar werden. Eine schriftliche Bestätigung, vorhandene Nachrichten oder eine nachvollziehbare Aussage der verleihenden Person können die Darstellung stützen. Fotos dokumentieren dagegen vor allem, welche Einrichtung vorhanden ist und welche Gegenstände fehlen. Auch das Jobcenter muss den Sachverhalt aufklären und günstige Umstände berücksichtigen, wie § 20 SGB X vorschreibt. Ein Antrag verdient deshalb eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der vorgelegten Nachweise. Geldzahlung ist nicht die einzige zulässige Hilfe Bei anerkannter Erstausstattung erlaubt das Gesetz Geldleistungen, Sachleistungen und Pauschalbeträge. Ein Anspruch auf Unterstützung bedeutet deshalb noch keinen freien Anspruch auf die gewünschte Auszahlung zum Möbelkauf. Eine echte Erstausstattung wird grundsätzlich ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Beim gewöhnlichen Ersatz eines verschlissenen Gegenstands kann dagegen unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB II ein Darlehen in Betracht kommen. Der Antrag auf eine einmalige Leistung kann nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich formlos gestellt werden. Auch Menschen ohne laufenden SGB-II-Bezug können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterstützung erhalten, wenn ihre eigenen Mittel für den einmaligen Bedarf nicht ausreichen. Bei einer Ablehnung zählt die konkrete Begründung Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zulässigen Wege. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wie das Bundesarbeitsministerium zum Widerspruchsverfahrenerläutert. Inhaltlich sollte deutlich werden, welche Einrichtung tatsächlich fehlt oder wegen einer bevorstehenden Rückgabe fehlen wird. Weitere Hinweise bietet der Beitrag dazu, wann das Jobcenter trotz abgelehnter Erstausstattung zahlen muss. Bei einer dringenden Versorgungslücke kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen. Dafür müssen der geltend gemachte Anspruch und die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Sechs Fragen und Antworten zur Erstausstattung Reicht es für einen Anspruch, dass die Möbel anderen gehören? Nein, fremdes Eigentum allein genügt nicht. Wer die notwendigen Gegenstände ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung nutzen kann, hat insoweit möglicherweise keinen ungedeckten Bedarf. Verhindern kurzfristig geliehene Möbel jede Unterstützung? Eine nur vorübergehende Überlassung kann einen Anspruch offenlassen. Dafür sollten die bevorstehende Rückgabe und die dadurch entstehende Versorgungslücke nachvollziehbar belegt werden. Kann auch nur ein einzelnes Haushaltsgerät beantragt werden? Ja, eine Erstausstattung muss nicht die gesamte Wohnung umfassen. Auch bei einzelnen Gegenständen muss allerdings ein entsprechender Erstbedarf vorliegen. Muss das Jobcenter das Geld auf mein Konto überweisen? Das Gesetz erlaubt unterschiedliche Leistungsformen. Je nach rechtmäßiger Entscheidung kommen auch Sachleistungen oder Gutscheine in Betracht. Wird Erstausstattung nur bei laufendem Leistungsbezug bezahlt? Nein, Unterstützung kann auch ohne laufenden SGB-II-Bezug möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der notwendige einmalige Bedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Was hilft bei einer Ablehnung wegen vorhandener Leihmöbel? Ein fristgerechter Widerspruch sollte durch konkrete Angaben und Nachweise zu den Leihbedingungen ergänzt werden. Bei besonderer Dringlichkeit kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.
23. Oktober 2026
Bäckerei stellt sich vor die 16-Jährige In der nordfranzösischen Bäckerei „Au Fournil d’Isbergues“ macht eine 16-Jährige mit Behinderung eine Ausbildung. Weil das Berechnen des Wechselgelds manchmal länger dauert und es gelegentlich zu Missverständnissen kommt, äußerten Kunden Kritik und beschwerten sich. Das Team reagierte nun mit einer öffentlichen Stellungnahme auf Facebook und stellte sich hinter die Jugendliche. Die Kundschaft solle ihr "Zeit zum Lernen geben und Anliegen bei Bedarf geduldig wiederholen". Bäckerei erklärt die Schwierigkeiten ihrer Auszubildenden Wie Focus am 22. Oktober 2026 berichtet, ist die Behinderung der Jugendlichen durch die französische Stelle MDPH anerkannt. „Niemand wird als Profi geboren“ und „Jeder verdient eine Chance“, lautet die Botschaft der Bäckerei. Schwierigkeiten beim Lernen dürften der Jugendlichen ihre berufliche Zukunft nicht versperren. Die Bäckerei verlangt dabei nicht, Fehler zu übergehen. Sie wirbt dafür, Schwierigkeiten während der Ausbildung mit Anleitung und Wohlwollen zu begegnen. Ein langsamer Kassenvorgang sagt wenig über einen Menschen An der Ladentheke sehen Kunden nur einen kurzen Ausschnitt des Arbeitstags. Daraus lässt sich weder die Leistungsfähigkeit eines Menschen insgesamt beurteilen noch erkennen, welche Unterstützung beim Lernen fehlt. Hinzu kommt, dass viele Beeinträchtigungen äußerlich nicht erkennbar sind. Welche Missverständnisse daraus entstehen können, beschreibt auch der Beitrag über unsichtbare Behinderungen und die Vorurteile gegenüber Betroffenen. Welche Hilfen Ausbildungsbetriebe in Deutschland bekommen können Für Deutschland gibt es laut der Bundesagentur für Arbeit die Begleitete betriebliche Ausbildung als ein Unterstützungsangebot für junge Menschen mit Behinderungen. Ein beauftragter Bildungsträger begleitet dabei sowohl den Ausbildungsbetrieb als auch die Auszubildenden. Zur Unterstützung können Lernhilfen für theoretische Inhalte, Beratung zur Ausbildungsorganisation und Hilfe bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten gehören. Nach Angaben der Bundesagentur entstehen dem Betrieb für dieses Angebot keine Kosten; die Finanzierung übernehmen Arbeitsagentur oder Jobcenter. Auch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung kommen unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Betriebe sollten die Möglichkeiten frühzeitig mit dem Arbeitgeber-Service klären, statt eine Förderung fest einzuplanen. Für schwerbehinderte Beschäftigte sieht § 164 Absatz 4 SGB IX außerdem Ansprüche auf eine behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung und erforderliche technische Arbeitshilfen vor. Dabei gelten gesetzliche Grenzen, insbesondere bei Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand. Nachteilsausgleich ermöglicht faire Prüfungsbedingungen Bei Ausbildungsprüfungen können Menschen mit Behinderungen einen Nachteilsausgleich beantragen. Je nach nachgewiesener Einschränkung kommen beispielsweise mehr Bearbeitungszeit oder geeignete technische Hilfsmittel infrage. Die fachlichen Anforderungen an die Prüfung bleiben dabei bestehen. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag zu Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und Ausbildung. Welche Maßnahme bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall anhand der belegten Auswirkungen der Behinderung. Der Antrag sollte frühzeitig mit der zuständigen Kammer vorbereitet werden. Deutschland hat bei der Beschäftigung weiter Nachholbedarf Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erfüllten 2024 lediglich 39 Prozent der rund 181.000 anzeigepflichtigen Arbeitgeber ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht vollständig. Rund ein Viertel besetzte keinen Pflichtarbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen. Diese Zahlen beschreiben die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen insgesamt und erlauben keine Aussage über den französischen Einzelfall. Sie zeigen aber, wie viel Arbeit noch vor Arbeitgebern und Arbeitsvermittlung liegt, wenn berufliche Teilhabe gelingen soll.
