Wer nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit seinen Arbeitsplatz verliert, muss häufig mit deutlich weniger Geld auskommen. Die Verletztenrente allein reicht dann möglicherweise nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Unfallversicherung deshalb die Rente vorübergehend aufstocken. Der Zuschlag soll einen Teil des fehlenden Einkommens ausgleichen und kann bis zu zwei Jahre gezahlt werden.
Die Höhe richtet sich nach einem rechnerischen Übergangsgeld. Besonders wichtig für Betroffene mit Grundsicherung ist, dass das Jobcenter diesen zusätzlichen Rentenbetrag nicht als Einkommen anrechnen darf.
Arbeitslosigkeit allein reicht nicht
§ 58 SGB VII verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem fehlenden Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Es genügt nicht, dass Sie eine Unfallrente erhalten und zugleich arbeitslos sind.
Die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls oder der anerkannten Berufskrankheit müssen dazu beitragen, dass Sie ohne Erwerbsanspruch bleiben; die unfallbedingten Einschränkungen bei der weiteren Arbeitssuche müssen geprüft werden.
Hilfreich sind ärztliche Unterlagen über Ihre Belastbarkeit, Nachweise über das Ende der Beschäftigung und dokumentierte Vermittlungsversuche. Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, führt auch bei der regulären Rentenbemessung nicht ohne weitere Prüfung zu mehr Geld, wie der Beitrag Arbeitsunfall beendet Beruf: Trotzdem gibt es keine höhere Unfallrente erläutert.
Die Frist beginnt mit der Unfallrente
Die Erhöhung ist längstens für zwei Jahre nach Beginn der Rente möglich. Entscheidend ist der rechtliche Rentenbeginn im Bescheid, nicht das Datum des Antrags auf den Zuschlag oder der ersten Überweisung.
Wer erst 18 Monate nach Rentenbeginn wegen der Unfallfolgen ohne Erwerbsanspruch bleibt, kann die Erhöhung innerhalb dieses Zeitfensters noch für höchstens sechs Monate erhalten.
Beginnt die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der zwei Jahre, eröffnet § 58 SGB VII keinen neuen Zeitraum. Eine neue Beschäftigung oder veränderte Sozialleistungen können den Anspruch beenden oder die Berechnung verändern.
Wie der Zuschlag berechnet wird
Zuerst ermittelt der Unfallversicherungsträger den Vergleichsbetrag nach § 66 Absatz 1 SGB IX. Davon zieht er die Unfallrente und das Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II ab.
Bleibt eine positive Differenz, bildet sie den Erhöhungsbetrag. Erreichen die Leistungen bereits den Vergleichsbetrag, entsteht kein jedoch Zuschlag.
Den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und Bedürftigkeit erklärt unser Ratgeber Arbeitslos: Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld? Für § 58 SGB VII sollten Sie der Unfallversicherung die aktuellen Leistungsbescheide vorlegen.
Der Vergleichsbetrag ist kein pauschaler Prozentsatz vom letzten Nettolohn
Nach § 66 Absatz 1 SGB IX bilden 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts die Ausgangsgröße, begrenzt durch das Nettoarbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze schränkt die Berechnung zusätzlich ein.
Vom Betrag werden 68 Prozent angesetzt. Bei einem Kind und in familiären Pflegekonstellationen beträgt der Satz 75 Prozent.
Sie können daher weder den vollen Lohn noch in jedem Fall 75 Prozent des letzten Nettolohns verlangen. Unser Ratgeber zum Anspruch auf Übergangsgeld erklärt die Leistung; bei § 58 dient der errechnete Betrag als Vergleichsgröße für die Rentenerhöhung.
Welche Umstände die Erhöhung ausschließen können
| Situation | Folge für die Rentenerhöhung |
|---|---|
| Arbeitslosigkeit ohne nachgewiesenen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall | Der Bezug einer Unfallrente allein begründet keinen Zuschlag. |
| Unfallrente und berücksichtigte Leistung erreichen den Übergangsgeldbetrag | Es bleibt keine Differenz, die § 58 SGB VII ausgleichen könnte. |
| Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen | Erreicht dieses zusammen mit der Rente den Übergangsgeldbetrag, ist die Erhöhung ausgeschlossen. |
| SGB-II-Leistung ausschließlich als Darlehen | Die gesetzliche Ausnahme schließt die Erhöhung nach Satz 1 aus. |
| Ausschließlich Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II | Auch hier greift der gesetzliche Ausschluss. |
| Mehr als zwei Jahre seit Rentenbeginn | Das Zeitfenster für die Erhöhung ist abgelaufen. |
Zu den Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II gehören einmalige Bedarfe, etwa die Erstausstattung einer Wohnung. Wer ausschließlich solche Leistungen erhält, kann daraus keinen Anspruch auf die Rentenerhöhung ableiten.
