Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente

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Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente kann dazu führen, dass ihr geminderter Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte in der laufenden Altersrente fortgilt. Entscheidend ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht das Datum des EM-Rentenbescheids, sondern der rechtliche Beginn der Rente.

Beginnt die EM-Rente vor der Altersrente, gilt sie als frühere Rente. Ihr geminderter Zugangsfaktor kann dann für einen Teil der Entgeltpunkte in der Altersrente fortwirken, obwohl die Altersrente zuerst bewilligt und zunächst ohne Abschlag berechnet wurde.

Wichtig ist: Das bedeutet nicht automatisch, dass der monatliche Zahlbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die Altersrente nach der Neuberechnung sogar höher aus, obwohl für einen Teil der Entgeltpunkte nur noch der niedrigere Zugangsfaktor galt.

Was das LSG Berlin-Brandenburg entschieden hat

Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Rentners mit Urteil vom 19. März 2026, Az. L 33 R 4/23, im noch streitigen Umfang zurück. Die Revision ließ der 33. Senat nicht zu.

Der Kläger betrachtete die Altersrente als erste Rente, weil sie früher bewilligt worden war. Das Gericht stellte dagegen auf den früheren Bezugszeitraum ab: Frühere Rente im Sinne des § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI ist die Rente mit dem früheren rechtlichen Beginn.

Die Richter verwiesen auf § 77 SGB VI. Der Zugangsfaktor knüpft an das Alter beim Rentenbeginn und an die Dauer der Inanspruchnahme an, nicht an die Bearbeitungszeit der Behörde oder des Gerichts.

Würde stattdessen das Bescheiddatum entscheiden, könnte allein die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens das Ergebnis verändern. Die rückwirkende EM-Bewilligung kann deshalb eine Neuberechnung auslösen; ob und ab wann ein bestehender Altersrentenbescheid geändert werden darf, ist jedoch gesondert nach dem SGB X zu prüfen.

Im konkreten Verfahren ging es um eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Auslegung des § 77 Absatz 3 SGB VI kann auch für andere Folgerenten nach einer teilweisen EM-Rente bedeutsam sein.

Ein Rentenstreit über mehr als zwei Jahrzehnte

Der Rechtsstreit begann mit einem EM-Rentenantrag im März 2004 und endete erst im März 2026. Während das Verfahren noch lief, bezog der Kläger bereits eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Zeitpunkt Entwicklung im Verfahren
März 2004 Der Versicherte beantragte eine Erwerbsminderungsrente.
1. Juli 2014 Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte begann zunächst mit dem Zugangsfaktor 1,0.
29. Januar 2015 Das LSG sprach dem Kläger eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit für März 2004 bis Juni 2014 zu.
Februar und März 2016 Die Rentenversicherung bewilligte die EM-Rente rückwirkend und berechnete anschließend die Altersrente neu.
19. März 2026 Die Rentenversicherung korrigierte einen Berechnungsfehler durch ein Teilanerkenntnis; das LSG wies die Berufung im Übrigen zurück.

Für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 erhielt der Kläger schließlich eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Nachzahlung belief sich nach den Angaben im Urteil auf 46.238,84 Euro.

Die EM-Rente wurde mit einem Zugangsfaktor von 0,892 berechnet. Dieser Wert entspricht einer Minderung um 10,8 Prozent gegenüber dem Faktor 1,0.

So wirkt der Zugangsfaktor in der Folgerente weiter

Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte in die Rentenberechnung eingehen. Beim Faktor 1,0 wird ein Entgeltpunkt vollständig berücksichtigt, beim Faktor 0,892 nur zu 89,2 Prozent.

Nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI bleibt der frühere Zugangsfaktor für Entgeltpunkte grundsätzlich bestehen, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen. Ein Abschlag kann sich deshalb in einer späteren Rentenart fortsetzen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit. Nach § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lag, von dieser Fortwirkung ausgenommen.

Im entschiedenen Fall durfte der Zugangsfaktor 0,892 deshalb nicht auf sämtliche früheren EM-Entgeltpunkte übertragen werden. Für eine Hälfte blieb der niedrigere Faktor bestehen, während für die andere Hälfte der Faktor 1,0 der Altersrente anzusetzen war.

Weitere Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Abschlägen erklärt unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente. Wie sich der Faktor auf den Zahlbetrag auswirkt, zeigt außerdem der Ratgeber zum Rentenabschlag.

Warum die Altersrente neu berechnet wurde und trotzdem stieg

Der erste Altersrentenbescheid aus dem Jahr 2014 war bei seinem Erlass rechtmäßig. Die teilweise EM-Rente war damals weder bewilligt noch ausgezahlt, sodass die Rentenversicherung zunächst den Zugangsfaktor 1,0 verwenden durfte.

Erst die spätere gerichtliche Zuerkennung, Bewilligung und Nachzahlung der EM-Rente änderte die Verhältnisse. Das LSG hielt deshalb eine Neufeststellung nach § 48 SGB X für zulässig.

Nach § 88 SGB VI genießen persönliche Entgeltpunkte aus einer vorherigen EM-Rente unter bestimmten Voraussetzungen Besitzschutz. Beginnt eine weitere Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente, dürfen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte angesetzt werden.

Dieser Schutz beseitigt einen früheren Abschlag nicht. Er verhindert vielmehr, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente unter das geschützte Niveau fallen.

Die Neuberechnung hatte daher zwei gegenläufige Auswirkungen: Für einen Teil der Entgeltpunkte galt fortan der niedrigere Zugangsfaktor, zugleich musste die Rentenversicherung mehr persönliche Entgeltpunkte berücksichtigen und den Besitzschutz beachten. Für Juli 2014 bis April 2016 ergab sich so eine zusätzliche Zahlung von 1.584,72 Euro.