23. Oktober 2026
Jahrelang problemlos Auto gefahren, regelmäßig verreist und immer zuverlässig Rechnungen bezahlt. Trotzdem können Rentner plötzlich feststellen, dass ihre Versicherung deutlich teurer wird oder die Bank keinen Kredit mehr vergeben möchte. Der Grund liegt manchmal allein im Lebensalter. Besonders ab 65, 70 oder 75 Jahren können bestimmte Versicherungen und Dienstleistungen teurer oder schwerer zugänglich werden. Manche Altersgrenzen finden sich in Vertragsbedingungen, andere beruhen auf internen Vorgaben der Anbieter. Sechs Beispiele zeigen, welche Einschränkungen ältere Menschen treffen können und wie sie sich dagegen schützen. Kfz-Versicherung kann ab 65 Jahren deutlich teurer werden Wer jahrzehntelang unfallfrei gefahren ist, rechnet eigentlich mit günstigen Versicherungsbeiträgen. Doch gerade ältere Autofahrer erleben häufig das Gegenteil. Die Beiträge steigen, obwohl sie keinen Unfall verursacht haben und möglicherweise sogar weniger Kilometer fahren als früher. Eine Modellrechnung des Vergleichsportals Verivox vom 3. März 2026 zeigt, wie stark sich das Lebensalter auf die Vollkaskoversicherung auswirken kann. Untersucht wurde ein VW Golf VIII in Berlin mit einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 Kilometern. Bei ansonsten gleichen Tarifmerkmalen und identischer Schadenfreiheitsklasse ergaben sich gegenüber einem 55-jährigen Fahrer erhebliche Unterschiede. Alter Mehrbeitrag gegenüber 55 Jahren 55 Jahre Vergleichsbasis 65 Jahre 14 Prozent 75 Jahre 69 Prozent 85 Jahre 172 Prozent Diese Ergebnisse gelten für die untersuchte Modellkonstellation und nicht für sämtliche Versicherungsverträge. Die tatsächlichen Beiträge hängen unter anderem vom Fahrzeug, dem Wohnort, der Schadenfreiheitsklasse und dem jeweiligen Versicherer ab. Versicherung über die eigenen Kinder kann Geld sparen Eine Möglichkeit zur Beitragssenkung besteht darin, das Fahrzeug über ein jüngeres Familienmitglied versichern zu lassen. Besonders wirksam kann das sein, wenn zugleich die bisherige Schadenfreiheitsklasse übertragen wird. Nach den Berechnungen von Verivox könnte ein 75-jähriger Autofahrer auf diese Weise 281 Euro jährlich sparen. Bei einem 85-Jährigen wären es sogar 917 Euro. Die Einsparungen beziehen sich allerdings auf die vollständige Übertragung von Versicherung, Zulassung und Schadenfreiheitsrabatt im untersuchten Modell. Der ältere Autofahrer muss weiterhin als tatsächlicher Fahrer angegeben werden. Zudem können Kinder nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie nach den Versicherungsbedingungen zulässig sind. Eine Übertragung sollte deshalb nicht vorschnell erfolgen. Der bisherige Versicherungsnehmer gibt seinen Schadenfreiheitsrabatt in der Regel dauerhaft ab. Eine vermeintlich günstigere Familienversicherung kann dadurch langfristig auch Nachteile verursachen. Weitere Möglichkeiten zur Beitragssenkung erläutert unser Artikel „Teure Kfz-Versicherung ab 65: So umgehen Rentner den Alterszuschlag“. Banken setzen bei Krediten teilweise schon mit 67 Jahren Grenzen Ein neues Dach, ein altersgerechtes Badezimmer oder eine größere Reparatur am Haus können schnell mehrere Tausend Euro kosten. Doch ausgerechnet im Ruhestand kann die Finanzierung solcher Ausgaben schwieriger werden. Eine Untersuchung des Instituts für Finanzdienstleistungen im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2023 zeigt, dass zahlreiche Banken bei der Kreditvergabe Altersgrenzen berücksichtigen. Von 100 befragten Kreditinstituten bestätigten 55 Prozent solche Grenzen bei Konsumentenkrediten. Bei Immobilienkrediten waren es sogar 71 Prozent. Wo Altersgrenzen vorgesehen waren, lag die Grenze für die Antragstellung im Durchschnitt bei etwa 67 Jahren. Das bedeutet allerdings nicht, dass Rentner ab 67 Jahren grundsätzlich keine Kredite mehr bekommen. Eine gesetzliche Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Banken dürfen Rentner nicht in jedem Fall wegen ihres Alters ablehnen Banken müssen vor der Kreditvergabe prüfen, ob die Rückzahlung voraussichtlich möglich ist. Dazu gehören das regelmäßige Einkommen, bestehende Verpflichtungen und die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Das Lebensalter kann bei dieser Prüfung Bedeutung haben. Eine pauschale Ablehnung ohne angemessene Berücksichtigung der individuellen Situation kann jedoch rechtlich problematisch sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Altersdiskriminierung bei Finanzdienstleistungen. Ob dieser Schutz auf einen konkreten Kreditvertrag anwendbar ist, hängt unter anderem von der Art des Geschäfts ab. Gerade bei Verbraucherkrediten bestehen nach Einschätzung des Instituts für Finanzdienstleistungen rechtliche Schutzlücken. Deshalb lässt sich nicht jede altersbedingte Ablehnung allein mit dem Gleichbehandlungsgesetz verhindern. Betroffene sollten sich eine Ablehnung möglichst schriftlich begründen lassen und Angebote anderer Banken einholen. Auch eine persönliche Beratung kann sinnvoll sein, wenn ein automatisiertes Antragsverfahren die tatsächliche finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Wer eine altersbedingte Benachteiligung vermutet, sollte mögliche Ansprüche zeitnah prüfen lassen. Für bestimmte Ansprüche nach § 21 AGG gilt eine Frist von zwei Monaten. Mietwagen können ab 70 Jahren zum Problem werden Ein Mietwagen gehört für viele Menschen zum Urlaub. Doch was passiert, wenn der gebuchte Wagen am Flughafen nicht ausgehändigt wird, weil der Fahrer bereits 75 Jahre alt ist? In Deutschland gibt es bei großen Autovermietungen häufig keine allgemeine Höchstaltersgrenze. Bei Buchungen im Ausland können jedoch andere Bedingungen gelten. Nach Angaben des ADAC müssen Fahrer ab etwa 70 Jahren je nach Anbieter mit Einschränkungen oder zusätzlichen Gebühren rechnen. Manche Vermieter verlangen außerdem besondere Nachweise. Eine einheitliche Altersgrenze für sämtliche Mietwagenanbieter innerhalb eines Landes gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen des jeweiligen Unternehmens und gegebenenfalls die gebuchte Fahrzeugklasse. Altersgrenzen bereits vor der Reise kontrollieren Besonders problematisch kann eine Buchung über ein Vergleichsportal sein, wenn die Altersbedingungen des tatsächlichen Vermieters nicht ausreichend beachtet werden. Wer erst bei der Fahrzeugabholung von einer Altersobergrenze erfährt, muss möglicherweise kurzfristig ein anderes Fahrzeug organisieren. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen. Rentner sollten deshalb vor der Buchung prüfen, ob ein Höchstalter gilt und welche Anforderungen für sämtliche eingetragenen Fahrer bestehen. Ein jüngerer Zusatzfahrer hilft nicht unbedingt weiter. Auch ältere Personen, die das Fahrzeug selbst fahren möchten, müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Auslandskrankenversicherung kann ab 65 oder 70 Jahren teurer werden Eine Auslandskrankenversicherung gehört zu den wichtigen Absicherungen bei Reisen außerhalb Deutschlands. Viele Tarife sind zunächst günstig, enthalten jedoch altersabhängige Beitragsstufen. Je nach Versicherer kann der Beitrag beispielsweise ab 65 oder 70 Jahren steigen. Bei anderen Anbietern gelten abweichende Altersstufen oder besondere Bedingungen für ältere Versicherungsnehmer. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist ebenfalls darauf hin, dass ältere Menschen bei privaten Versicherungen mit höheren Beiträgen konfrontiert werden können. Dazu gehören ausdrücklich auch Auslandsreiseversicherungen. Ein günstiger Vertrag aus früheren Jahren bleibt deshalb nicht zwangsläufig dauerhaft zum bisherigen Preis bestehen. Entscheidend sind die vereinbarten Tarifbedingungen. Krankenrücktransport kann ohne Versicherung teuer werden Besonders wichtig ist der Versicherungsschutz bei schweren Erkrankungen im Ausland. Ein notwendiger Rücktransport nach Deutschland kann hohe Kosten verursachen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt solche Rücktransportkosten nach § 60 Absatz 4 SGB V grundsätzlich nicht. Deshalb sollte eine private Auslandskrankenversicherung entsprechende Leistungen enthalten. Rentner mit chronischen Erkrankungen sollten außerdem prüfen, welche Behandlungen ausgeschlossen sind. Bereits vor Reisebeginn feststehende oder vorhersehbare medizinische Maßnahmen können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Wer einen bestehenden Vertrag wegen hoher Altersbeiträge wechseln möchte, sollte deshalb nicht nur den Preis vergleichen. Wichtig sind auch die Leistungsbedingungen, mögliche Ausschlüsse und die maximale Dauer einzelner Reisen. Risikolebensversicherung häufig nur bis 70 oder 75 Jahre abschließbar Manche Ehepaare möchten auch im Ruhestand sicherstellen, dass der finanziell schwächer gestellte Partner nach einem Todesfall ausreichend abgesichert ist. Besonders bei laufenden Immobilienkrediten kann deshalb eine Risikolebensversicherung interessant sein. Allerdings begrenzen viele Versicherungsunternehmen das Eintrittsalter. Nach Angaben der Allianz liegt die Höchstgrenze für einen Neuabschluss häufig beim 70. oder 75. Lebensjahr. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Anbietern. Hinzu kommt, dass die Beiträge mit zunehmendem Eintrittsalter deutlich steigen können. Versicherer berücksichtigen neben dem Alter insbesondere den Gesundheitszustand, die gewünschte Versicherungssumme und die Vertragslaufzeit. Sterbegeldversicherung ist kein gleichwertiger Ersatz Wer keine Risikolebensversicherung mehr abschließen kann, stößt häufig auf Angebote für Sterbegeldversicherungen. Diese dienen jedoch vor allem dazu, Bestattungskosten abzusichern. Die Versicherungssummen fallen deshalb meist wesentlich niedriger aus als bei einer Risikolebensversicherung. Außerdem können Wartezeiten gelten, während derer nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen sind. Rentner sollten deshalb zunächst prüfen, welcher finanzielle Absicherungsbedarf tatsächlich besteht. Eine zusätzliche Versicherung lohnt sich nicht in jedem Fall, insbesondere wenn bereits ausreichend Rücklagen vorhanden sind. Bei gesundheitlichen Vorerkrankungen kann vor einem regulären Antrag eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll sein. So lässt sich prüfen, welche Versicherer unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz anbieten könnten. Schöffenamt hat eine gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren Nicht jede Altersgrenze betrifft Versicherungen oder Kredite. Auch bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es gesetzliche Altersvorgaben. Ein Beispiel ist das Schöffenamt. Schöffen wirken als ehrenamtliche Richter an Strafverfahren mit und entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe. Nach § 33 Gerichtsverfassungsgesetz sollen Personen nicht in das Schöffenamt berufen werden, wenn sie das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dieses Alter bis zum Beginn der Amtsperiode erreichen würden. Die nächste reguläre Schöffenwahl findet 2028 für die Amtsperiode von 2029 bis 2033 statt. Wer am 1. Januar 2029 bereits 70 Jahre alt ist, fällt grundsätzlich unter diese gesetzliche Vorgabe. Ab 65 Jahren besteht ein Recht zur Ablehnung des Schöffenamtes Eine weitere Regelung steht in § 35 Gerichtsverfassungsgesetz. Danach dürfen Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen, wenn sie bereits 65 Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum Ende der Amtsperiode erreichen würden. Das bedeutet nicht, dass Menschen ab 65 Jahren das Ehrenamt nicht mehr ausüben dürfen. Vielmehr räumt ihnen das Gesetz eine besondere Entscheidungsmöglichkeit ein. Die Altersregelungen sind außerdem nicht auf sämtliche Ehrenämter übertragbar. In Vereinen, sozialen Einrichtungen oder Nachbarschaftsprojekten gelten andere Voraussetzungen. Bundesverfassungsgericht kippt Altersgrenze für Anwaltsnotare Dass starre Altersgrenzen nicht in jedem Fall verfassungsrechtlich zulässig sind, zeigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Mit Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) erklärte das Gericht die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare für unvereinbar mit der Berufsfreiheit. Die betroffene Regelung durfte noch bis zum 30. Juni 2026 angewendet werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die starre Altersgrenze angesichts veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht mehr verhältnismäßig war. Die Entscheidung betrifft allerdings ausschließlich die untersuchte Regelung für Anwaltsnotare. Die gesetzlichen Altersvorgaben für Schöffen wurden dadurch nicht aufgehoben. Was Rentner bei Altersgrenzen jetzt beachten sollten Wer sich dem 65., 70. oder 75. Geburtstag nähert, sollte insbesondere bestehende Versicherungsverträge auf altersabhängige Beitragsänderungen überprüfen. Bei größeren Finanzierungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig mit verschiedenen Banken zu sprechen. Eine Kreditaufnahme allein deshalb vorzuziehen, weil später möglicherweise eine Altersgrenze greift, wäre dagegen keine ausreichende finanzielle Begründung. Auch vor Auslandsreisen lohnt sich ein genauer Blick auf Mietwagenbedingungen und Krankenversicherungsschutz. Besonders bei gesundheitlichen Einschränkungen sollten notwendige Leistungen vorab geklärt werden. Die sechs Beispiele zeigen, dass ältere Menschen in unterschiedlichen Lebensbereichen mit Altersgrenzen konfrontiert werden können. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist oder lediglich auf den Bedingungen eines einzelnen Anbieters beruht. FAQ: Häufige Fragen zu Altersgrenzen für Rentner Gibt es eine gesetzliche Altersgrenze, ab der Rentner keinen Kredit mehr bekommen? Nein. Eine allgemeine gesetzliche Höchstaltersgrenze für die Kreditaufnahme gibt es in Deutschland nicht. Banken dürfen die Rückzahlungsfähigkeit prüfen und dabei auch altersbezogene Risiken berücksichtigen. Eine pauschale Ablehnung allein wegen des Lebensalters kann jedoch rechtlich problematisch sein. Müssen Rentner ab 75 Jahren mehr für ihre Kfz-Versicherung bezahlen? Nicht zwangsläufig. Viele Versicherer berücksichtigen das Lebensalter bei der Beitragsberechnung. Wie hoch ein möglicher Zuschlag ausfällt, hängt jedoch vom jeweiligen Tarif und weiteren Vertragsmerkmalen ab. Ein Versicherungsvergleich kann deshalb sinnvoll sein. Dürfen Menschen über 70 Jahren noch ehrenamtlich arbeiten? Ja. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es keine allgemeine gesetzliche Altersobergrenze. Allerdings sollen Personen nach § 33 GVG nicht neu zum Schöffenamt berufen werden, wenn sie die dort festgelegte Altersgrenze erreichen. Andere ehrenamtliche Tätigkeiten sind davon nicht betroffen. Quellen Verivox, „Im Alter wird es teuer: Senioren zahlen bis zu 172 Prozent mehr für ihre Kfz-Versicherung“, 3. März 2026 Institut für Finanzdienstleistungen, Forschungsprojekt „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“, 26. September 2023 § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Ansprüche bei Benachteiligung ADAC, Mietwagen im In- und Ausland – Altersgrenzen und Vertragsbedingungen § 60 SGB V – Fahrkosten und Krankenrücktransport Allianz, Risikolebensversicherung für Senioren und Rentner, aktualisiert am 19. August 2026 § 33 Gerichtsverfassungsgesetz – Voraussetzungen für die Berufung in das Schöffenamt § 35 Gerichtsverfassungsgesetz – Berechtigung zur Ablehnung des Schöffenamtes Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) – Altersgrenze für Anwaltsnotare
23. Oktober 2026
Wer länger krank ist, muss häufig schon mit weniger Geld auskommen, während Miete und laufende Rechnungen weiterbezahlt werden müssen. Umso härter trifft es Betroffene, wenn nach der Erkrankung auch noch eine Forderung des Finanzamts kommt. Warum steuerfreies Krankengeld die Einkommensteuer erhöhen kann Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz steuerfrei. Gleichzeitig gehört es nach § 32b Einkommensteuergesetz zu den Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Vereinfacht berücksichtigt das Finanzamt das Krankengeld zusätzlich zum zu versteuernden Einkommen, um einen besonderen durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen. Diesen Satz wendet es anschließend auf das zu versteuernde Einkommen an; das Krankengeld selbst bleibt steuerfrei. Das kann beispielsweise Arbeitslohn betreffen, den Beschäftigte vor ihrer Erkrankung oder nach der Rückkehr in den Beruf verdient haben. Auch weitere tariflich besteuerte Einkünfte können betroffen sein. Mehr als 410 Euro: Wann die Steuererklärung Pflicht wird Wer im Kalenderjahr Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen hat und daneben insgesamt mehr als 410 Euro an Leistungen und Einkünften erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Vorschrift steht in § 46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz und erfasst auch Arbeitnehmer, die bisher keine Erklärung abgeben mussten. Die Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr und für die Summe der betreffenden Leistungen. Wer beispielsweise 250 Euro Krankengeld und 250 Euro Arbeitslosengeld I erhält, überschreitet sie mit zusammen 500 Euro. Bei genau 410 Euro wird diese Schwelle noch nicht überschritten, andere Gründe können trotzdem eine Abgabepflicht auslösen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag dazu, wann bei Krankengeld eine Steuererklärung vorgeschrieben ist. Die 410 Euro sind außerdem kein Freibetrag, der bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts einfach vom Krankengeld abgezogen wird. Die Frage nach der Abgabepflicht und die Berechnung des Steuersatzes müssen getrennt betrachtet werden. Warum die Nachzahlung erst nach Ablauf des Jahres sichtbar wird Beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber regelmäßig den Arbeitslohn. Krankengeld der Krankenkasse fließt dabei zunächst nicht in die Berechnung ein. Mit der Steuererklärung wird das gesamte Jahr abgerechnet und die bereits gezahlte Lohnsteuer angerechnet. Übersteigt die festgesetzte Einkommensteuer die anrechenbaren Steuerzahlungen, entsteht eine Nachzahlung. Eine Pflicht zur Steuererklärung bedeutet deshalb noch keine sichere Nachforderung. Durch den zeitweisen Verdienstausfall kann die Jahressteuer auch so weit sinken, dass trotz Progressionsvorbehalt eine Erstattung übrig bleibt. Auch ein ganzes Jahr Krankengeld kann bei Ehepaaren Folgen haben Wer ausschließlich steuerfreies Krankengeld und keinerlei steuerpflichtige Einkünfte hat, zahlt allein auf das Krankengeld keine Einkommensteuer. Bei einer einzeln betrachteten Person fehlt dann ein steuerpflichtiges Einkommen, auf das der erhöhte Satz angewendet werden könnte. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden die Einkünfte jedoch zusammengerechnet. Bezieht ein Ehepartner das ganze Jahr Krankengeld und erzielt der andere Arbeitslohn, kann der Progressionsvorbehalt die gemeinsame Einkommensteuer erhöhen. In solchen Fällen kann ein Vergleich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung sinnvoll sein. Welche Variante günstiger ist, hängt von der gesamten Rechnung ab, einschließlich des Splittingvorteils und der abziehbaren Ausgaben. Warum die Krankenkasse mehr meldet, als auf dem Konto ankommt Für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich das Bruttokrankengeld entscheidend, nicht nur die Summe der Überweisungen auf das eigene Konto. Darin sind auch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung enthalten, die vor der Auszahlung abgezogen wurden. Deshalb kann die Bescheinigung der Krankenkasse einen höheren Betrag ausweisen als die zusammengerechneten Kontoeingänge. Wie sich diese Abzüge auf die Leistung auswirken, erklärt auch der Beitrag zur Berechnung des Krankengelds und zur 90-Prozent-Grenze. Die Krankenkassen melden die betreffenden Leistungen elektronisch an die Finanzverwaltung und informieren die Versicherten über die übermittelten Daten. Diese Meldung ersetzt eine vorgeschriebene Steuererklärung nicht. In ELSTER oder einer Steuersoftware sollten die übernommenen Daten mit der Bescheinigung abgeglichen werden. Bereits elektronisch berücksichtigtes Krankengeld darf dabei nicht versehentlich ein zweites Mal erfasst werden. Eine frühe Berechnung schützt vor finanziellen Überraschungen Wer Krankengeld erhält, sollte möglichst früh eine vorläufige Jahresberechnung mit den erwarteten Einkünften und Leistungen erstellen. Daraus lässt sich besser ableiten, ob Geld für eine Nachzahlung zurückgelegt werden muss, als aus einer pauschalen Prozentangabe zum Krankengeld. Zusätzlich können selbst getragene, medizinisch notwendige Krankheitskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Eine Steuerentlastung entsteht dabei grundsätzlich erst, soweit die persönliche zumutbare Belastung überschritten wird. Belege über entsprechende Aufwendungen sollten deshalb aufbewahrt werden. Die Erkrankung allein führt allerdings nicht dazu, dass sämtliche Ausgaben steuerlich abziehbar sind. Beispiel aus der Praxis: Aus steuerfreiem Krankengeld werden 792 Euro Nachzahlung Die alleinstehende Arbeitnehmerin Anne hat 2026 nach allen Abzügen ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 Euro aus Arbeitslohn und erhält zusätzlich 10.000 Euro Bruttokrankengeld. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits beim Arbeitslohn berücksichtigt; die vereinfachte Rechnung verwendet den Grundtarif und lässt weitere Besonderheiten außer Betracht. Rechenschritt für 2026 Ohne Krankengeld Mit Krankengeld Zu versteuerndes Einkommen 24.000 Euro 24.000 Euro Krankengeld für die Ermittlung des Steuersatzes 0 Euro 10.000 Euro Rechengröße zur Ermittlung des Steuersatzes 24.000 Euro 34.000 Euro Durchschnittlicher Steuersatz, gerundet 10,78 Prozent 15,80 Prozent Einkommensteuer auf 24.000 Euro 2.587 Euro 3.792 Euro Durch den Progressionsvorbehalt steigt die Einkommensteuer in diesem Modell um 1.205 Euro. Wurden bei Anne bereits 3.000 Euro Lohnsteuer einbehalten und liegen keine weiteren anzurechnenden Zahlungen vor, bleiben 792 Euro Einkommensteuer nachzuzahlen. Die Mehrsteuer durch das Krankengeld und die tatsächliche Nachzahlung sind also unterschiedliche Beträge. Für Annes Haushaltsplanung zählt am Ende die Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und den bereits geleisteten Steuerzahlungen. Quellen: Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 3, 26b, 32a, 32b, 36 und 46; ELSTER-Auskunft zu Krankengeld und Abgabepflicht; hkk zur Steuerbescheinigung; Techniker Krankenkasse zur Datenmeldung; Landesamt für Steuern Niedersachsen zu Krankheitskosten; Einkommensteuer-Richtlinie R 32b zu privatem Krankentagegeld. Stand: 23. Oktober 2026; Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
23. Oktober 2026
Besichtigungsliste ist angeblich voll – bis eine vergleichbare Anfrage unter einem deutschen Namen eingeht. Was wie eine gewöhnliche Absage aussieht, kann eine verbotene Benachteiligung sein, für die Wohnungssuchende eine Geldentschädigung verlangen können. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 klargestellt, dass auch ein mit der Mieterauswahl betrauter Immobilienmakler dafür selbst haften kann. Im entschiedenen Fall bestätigte er eine Entschädigung von 3.000 Euro wegen einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft (Az. I ZR 129/25). Ein anderer Name, plötzlich ein Besichtigungstermin Die Klägerin hatte sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular um die Besichtigung einer Wohnung beworben und dabei ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen angegeben. Ihre Anfragen wurden abgelehnt, während Bewerbungen unter deutschen Namen zu Terminangeboten führten. Die Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße waren gleich geblieben. Auch weitere Vergleichsanfragen unter Einbeziehung anderer Personen ergaben dieses Muster. Der BGH bestätigte die vom Landgericht Darmstadt zugesprochenen 3.000 Euro sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die bloße Vergabe von Besichtigungsterminen ist damit kein rechtlich unverbindlicher Bereich, in dem Herkunft über Zugangschancen entscheiden darf. Warum der Makler selbst haften kann Überträgt ein Vermieter seinem Makler die Entscheidung über Besichtigungstermine oder die Auswahl von Mietinteressenten, muss dieser das Benachteiligungsverbot selbst beachten. Bei einem Verstoß kommen gegen ihn unmittelbar Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung in Betracht. Eine mögliche zusätzliche Haftung des Vermieters beseitigt diese Verantwortung nicht. Für Wohnungssuchende ist das besonders bedeutsam, wenn sie ausschließlich mit dem Makler Kontakt hatten und den Eigentümer gar nicht kennen. Der Schutz beginnt vor dem Mietvertrag Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt auch den Zugang zu öffentlich angebotenem Wohnraum. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft kann deshalb bereits bei der ersten Auswahl für eine Besichtigung gegen Paragraf 19 Absatz 2 AGG verstoßen. Der Schutz hängt bei diesem Diskriminierungsgrund nicht davon ab, dass der Eigentümer mehr als 50 Wohnungen vermietet. Die entsprechende Regelung für bestimmte Massengeschäfte schafft keine allgemeine Ausnahme für kleinere Vermieter. Allerdings enthält Paragraf 19 Absatz 5 AGG eine Ausnahme für besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnisse. Ob sie greift, muss im Einzelfall geprüft werden, etwa wenn Vermieter und Mieter Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Wie vergleichbare Bewerbungen Hinweise liefern Beim sogenannten Testing wird überprüft, ob vergleichbare Anfragen unterschiedlich behandelt werden, wenn sich ein mögliches Diskriminierungsmerkmal ändert. Eine Zusage unter einem deutschen Namen nach einer Absage unter einem als ausländisch wahrgenommenen Namen kann den Verdacht einer Benachteiligung erhärten. Der Vergleich wird aussagekräftiger, wenn sich die Anfragen auf dieselbe Wohnung beziehen und zeitlich eng beieinanderliegen. Unterschiedliche Angaben zu Einkommen oder Haushaltsgröße könnten dagegen andere Erklärungen für die Antworten eröffnen. Vergleichspunkt Worauf es ankommt Wohnungsangebot Die Anfragen betreffen dieselbe Wohnung. Persönliche Angaben Bereits gemachte Angaben zu Beruf, Einkommen und Haushaltsgröße stimmen überein. Zeitlicher Abstand Die Anfragen erfolgen möglichst zeitnah, damit veränderte Verfügbarkeiten den Vergleich weniger beeinflussen. Dokumentation Anfragen und Antworten werden vollständig mit Datum und Uhrzeit gesichert. Der BGH beanstandete im entschiedenen Fall weder andere Namen noch die Unterstützung durch Hilfspersonen. Für einen Rechtsmissbrauch durch eine nur vorgeschobene Bewerbung ohne ernsthaftes Wohnungsinteresse sah er keine Anhaltspunkte. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist bei Testings zugleich auf rechtliche Grenzen hin, insbesondere bei gefälschten Unterlagen. Vergleichsanfragen sind kein Freibrief, Einkommensnachweise oder andere Dokumente zu fälschen. Wann sich die Beweislast verschiebt Wohnungssuchende müssen nicht nachweisen können, was hinter verschlossenen Türen im Maklerbüro besprochen wurde. Nach Paragraf 22 AGG genügt es zunächst, Tatsachen zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Sind solche Indizien bewiesen, trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Ein bloßes Bestreiten der Diskriminierung genügt dann nicht. Eine einzelne Absage ohne weitere Anhaltspunkte löst diese Beweiserleichterung allerdings nicht automatisch aus. Zeitnahe, widersprüchliche Antworten auf ansonsten vergleichbare Anfragen können dagegen erhebliches Gewicht bekommen. Welche Entschädigung möglich ist Paragraf 21 Absatz 2 AGG unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer angemessenen Geldentschädigung für einen Schaden, der nicht das Vermögen betrifft. Die Entschädigung setzt deshalb nicht voraus, dass Betroffene einen bestimmten finanziellen Verlust beziffern können. Die im BGH-Fall bestätigten 3.000 Euro sind kein fester Satz für jede diskriminierende Absage. Das Gericht verwies auf die erhebliche Schwere der dort festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zusätzliche finanzielle Schäden müssen auf die Benachteiligung zurückzuführen und nachweisbar sein. Auch eine Erstattung erforderlicher Anwaltskosten kann unter den jeweiligen Voraussetzungen hinzukommen. Einen automatischen Anspruch auf die angebotene Wohnung begründet das Urteil nicht. Ob ein Anspruch auf Beseitigung einer Benachteiligung in anderen Fällen bis zum Abschluss eines Mietvertrags reichen kann, ließ der BGH offen. Die Zweimonatsfrist kann Ansprüche kosten Ansprüche nach Paragraf 21 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erläutert, dass diese Frist ab Kenntnis der Diskriminierung läuft. Die Forderung sollte dem Verantwortlichen innerhalb der Frist nachweisbar zugehen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich ein Schreiben, das Wohnung, Bewerbungsablauf, Vergleichsanfragen und den verlangten Schadensersatz beziehungsweise die Entschädigung eindeutig bezeichnet. Eine bloße Bitte um Erklärung der Absage ist dafür kein verlässlicher Ersatz. Auch wer zunächst eine Beratungsstelle einschaltet, sollte die rechtzeitige Geltendmachung gegenüber dem möglichen Anspruchsgegner sicherstellen. Innerhalb der zwei Monate muss nicht zwingend bereits Klage erhoben werden. Wer eine Ablehnung der Forderung erhält, sollte die weiteren Schritte und Fristen jedoch zeitnah rechtlich prüfen lassen. Absagen sichern, bevor Nachrichten verschwinden Die Wohnungsanzeige, die eigene Anfrage und sämtliche Antworten sollten vollständig aufbewahrt werden. Bei Telefonaten helfen zeitnahe Gesprächsnotizen mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner und möglichst genauem Inhalt; beteiligte Personen können als Zeugen bedeutsam sein. Für Vergleichsanfragen empfiehlt sich Unterstützung durch eine Antidiskriminierungsberatung oder einen entsprechend erfahrenen Rechtsanwalt. Welche Informationen im Bewerbungsverfahren überhaupt verlangt werden dürfen, erläutert ergänzend der Beitrag Wohnungssuche: Das dürfen Vermieter jetzt nicht mehr verlangen. Sechs Fragen und Antworten zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche Reicht eine Absage für einen Entschädigungsanspruch? Eine gewöhnliche Absage allein genügt regelmäßig nicht. Es müssen Tatsachen hinzukommen, die eine Benachteiligung wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals vermuten lassen. Kann ich direkt gegen den Immobilienmakler vorgehen? Ja, wenn er mit der Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraut ist und dabei gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. Eine mögliche Verantwortung des Vermieters schließt seine eigene Haftung nicht aus. Sind Vergleichsanfragen unter einem anderen Namen erlaubt? Der BGH hat solche Anfragen zur Aufklärung einer vermuteten Diskriminierung im entschiedenen Fall gebilligt. Die ursprüngliche Bewerbung muss ernst gemeint sein; eine ausschließlich zur Erlangung von Entschädigung vorgeschobene Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein. Bekomme ich bei nachgewiesener Diskriminierung immer 3.000 Euro? Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die vom BGH bestätigte Summe betrifft die Schwere der Benachteiligung in diesem Verfahren. Welche Frist gilt für die Forderung? Ansprüche nach Paragraf 21 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung geltend gemacht werden. Die Forderung sollte dem Verantwortlichen nachweisbar und aus Beweisgründen schriftlich zugehen. Erhalte ich nach einer Diskriminierung automatisch die Wohnung? Ein solcher Automatismus folgt aus dem Urteil nicht. Der BGH entschied über Geldansprüche und ließ die weitergehende Frage eines möglichen Anspruchs auf Vertragsschluss offen. Quellen und Rechtsgrundlagen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2026, I ZR 129/25, Volltext; Paragraf 19 AGG, Paragraf 21 AGG und Paragraf 22 AGG; Antidiskriminierungsstelle des Bundes, „Fair mieten – fair wohnen“ und „Handbuch Rechtlicher Diskriminierungsschutz“.
