Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist droht eine Steuernachzahlung

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Wer länger krank ist, muss häufig schon mit weniger Geld auskommen, während Miete und laufende Rechnungen weiterbezahlt werden müssen. Umso härter trifft es Betroffene, wenn nach der Erkrankung auch noch eine Forderung des Finanzamts kommt.

Warum steuerfreies Krankengeld die Einkommensteuer erhöhen kann

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz steuerfrei. Gleichzeitig gehört es nach § 32b Einkommensteuergesetz zu den Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Vereinfacht berücksichtigt das Finanzamt das Krankengeld zusätzlich zum zu versteuernden Einkommen, um einen besonderen durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen. Diesen Satz wendet es anschließend auf das zu versteuernde Einkommen an; das Krankengeld selbst bleibt steuerfrei.

Das kann beispielsweise Arbeitslohn betreffen, den Beschäftigte vor ihrer Erkrankung oder nach der Rückkehr in den Beruf verdient haben. Auch weitere tariflich besteuerte Einkünfte können betroffen sein.

Mehr als 410 Euro: Wann die Steuererklärung Pflicht wird

Wer im Kalenderjahr Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen hat und daneben insgesamt mehr als 410 Euro an Leistungen und Einkünften erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Vorschrift steht in § 46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz und erfasst auch Arbeitnehmer, die bisher keine Erklärung abgeben mussten.

Die Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr und für die Summe der betreffenden Leistungen. Wer beispielsweise 250 Euro Krankengeld und 250 Euro Arbeitslosengeld I erhält, überschreitet sie mit zusammen 500 Euro.

Bei genau 410 Euro wird diese Schwelle noch nicht überschritten, andere Gründe können trotzdem eine Abgabepflicht auslösen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag dazu, wann bei Krankengeld eine Steuererklärung vorgeschrieben ist.

Die 410 Euro sind außerdem kein Freibetrag, der bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts einfach vom Krankengeld abgezogen wird. Die Frage nach der Abgabepflicht und die Berechnung des Steuersatzes müssen getrennt betrachtet werden.

Warum die Nachzahlung erst nach Ablauf des Jahres sichtbar wird

Beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber regelmäßig den Arbeitslohn. Krankengeld der Krankenkasse fließt dabei zunächst nicht in die Berechnung ein.

Mit der Steuererklärung wird das gesamte Jahr abgerechnet und die bereits gezahlte Lohnsteuer angerechnet. Übersteigt die festgesetzte Einkommensteuer die anrechenbaren Steuerzahlungen, entsteht eine Nachzahlung.

Eine Pflicht zur Steuererklärung bedeutet deshalb noch keine sichere Nachforderung. Durch den zeitweisen Verdienstausfall kann die Jahressteuer auch so weit sinken, dass trotz Progressionsvorbehalt eine Erstattung übrig bleibt.

Auch ein ganzes Jahr Krankengeld kann bei Ehepaaren Folgen haben

Wer ausschließlich steuerfreies Krankengeld und keinerlei steuerpflichtige Einkünfte hat, zahlt allein auf das Krankengeld keine Einkommensteuer. Bei einer einzeln betrachteten Person fehlt dann ein steuerpflichtiges Einkommen, auf das der erhöhte Satz angewendet werden könnte.

Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden die Einkünfte jedoch zusammengerechnet. Bezieht ein Ehepartner das ganze Jahr Krankengeld und erzielt der andere Arbeitslohn, kann der Progressionsvorbehalt die gemeinsame Einkommensteuer erhöhen.

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In solchen Fällen kann ein Vergleich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung sinnvoll sein. Welche Variante günstiger ist, hängt von der gesamten Rechnung ab, einschließlich des Splittingvorteils und der abziehbaren Ausgaben.

Warum die Krankenkasse mehr meldet, als auf dem Konto ankommt

Für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich das Bruttokrankengeld entscheidend, nicht nur die Summe der Überweisungen auf das eigene Konto. Darin sind auch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung enthalten, die vor der Auszahlung abgezogen wurden.

Deshalb kann die Bescheinigung der Krankenkasse einen höheren Betrag ausweisen als die zusammengerechneten Kontoeingänge. Wie sich diese Abzüge auf die Leistung auswirken, erklärt auch der Beitrag zur Berechnung des Krankengelds und zur 90-Prozent-Grenze.

Die Krankenkassen melden die betreffenden Leistungen elektronisch an die Finanzverwaltung und informieren die Versicherten über die übermittelten Daten. Diese Meldung ersetzt eine vorgeschriebene Steuererklärung nicht.

In ELSTER oder einer Steuersoftware sollten die übernommenen Daten mit der Bescheinigung abgeglichen werden. Bereits elektronisch berücksichtigtes Krankengeld darf dabei nicht versehentlich ein zweites Mal erfasst werden.

Eine frühe Berechnung schützt vor finanziellen Überraschungen

Wer Krankengeld erhält, sollte möglichst früh eine vorläufige Jahresberechnung mit den erwarteten Einkünften und Leistungen erstellen. Daraus lässt sich besser ableiten, ob Geld für eine Nachzahlung zurückgelegt werden muss, als aus einer pauschalen Prozentangabe zum Krankengeld.

Zusätzlich können selbst getragene, medizinisch notwendige Krankheitskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Eine Steuerentlastung entsteht dabei grundsätzlich erst, soweit die persönliche zumutbare Belastung überschritten wird.

Belege über entsprechende Aufwendungen sollten deshalb aufbewahrt werden. Die Erkrankung allein führt allerdings nicht dazu, dass sämtliche Ausgaben steuerlich abziehbar sind.

Beispiel aus der Praxis: Aus steuerfreiem Krankengeld werden 792 Euro Nachzahlung

Die alleinstehende Arbeitnehmerin Anne hat 2026 nach allen Abzügen ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 Euro aus Arbeitslohn und erhält zusätzlich 10.000 Euro Bruttokrankengeld. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits beim Arbeitslohn berücksichtigt; die vereinfachte Rechnung verwendet den Grundtarif und lässt weitere Besonderheiten außer Betracht.

Rechenschritt für 2026 Ohne Krankengeld Mit Krankengeld
Zu versteuerndes Einkommen 24.000 Euro 24.000 Euro
Krankengeld für die Ermittlung des Steuersatzes 0 Euro 10.000 Euro
Rechengröße zur Ermittlung des Steuersatzes 24.000 Euro 34.000 Euro
Durchschnittlicher Steuersatz, gerundet 10,78 Prozent 15,80 Prozent
Einkommensteuer auf 24.000 Euro 2.587 Euro 3.792 Euro

Durch den Progressionsvorbehalt steigt die Einkommensteuer in diesem Modell um 1.205 Euro. Wurden bei Anne bereits 3.000 Euro Lohnsteuer einbehalten und liegen keine weiteren anzurechnenden Zahlungen vor, bleiben 792 Euro Einkommensteuer nachzuzahlen.

Die Mehrsteuer durch das Krankengeld und die tatsächliche Nachzahlung sind also unterschiedliche Beträge. Für Annes Haushaltsplanung zählt am Ende die Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und den bereits geleisteten Steuerzahlungen.

Quellen: Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 3, 26b, 32a, 32b, 36 und 46; ELSTER-Auskunft zu Krankengeld und Abgabepflicht; hkk zur Steuerbescheinigung; Techniker Krankenkasse zur Datenmeldung; Landesamt für Steuern Niedersachsen zu Krankheitskosten; Einkommensteuer-Richtlinie R 32b zu privatem Krankentagegeld. Stand: 23. Oktober 2026; Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.