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Weil die Neuberechnung den Kläger nach dem Gesamtbetrag begünstigte, durfte der Altersrentenbescheid im konkreten Fall nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X rückwirkend geändert werden. Das zeigt zugleich, warum ein gesenkter Zugangsfaktor nicht mit einem niedrigeren Auszahlungsbetrag gleichgesetzt werden darf.

Die Rentenversicherung hatte sich trotzdem verrechnet

Der Kläger erreichte dennoch eine teilweise Korrektur der Rentenberechnung. Die Rentenversicherung hatte die Ausnahme für die Hälfte der seinerzeit noch gesondert ausgewiesenen Entgeltpunkte (Ost) falsch umgesetzt.

Statt 15,1411 Entgeltpunkte mit dem Faktor 1,0 und 14,6039 Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,892 anzusetzen, hatte sie die beiden Gruppen vertauscht. Dadurch fiel die Altersrente etwas zu niedrig aus.

Die Rentenversicherung korrigierte den Fehler durch ein Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung, das der Kläger annahm. Die höhere Altersrente war wegen des im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrags rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

Der Fall zeigt damit zweierlei: Der rechtliche Ansatz der Neuberechnung kann zulässig sein, während die konkrete Rechnung dennoch einen Fehler enthält. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den neuen Gesamtbetrag, sondern auch auf die Verteilung der Entgeltpunkte und die jeweils angesetzten Zugangsfaktoren achten.

Für wen das Urteil besonders wichtig ist

Betroffen sein können Versicherte, deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren steckt, während bereits eine Altersrente beginnt. Das gilt vor allem, wenn die EM-Rente für einen Zeitraum vor dem Beginn der Altersrente verlangt wird.

Wer in dieser Lage eine Altersrente beantragt, sollte sich eine Vergleichsberechnung erläutern lassen. Informationen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich in unserem Ratgeber für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Eine rückwirkende EM-Bewilligung kann eine hohe Nachzahlung oder zusätzliche geschützte persönliche Entgeltpunkte bringen. Ob dieser Vorteil den teilweise fortgeltenden niedrigeren Zugangsfaktor ausgleicht, zeigt erst die vollständige Neuberechnung.

Worauf Betroffene im neuen Bescheid achten sollten

Der neue Altersrentenbescheid sollte zunächst mit dem EM-Rentenbescheid verglichen werden. Zu prüfen sind der Beginn beider Renten, die Zahl der Entgeltpunkte, die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor und der Zeitraum, für den die EM-Rente tatsächlich geleistet wurde.

Bei einer teilweisen EM-Rente ist besonders darauf zu achten, ob die Ausnahme für die Hälfte der früheren Entgeltpunkte richtig umgesetzt wurde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine vertauschte Zuordnung den Zahlbetrag zu niedrig ausfallen lassen kann.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte zusätzlich geprüft werden.

Ist der Bescheid bereits bindend, kommt bei einem Rechts- oder Rechenfehler ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Leistungen werden dann regelmäßig längstens ab Beginn des vierten Kalenderjahres vor dem Antragsjahr nachgezahlt, weshalb langes Abwarten Geld kosten kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält seit Januar 2025 eine abschlagsfreie Altersrente. Im Jahr 2026 wird ihr nach einem langen Rechtsstreit rückwirkend eine teilweise EM-Rente bis Dezember 2024 bewilligt, der 30 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 0,892 zugrunde liegen.

Vereinfacht kann der Faktor 0,892 bei 15 dieser 30 Entgeltpunkte fortgelten, während die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor der Altersrente berechnet wird. In diesem Rechenblock entstehen dadurch 1,62 persönliche Entgeltpunkte weniger als bei einer vollständigen Bewertung mit 1,0.

Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht diese Differenz rechnerisch rund 68,88 Euro brutto im Monat. Ob Sabines gesamter Zahlbetrag tatsächlich sinkt, ist damit nicht gesagt: Weitere Entgeltpunkte, der Besitzschutz und die Vorschriften über die Änderung des bisherigen Bescheids müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Kann eine spät bewilligte EM-Rente eine bereits laufende Altersrente verändern?

Ja. Beginnt die rückwirkend bewilligte und geleistete EM-Rente rechtlich vor der Altersrente, kann sie als frühere Rente gelten und eine Neuberechnung der Altersrente auslösen.

Gilt der niedrigere Zugangsfaktor bei teilweiser EM für alle Entgeltpunkte?

Nein. Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lagen, ordnet § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme an; außerdem werden neu hinzugekommene Entgeltpunkte gesondert betrachtet.

Verhindert der Besitzschutz jeden Abschlag in der Altersrente?

Nein. § 88 SGB VI schützt unter seinen Voraussetzungen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, löscht aber einen früheren Zugangsfaktor nicht automatisch.

Muss der gesamte Zahlbetrag der Altersrente sinken?

Nein. Höhere oder geschützte persönliche Entgeltpunkte können die ungünstige Wirkung des niedrigeren Faktors ausgleichen oder sogar übertreffen, wie der entschiedene Fall zeigt.

Was sollten Betroffene nach einer Neuberechnung tun?

Sie sollten beide Rentenberechnungen samt Anlagen vergleichen und besonders die Zuordnung der Entgeltpunkte kontrollieren. Bei Unklarheiten ist eine Prüfung durch eine Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll; bei einem erkennbaren Fehler sollte die Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen.