Hartz IV Empfänger dürfen überhöhte ALG II Zahlungen nicht behalten auch wenn die Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungsfehler schuld ist.
So entschied schon vor längerer Zeit das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. In einem Fall hatte ein Hartz 4 Empfänger der ARGE korrekte Angaben über Einnahmen aus einem Nebenjob gemacht. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde dies jedoch nicht berücksichtigt, auch die tatsächlichen Einnahmen wurden nicht abgefragt. Daher erhielt dieser mehrere Monate zu viel Arbeitslosengeld.
Nach einer Rechtsbelehrung durch das Gericht zog der 46-jährige Arbeitslose aus Kassel seine Beschwerde gegen eine Entscheidung der ersten Instanz zurück. Das überzählige Arbeitslosengeld muss er nun zurückzahlen, und zwar unabhängig davon, ob er den Irrtum hätte erkennen und aufklären müssen oder nicht. Nach Auffassung der Landesrichter bedeutet jedes nachträgliche Nebeneinkommen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Die unter anderen Bedingungen ergangene ALG II-Bewilligung sei deshalb nicht mehr gültig. Urteil: Hessisches Sozialgericht / AZ L 9 AL 254/05
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