23. Oktober 2026
Ein Bürgergeldempfänger, der während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, hat nicht automatisch Anspruch auf Übernahme der vollständigen Miete. Das gilt nach einem Beschluss des Sozialgerichts München auch dann, wenn der Umzug erforderlich war. Der betroffene Vater hatte im Eilverfahren dennoch teilweise Erfolg: Wegen der regelmäßigen Aufenthalte seiner minderjährigen Tochter berücksichtigte das Gericht vorläufig die Unterkunftsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt. Das Jobcenter musste deshalb höhere Leistungen zahlen als zunächst vorgesehen, allerdings weiterhin nicht die vollständige Miete (SG München, Beschluss vom 13.02.2023 – S 13 AS 113/23 ER). Erforderlicher Umzug schützt nicht vor einer Begrenzung der neuen Miete Der Antragsteller hatte nach Mietrückständen seine bisherige Doppelhaushälfte verloren und zum 1. Februar 2023 eine Drei-Zimmer-Wohnung angemietet. Eine Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten hatte das Jobcenter wegen der unangemessen hohen Miete abgelehnt. Obwohl das Jobcenter zuvor die vollständigen Unterkunftskosten ausgezahlt hatte, waren Mietrückstände entstanden. Diese führten zur Kündigung, zur Räumungsklage und schließlich zum Verlust der Wohnung. Aufgrund des unvermeidbaren Wohnungsverlusts war die Erforderlichkeit des Umzugs dennoch unstreitig. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies jedoch nicht, um die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung vollständig übernehmen zu müssen. Die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Miete sind getrennt zu prüfen. Warum die Karenzzeit die neue Wohnung nicht uneingeschränkt schützt Der Umzug in eine unangemessen teure Wohnung stellte nach Auffassung der Kammer einen Einschnitt während der Karenzzeit dar. Deren Schutzzweck bestehe darin, Leistungsberechtigten zunächst die vorhandene Wohnung und das bisherige Lebensumfeld zu erhalten. Mit dem Wohnungswechsel entfalle dieser Schutz für die bisherige Unterkunft. Höhere als angemessene Aufwendungen für die neue Wohnung könnten nach dem damals geltenden § 22 Absatz 4 Satz 2 SGB II nur anerkannt werden, wenn das Jobcenter dies vorher zugesichert habe. Aus § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II in der damaligen Fassung folge nichts anderes. Die Vorschrift begrenzte nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhte Aufwendungen auf den bisherigen Bedarf. Daraus lasse sich nach Ansicht des Gerichts nicht umgekehrt ableiten, dass bei einem erforderlichen Umzug jede neue Miete übernommen werden müsse. Einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung sah die Kammer wegen der unangemessenen Unterkunftskosten ebenfalls nicht. Umgangsrecht kann einen höheren Wohnbedarf begründen Bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten musste das Gericht allerdings die regelmäßigen Aufenthalte der minderjährigen Tochter berücksichtigen. Sie hielt sich nach Angaben des Antragstellers gewöhnlich an den Wochenenden bei ihm auf. Das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf ein zusätzliches Zimmer. Erforderlich ist eine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere anhand des Alters des Kindes, der Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte sowie der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils. Bei wenigen Übernachtungen im Monat könne nach Auffassung des Gerichts beispielsweise eine Schlafmöglichkeit auf der Couch im Wohnzimmer zumutbar sein. Im vorliegenden Fall sprachen jedoch das Alter der 15-jährigen Tochter und der geschilderte Umfang ihrer Aufenthalte für einen zusätzlichen Rückzugsraum. Gericht berücksichtigt vorläufig einen Zwei-Personen-Haushalt Ob tatsächlich ein erhöhter Wohnraumbedarf bestand, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend klären. Diese Prüfung blieb einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die vorläufige Entscheidung wog die Kammer die drohenden Nachteile gegeneinander ab. Dabei gab sie dem geschützten Umgangsrecht von Vater und Tochter den Vorrang und legte die Unterkunftsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde. Das Jobcenter musste für Februar bis Juli 2023 vorläufig monatlich 851,78 Euro für Unterkunft und Heizung übernehmen. Davon entfielen 681,78 Euro auf die berücksichtigte Bruttokaltmiete und 170 Euro auf die Heizkosten. Die vollständigen tatsächlichen Kosten wurden damit weiterhin nicht anerkannt. Seit Juli 2026 gilt die Zusicherungsregel auch außerhalb der Karenzzeit Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Zugleich wurden die Regeln zu Unterkunftskosten und zur Zusicherung bei einem Umzug geändert. Nach dem geltenden § 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II setzt die Anerkennung höherer als angemessener Unterkunftskosten nach einem Umzug eine vorherige schriftliche Zusicherung voraus. Diese Regel gilt sowohl während als auch außerhalb der Karenzzeit. Innerhalb der Karenzzeit bestand das Zusicherungserfordernis für solche Kosten bereits nach der im Münchner Verfahren angewandten Rechtslage. Die Grenze von grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze während der Karenzzeit macht eine entsprechend teure neu angemietete Wohnung nicht automatisch angemessen. Sie ersetzt auch keine erforderliche Zusicherung für die Übernahme höherer Unterkunftskosten. Das Gesetz lässt während der Karenzzeit im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten zu, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Daraus folgt jedoch keine automatische Übernahme jeder neuen Miete; die gesonderte Zusicherungsregel bei einem Umzug bleibt zu beachten. Der Karenzzeitschutz betrifft zudem die Unterkunftskosten, während Heizkosten bereits von Beginn an auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Vor Vertragsabschluss die Kostenübernahme klären Betroffene sollten dem Jobcenter vor Unterzeichnung des Mietvertrags ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen und eine schriftliche Zusicherung beantragen. Ein zusätzlicher Wohnbedarf wegen des Umgangsrechts sollte dabei mit Angaben zu Aufenthaltszeiten, Übernachtungen und dem Alter des Kindes begründet werden. Eine fehlende Zusicherung bedeutet bei Erwachsenen ab 25 Jahren allerdings nicht automatisch, dass das Jobcenter überhaupt keine Miete zahlt. Bei einem erforderlichen Umzug können die angemessenen Unterkunftskosten grundsätzlich übernommen werden. Das finanzielle Risiko betrifft insbesondere den darüber liegenden Mietanteil.
