Eine Rentenversicherung muss bei einer überzahlten Rente an eine Rentnerin Falschangaben in ihrem Rentenantrag auch beweisen können. Liegt der Rentenantrag nicht mehr vor und sind keine anderen zuverlässigen Rückschlüsse über die dort gemachten Eintragungen mehr möglich, kann nicht belegt werden, dass die Rentnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 10. Juni 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 366/22). Dann könne die Rentenversicherung die überzahlte Rente auch nicht zurückfordern, stellten die Erfurter Richter fest.
Antrag auf Rente mit falschen Angaben
Im Streitfall ging es um eine inzwischen an einer schweren Demenz erkrankten Rentnerin. Diese hatte vom 1 Juli 2011 bis 31. Juli 2018 wegen des Todes ihres Ehemannes eine Große Witwenrente erhalten. In dem Witwenrentenantrag sollte sie angeben, ob sie Einkünfte erzielt, die mindernd angerechnet werden müssen.
Die Rentenversicherung berücksichtigte bei der Berechnung der Witwenrente schließlich mindernd die Altersrente der Frau, nicht jedoch monatliche Einkünfte aus einem Minijob in Höhe von rund 130 Euro.
Rentenversicherung wollte überzahlte Rente zurück
Doch dann erfuhr die Rentenversicherung nach einem Datenabgleich aus einer Betriebsprüfung von den Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung. Diese seien bei dem Witwenrentenantrag nicht angegeben worden, so dass die Rentnerin eine überzahlte Rente erhalten habe.
Die Rentnerin habe entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig die Einkünfte verschwiegen. Dabei sei sie ausdrücklich auf die Angabe aller Einkünfte hingewiesen worden. Der Rentenversicherungsträger hob die Bewilligung der ursprünglich gewährten Witwenrente auf und forderte 4.024 Euro an überzahlter Rente zurück.
Rentenversicherung muss Falschangaben in Rentenantrag beweisen
Die klagende Rentnerin führte an, dass Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob bezahlt worden seien. Die Rentenversicherung habe daher von den Einkünften gewusst. Sie habe sich nicht veranlasst gesehen, erneut darauf hinzuweisen. Dass die Daten zwar dem Rentenversicherungskonto gemeldet, nicht jedoch der Hinterbliebenenrentenstelle mitgeteilt werden, habe sie nicht wissen können.
Angesichts der geringen Minijob-Einkünfte habe sie im Witwenrentenbescheid auch nicht erkennen können, ob diese mindernd auf die Witwenrente angerechnet worden seien.
LSG Erfurt: Rentnerin muss überzahlte Rente nicht zurückzahlen
Das LSG urteilte am 18. Dezember 2025, dass die Rentnerin die überzahlte Rente nicht zurückzahlen muss. Zwar habe die Frau eine zu hohe Witwenrente erhalten, indem ihr Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt worden sei.
Dass die Klägerin in ihrem Witwenrentenantrag die Minijob-Einkünfte verschwiegen und auch in der Folgezeit diese grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht mitgeteilt hat, lasse sich nicht nachweisen. Denn der Rentenantrag sei bei dem Rentenversicherungsträger nicht mehr vorhanden.
Fordere die Rentenversicherung eine überzahlte Rente zurück, sei sie aber voll beweispflichtig. Die Klägerin habe nicht nach Erhalt des Rentenbescheides erkennen können, dass sie eine zu hohe Witwenrente erhalten hat.
Denn angesichts der geringen Minijob-Einkünfte sei es für einen Laien nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass diese nicht mindernd berücksichtigt worden sind. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln sei damit nicht belegt.
Schließlich verfüge auch die Klägerin nicht mehr über eine Kopie ihres Rentenantrags. Weitere Aufklärung durch eine Befragung der Rentnerin seien wegen ihrer Demenz auch nicht möglich, so das LSG. fle




