Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug? Die Beweislast liegt bei der Behörde

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Viele Wohngeldstellen fordern Geld zurück, sobald sie einen Verdacht auf „Nutzungsaufgabe“ haben. Dann behaupten sie, der Bewilligungsbescheid sei automatisch unwirksam geworden, weil niemand mehr in der Wohnung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gehabt habe.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat diese Praxis in einem zentralen Punkt eingehegt: Nicht Sie müssen den Nicht-Auszug beweisen, sondern die Behörde muss den Auszug nachweisen, wenn sie kassieren will.

Das Urteil im Überblick: Rückforderung scheitert vor Gericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Senat, entschied am 20. Februar 2020 (Az. 3 LB 6/17). Das Gericht hob den Rückforderungsbescheid vom 7. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013 auf.

Der Beklagte musste die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen, eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Worum es ging: Rückforderung wegen angeblicher Nutzungsaufgabe

Die Klägerin bekam für 2012 Wohngeld als Lastenzuschuss, weil sie ein Haus bewohnte, das ihr gehörte, und dort mit ihren sechs Töchtern lebte. Die Behörde meinte später, die Familie habe den Lebensmittelpunkt spätestens ab September 2012 verlagert, und erklärte deshalb den Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt für unwirksam.

Auf dieser Grundlage verlangte sie 1.404 Euro für September bis Dezember 2012 zurück.

Paragraf 28 Wohngeldgesetz: Der Bescheid wird automatisch unwirksam

Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 Wohngeldgesetz wirkt wie eine rechtliche Falltür: Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied den Wohnraum mehr nutzt. Diese Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass die Behörde den Bescheid vorher aufheben muss.

Genau deshalb versuchen Wohngeldstellen gern, über Paragraf 28 den Anspruch rückwirkend abzuschneiden und anschließend das Geld über Paragraf 50 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zurückzufordern.

Vertrauensschutz kommt erst später – aber nur, wenn der Bescheid wirklich unwirksam wurde

Das Gericht stellt klar, dass eine Vertrauensschutzprüfung nicht schon bei der Frage der Unwirksamkeit stattfindet. Sie kommt erst in der Erstattungsphase, wenn tatsächlich auf Grundlage eines unwirksam gewordenen Bescheids zu Unrecht Wohngeld geflossen ist. In diesem Fall scheiterte jedoch bereits die Vorfrage, weil der Senat die Unwirksamkeit gar nicht feststellen konnte.

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen: Exklusivitätsprinzip entscheidet

Der Senat betont das wohngeldrechtliche Exklusivitätsprinzip: Jede Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben und grundsätzlich nur einem Haushalt als Haushaltsmitglied zugeordnet werden. Die Unwirksamkeit nach Paragraf 28 tritt erst ein, wenn wirklich niemand mehr den Mittelpunkt im betreffenden Wohnraum hat.

Wer tagsüber woanders arbeitet oder renoviert, verliert diesen Mittelpunkt nicht automatisch.

Der entscheidende Satz für Betroffene: Die Behörde trägt die Beweislast

Der Zeitpunkt des Auszugs oder der Nutzungsbeendigung ist eine Tatsache, und die Beweislast dafür trägt die Behörde. Das ist der Schlüssel des Urteils, weil Rückforderungen häufig auf Indizienketten beruhen, die zwar Verdacht erzeugen, aber keinen sicheren Nachweis liefern.

Wenn die Behörde die auflösende Bedingung behauptet, muss sie ihren Eintritt belegen, sonst scheitert die Rückforderung.

Der konkrete Fall: Renovierung tagsüber, Übernachtung abends, Lebensmittelpunkt bleibt

Die Klägerin lebte 2012 in ihrem eigenen Haus zusammen mit ihren sechs Töchtern und erhielt einen Lastenzuschuss von 351 Euro monatlich. Ende November 2012 stellte sie einen Folgeantrag, wodurch die Behörde genauer hinsah. Sie leitete daraus den Verdacht ab, die Familie wohne längst nicht mehr dort.

Die Behördenkonstruktion: Indizien sollen den Auszug ab September 2012 belegen

Die Behörde stützte sich auf Ermittlungsergebnisse, nach denen die Klägerin selten anzutreffen gewesen sei und verschiedene Personen einen „unbewohnten Eindruck“ gewonnen hätten. Sie verwies auf Nachbarschaftsauskünfte, nicht angetroffene Ablesetermine und einen gesunkenen Wasserverbrauch.

Aus dieser Mischung machte sie die Schlussfolgerung, die Nutzungsaufgabe habe ab September 2012 stattgefunden.

Die Gegenwehr der Klägerin: Tagesablauf erklärt die Abwesenheit

Die Klägerin erklärte, sie habe von Sommer 2012 bis Anfang 2013 eine neue Immobilie renoviert, in der zunächst Küche und Bad fehlten und umfangreiche Arbeiten nötig waren. Tagsüber hielt sie sich mit den Kindern häufig dort auf, abends kehrte die Familie aber zum Übernachten in das alte Haus zurück.

Diese Darstellung passte für den Senat zu einer Renovierungsphase, nicht zu einem nachgewiesenen Auszug.

Die Bewertung des Senats: Indizien reichen nicht, wenn die Nutzung glaubhaft bleibt

Der Senat hielt den Vortrag, die Familie sei regelmäßig abends zum Schlafen zurückgekehrt, für glaubhaft und sah keinen Nachweis dafür, dass ab September 2012 niemand mehr den Lebensmittelpunkt im alten Haus hatte.

Er würdigte die Indizien als nicht stark genug, weil sie durch plausible Erklärungen erschüttert wurden und weil einzelne Feststellungen zeitlich nicht sauber auf den streitigen Zeitraum September bis Dezember 2012 passten. Damit fehlte die Voraussetzung für die Unwirksamkeit nach Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 Wohngeldgesetz, und die Rückforderung fiel in sich zusammen.

Anspruch auf Wohngeld oder Rückforderung: So trennt das Urteil die Fälle

Anspruch auf Wohngeld Kein Anspruch auf Wohngeld
Sie nutzen den Wohnraum weiterhin so, dass dort Ihr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt, etwa durch regelmäßige Übernachtungen und gelebten Alltag. Kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nutzt den Wohnraum noch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, weil alle tatsächlich ausgezogen sind.
Die Behörde kann den Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe nicht beweisen, sondern stützt sich nur auf Indizien, die Sie plausibel erklären. Die Behörde kann den Auszug oder die Nutzungsbeendigung nachweisen, etwa durch klare Meldedaten, Schlüsselrückgabe, objektive Leerstandsmerkmale und konsistente Belege.
Es gibt nachvollziehbare Gründe für Abwesenheiten, etwa Renovierung tagsüber, während Sie abends zurückkehren und dort schlafen. Der Wohnraum wird nur noch als Nebenadresse genutzt oder praktisch aufgegeben, sodass das Exklusivitätsprinzip den Mittelpunkt eindeutig woanders verortet.
Der streitige Zeitraum passt nicht zu den Behördenfeststellungen, weil Kontrollen oder Eindrücke erst später entstanden. Die Indizien beziehen sich exakt auf den streitigen Zeitraum und ergeben ein geschlossenes Bild, das keine ernsthaften Zweifel zulässt.

Was Sie aus dem Urteil ziehen können: Rückforderungen brauchen harte Beweise

Wenn die Wohngeldstelle Ihnen Rückforderung mit Paragraf 28 Wohngeldgesetz ankündigt, sollten Sie sofort nach dem konkreten Beweis für den behaupteten Auszug fragen. Sie gewinnen Zeit und Substanz, wenn Sie Ihren Tagesablauf im streitigen Zeitraum konkret beschreiben und mit Belegen stützen, etwa durch Schulwege, Postzustellung, Nebenkosten, Handwerker- oder Renovierungsnachweise.

Vor allem sollten Sie die Behörde zwingen, den behaupteten Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe zu fixieren, weil genau dort ihre Beweislast sitzt.

FAQ: Rückforderung von Wohngeld wegen Nutzungsaufgabe

Wann wird ein Wohngeldbescheid nach Paragraf 28 Wohngeldgesetz unwirksam?
Wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied den Wohnraum mehr als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nutzt, wird der Bescheid kraft Gesetzes unwirksam.

Muss die Behörde meinen Auszug beweisen?
Ja, der Senat sagt ausdrücklich, dass die Behörde für den Zeitpunkt des Auszugs oder der Nutzungsbeendigung beweisbelastet ist, wenn sie daraus Rückforderung ableiten will.

Spielt Vertrauensschutz schon bei der Unwirksamkeit eine Rolle?
Nein, Vertrauensschutz prüft man erst in der Erstattungsphase, und auch dann nur, wenn der Bescheid tatsächlich unwirksam geworden ist.

Reicht es, wenn ich tagsüber oft weg bin, um den Mittelpunkt zu verlieren?
Nein, tägliche Abwesenheit oder Baustellenaufenthalte reichen nicht automatisch, wenn Sie weiterhin regelmäßig zurückkehren und der Wohnraum tatsächlich Ihr Lebensmittelpunkt bleibt.

Was ist der wichtigste Angriffspunkt gegen Rückforderungen?
Sie greifen die Beweisführung an und verlangen, dass die Behörde den Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe konkret und belastbar nachweist, statt mit bloßen Verdachtsindizien zu arbeiten.

Fazit: Paragraf 28 WoGG ist scharf – aber Rückforderungen scheitern ohne Beweis

Das OVG Schleswig-Holstein zeigt, wie gefährlich Paragraf 28 Wohngeldgesetz für Betroffene sein kann, weil Bewilligungen ohne Aufhebungsbescheid automatisch unwirksam werden können. Gleichzeitig setzt das Urteil eine klare Grenze: Die Behörde muss den Auszug beweisen, wenn sie Geld zurückfordert, und Indizien reichen nicht, wenn eine plausible Nutzung bestehen bleibt.

Wer früh den behaupteten Zeitpunkt angreift und den Alltag im streitigen Zeitraum konkret darlegt, kann Rückforderungen erfolgreich abwehren.