23. Oktober 2026
Pflegereform 2027: Warum strengere Pflegegrade auch die Sozialhilfe betreffen Wer notwendige Pflege nicht bezahlen kann, hofft auf Unterstützung vom Sozialamt. Doch wenn der Zugang zu einem Pflegegrad erschwert wird, kann auch dieses Auffangnetz Lücken bekommen. Es wird happig. Das Ministerium benennt die erhoffte Einsparung ausdrücklich In den FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz erläutert das Ministerium, durch eine veränderte Begutachtung sollten gegenüber dem geltenden Recht künftig „weniger Menschen als pflegebedürftig eingestuft werden“. Daraus sollen sich auch geringere Ausgaben für die Hilfe zur Pflege ergeben. Die Brisanz liegt in der Unterscheidung zwischen tatsächlichem Unterstützungsbedarf und rechtlicher Anerkennung. Wer wegen einer höheren Punkteschwelle keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhält, kann im Alltag trotzdem dieselbe Hilfe benötigen. Die Reform ist ein Vorhaben, kein geltendes Recht Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Stand 23. Oktober 2026 ist das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen; der Bundestag kündigt die erste Lesung für den 5. November an. Die strengeren Einstufungsregeln sind für Anfang 2027 vorgesehen, können im Gesetzgebungsverfahren aber noch geändert werden. Für aktuelle Entscheidungen gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Hürden gelten Der Regierungsentwurf sieht höhere Gesamtpunkteschwellen in der Pflegeversicherung vor. Besonders betroffen wären neue Antragsteller, deren Einschränkungen nach bisherigem Recht gerade für einen Pflegegrad oder eine höhere Einstufung ausreichen. Pflegegrad Untergrenze nach geltendem Recht Geplante Untergrenze ab 2027 Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte Pflegegrad 4 70 Punkte 70 Punkte Pflegegrad 5 90 Punkte 90 Punkte Die Tabelle zeigt die allgemeinen Einstiegsschwellen; Sonderregeln etwa für sehr kleine Kinder bleiben gesondert zu betrachten. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag darüber, warum künftig weniger Menschen einen Pflegegrad bekommen sollen. Warum die Entscheidung der Pflegekasse das Sozialamt betrifft Die Hilfe zur Pflege gehört zur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Nach § 61 SGB XII setzt sie neben Pflegebedürftigkeit voraus, dass die benötigten Mittel nach den gesetzlichen Regeln nicht aus Einkommen und Vermögen aufgebracht werden können. Für die Einstufung besteht eine enge Verbindung zur Pflegeversicherung: Nach § 62a SGB XIIist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Sozialhilfeträger bindend, soweit beide Entscheidungen auf denselben zu berücksichtigenden Tatsachen beruhen. Das Sozialamt kann deshalb nicht allein wegen einer niedrigen Rente einen höheren Pflegegrad zugrunde legen. Die Hilfe zur Pflege hat zugleich eigene Vorschriften über Pflegegrade und Leistungsumfang. Die Prognose des Ministeriums ersetzt deshalb keine Prüfung des einzelnen Anspruchs und der endgültigen gesetzlichen Regelungen. Besonders folgenreich ist die Grenze zu Pflegegrad 2 Schon das geltende Sozialhilferecht unterscheidet deutlich zwischen Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2 bis 5. Nach § 63 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege erst ab Pflegegrad 2 das breitere Angebot einschließlich häuslicher Pflegehilfe, Kurzzeitpflege und stationärer Pflege. Bei Pflegegrad 1 sind die Ansprüche deutlich begrenzter und betreffen beispielsweise Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen und einen Entlastungsbetrag. Wer künftig nur Pflegegrad 1 statt Pflegegrad 2 erhält, könnte deshalb auch beim Sozialamt auf erheblich engere Leistungsgrenzen stoßen. Finanzielle Bedürftigkeit hebt diese Grenzen nicht auf. Gerade Menschen ohne Geld für privat bezahlte Unterstützung wären darauf angewiesen, dass verbleibende Ansprüche sorgfältig geprüft werden. Weniger Kassenleistung bedeutet nicht automatisch weniger Sozialhilfe Bleibt mindestens Pflegegrad 2 bestehen, ist die Lage anders: Die Hilfe zur Pflege kann notwendige Pflegekosten ergänzend übernehmen, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind und die finanziellen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Sozialhilfeträger muss den notwendigen pflegerischen Bedarf nach § 63a SGB XII selbst ermitteln. Eine niedrigere Zahlung der Pflegekasse führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer entsprechend niedrigeren Hilfe zur Pflege. Bei fortbestehendem Anspruch kann vielmehr ein größerer ungedeckter Bedarf entstehen, dessen Finanzierung das Sozialamt prüfen muss. Die erwartete Entlastung der Kommunen lässt sich daher nicht auf jeden einzelnen Pflegefall übertragen. Wann das Sozialamt zusätzliche Kosten übernehmen kann, erklärt unser Ratgeber zur Hilfe zur Pflege. Für Menschen mit wenig Geld droht eine schwerer schließbare Lücke Wer ausreichende Rücklagen hat, kann fehlende Unterstützung zumindest zeitweise selbst finanzieren. Menschen mit kleiner Rente und ohne einsetzbares Vermögen haben diese Möglichkeit häufig nicht. Aus sozialpolitischer Sicht besteht deshalb das Risiko, dass höhere Zugangshürden unbezahlte Arbeit auf Angehörige verlagern oder notwendige Hilfe unterbleibt. Ein geringerer Leistungsbezug wäre dann noch kein Beleg dafür, dass die Menschen selbstständiger geworden sind. Die Bundesregierung setzt zusätzlich auf Prävention, Rehabilitation und eine fachliche Pflegebegleitung, um Selbstständigkeit zu erhalten und Familien zu unterstützen. Ob diese Angebote Versorgungslücken verhindern können, hängt auch davon ab, welche konkrete Hilfe vor Ort tatsächlich verfügbar ist. Andere Hilfen müssen trotzdem geprüft werden Eine Ablehnung durch die Pflegekasse bedeutet nicht in jeder Konstellation, dass auch Hilfe zur Pflege ausgeschlossen ist. Beispielsweise können eine fehlende Vorversicherungszeit oder ein voraussichtlich nur kurzfristiger Pflegebedarf eine eigenständige Prüfung durch das Sozialamt erforderlich machen. Geht es um die Weiterführung eines eigenen Haushalts, können unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Leistungen nach § 70 SGB XII infrage kommen. Das ist jedoch kein allgemeiner Ersatz für sämtliche Pflegeleistungen, die wegen eines zu niedrigen Pflegegrades fehlen. Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden Nach dem Entwurf sollen bereits anerkannte Pflegegrade nicht allein wegen der neuen Bewertungsregeln verloren gehen. Dieser Schutz der Einstufung ist jedoch keine Garantie dafür, dass sämtliche bisherigen Einzelansprüche unverändert bleiben. Für die Anwendung des alten oder neuen Begutachtungsrechts soll grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung zählen. Was der geplante Jahreswechsel für Anträge bedeutet, erläutert der Beitrag „Pflegegrade: Bis zu diesem Stichtag gilt noch das alte Recht“. Was Betroffene schon jetzt tun können Wer notwendige Pflege nicht finanzieren kann, sollte dem Sozialamt den Bedarf frühzeitig mitteilen. Die Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Bei einer aus eigener Sicht falschen Einstufung sollten Betroffene das Pflegegutachten und den Bescheid prüfen lassen. Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; Pflegekassenbescheid und Sozialamtsbescheid sind dabei jeweils gesondert zu betrachten.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!