Das Jobcenter muss den Zuschlag von der normalen Rente trennen
Verletztenrente zählt bei Leistungen nach dem SGB II zum Einkommen, vorbehaltlich der geltenden Abzüge. Für den Unterschiedsbetrag nach § 58 SGB VII schreibt das Gesetz dagegen ausdrücklich vor, dass er nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Das Jobcenter darf nicht die gesamte erhöhte Rentenzahlung anrechnen. Lassen Sie im Rentenbescheid den Rentenbetrag und die Erhöhung getrennt ausweisen und reichen Sie diesen Bescheid beim Jobcenter ein.
Wird der Zuschlag dennoch angerechnet, sollten Sie gegen den fehlerhaften Bescheid vorgehen. Wie Sie einen Widerspruch gegen den Leistungsbescheid formulieren, erläutert unser Ratgeber.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung
Wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die Ihre Unfallrente zahlt, und verlangen Sie die Prüfung einer Erhöhung nach § 58 SGB VII. Benennen Sie den Rentenbeginn, die unfallbedingten Einschränkungen und Ihre Einkommens- und Leistungsansprüche.
Bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid mit dem errechneten Übergangsgeldbetrag, den berücksichtigten Leistungen und dem möglichen Zahlungszeitraum.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht.
Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe für anwaltliche Unterstützung infrage kommen. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, lässt sich eine mögliche Korrektur über einen Überprüfungsantrag prüfen; das ersetzt jedoch keine rechtzeitig eingelegte Anfechtung.
Fiktives Praxisbeispiel: Carmen aus Ulm
Carmen ist 36 Jahre alt und lebt in Ulm. Nach einem anerkannten Arbeitsunfall erhält sie seit acht Monaten eine Unfallrente von monatlich 400 Euro; wegen der nachgewiesenen Unfallfolgen findet sie bislang keine passende Beschäftigung.
Für dieses vereinfachte Beispiel hat der Unfallversicherungsträger einen monatlichen Übergangsgeld-Vergleichsbetrag von 1.500 Euro ermittelt. Carmen erhält neben ihrer Unfallrente 800 Euro laufendes Grundsicherungsgeld als Zuschuss und hat keine weiteren Erwerbsersatzansprüche.
Aus 1.500 Euro abzüglich 400 Euro Unfallrente und 800 Euro Grundsicherungsgeld ergibt sich eine Differenz von 300 Euro. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhöht der Träger Carmens Unfallrente auf 700 Euro.
Das Jobcenter darf die zusätzlichen 300 Euro nicht als Einkommen anrechnen. Da seit Rentenbeginn bereits acht Monate vergangen sind, bleiben für diese Erhöhung höchstens 16 Monate, solange Carmens Verhältnisse unverändert bleiben.
Sechs Fragen und Antworten zur Erhöhung der Unfallrente
Erhalten alle arbeitslosen Unfallrentner einen Zuschlag?
Nein, die fehlenden Erwerbsansprüche müssen auf den Folgen des Versicherungsfalls beruhen. Zusätzlich müssen die finanziellen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gilt die Regelung auch bei einer Berufskrankheit?
Ja, auch eine anerkannte Berufskrankheit kann der Versicherungsfall sein. Entscheidend sind die daraus folgenden Einschränkungen und die weiteren Voraussetzungen des § 58 SGB VII.
Beginnen die zwei Jahre mit der Arbeitslosigkeit?
Nein, die Frist beginnt mit der Unfallrente. Eine später eintretende Arbeitslosigkeit verschiebt das Ende dieses Zeitfensters nicht.
Wie hoch ist die Erhöhung?
Sie entspricht grundsätzlich der positiven Differenz zwischen dem Übergangsgeld und der Summe aus Unfallrente und berücksichtigter Arbeitslosen- beziehungsweise SGB-II-Leistung. Weitere Erwerbsersatzansprüche können den Anspruch ausschließen.
Bleibt die gesamte Unfallrente beim Jobcenter anrechnungsfrei?
Nein, geschützt ist der Erhöhungsbetrag nach § 58 SGB VII. Für die reguläre Unfallrente gelten weiterhin die allgemeinen Regeln zur Einkommensanrechnung.
Wer prüft und bezahlt den Zuschlag?
Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, der Ihre Rente zahlt. Das Jobcenter muss bei seiner eigenen Berechnung beachten, dass der Erhöhungsbetrag nicht als Einkommen zählt.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank zu § 11a SGB II, Einkommen aus Unfallrente und Verletztengeld.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was sind Arbeitsunfälle?
Gesetze im Internet: § 58 SGB VII – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit.
Gesetze im Internet: § 66 SGB IX – Höhe und Berechnung des Übergangsgelds.




