Rente: BAG-Urteil – Ein einziger Tag entscheidet über fast 3.000 Euro

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Eine Tariferhöhung um 6,4 Prozent trat genau am jährlichen Anpassungstermin einer Betriebsrente in Kraft. Für den Rentner kam sie trotzdem einen Tag zu spät: Die daraus folgenden 247,79 Euro mehr im Monat erhielt er erst ab dem nächsten Anpassungstermin.

Für die zwölf Monate von Juli 2023 bis Juni 2024 gab es keine Nachzahlung. Dem Mann entgingen dadurch Bruttozahlungen von insgesamt 2.973,48 Euro.

Betriebsrente wurde jährlich zum 1. Juli angepasst

Der Kläger war von August 1981 bis März 2020 bei dem Unternehmen beziehungsweise dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit April 2020 erhielt er auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung ein betriebliches Ruhegeld.

Nach den anwendbaren Regelungen wurde das Ruhegeld jährlich zum 1. Juli anhand der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst. Bis Juni 2023 betrug die Betriebsrente des Mannes monatlich 3.871,69 Euro brutto.

Zum 1. Juli 2023 stiegen die Tarifgehälter der aktiven Beschäftigten um 6,4 Prozent. Eine weitere Erhöhung um 2,4 Prozent folgte zum 1. Januar 2024.

Der Arbeitgeber berücksichtigte beide Tarifsteigerungen erst bei der Betriebsrentenanpassung zum 1. Juli 2024. Der Rentner verlangte dagegen, dass die ersten 6,4 Prozent bereits ab Juli 2023 in sein Ruhegeld einfließen.

Warum ein Tag zwölf Monatsbeträge kostete

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 12. Mai 2026 – 3 AZR 127/25, dass die Tariferhöhung nicht bei der Anpassung zum 1. Juli 2023 berücksichtigt werden musste. Erfasst wurden nur Tarifänderungen, die spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni wirksam geworden waren.

Die Tariferhöhung begann dagegen erst mit dem 1. Juli. Sie fiel damit in den neuen Betrachtungszeitraum und durfte bei der nächsten jährlichen Anpassung berücksichtigt werden.

Der Rentner hielt die Verzögerung für unangemessen, weil die Versorgungsempfänger an der Entwicklung der Tarifgehälter teilhaben sollten. Das BAG unterschied jedoch zwischen der Höhe einer Anpassung und dem Zeitpunkt, ab dem sie wirksam wird.

Jeder feste Berechnungstermin führt zu einer zeitlichen Grenze. Würde der 1. Juli noch zum zurückliegenden Zeitraum gezählt, träfe dieselbe Verzögerung Tarifsteigerungen, die am 2. Juli beginnen.

Die gebündelte Anpassung zu einem jährlich wiederkehrenden Termin ist nach Ansicht des Gerichts zulässig. Der Arbeitgeber musste die Erhöhung daher erst zum folgenden Anpassungstermin weitergeben.

Zeitpunkt Auswirkung auf die Betriebsrente
30. Juni 2023 Der betrachtete Zeitraum endete, ohne dass eine Tarifsteigerung wirksam geworden war.
1. Juli 2023 Die Tarifgehälter stiegen um 6,4 Prozent. Für die Betriebsrentenanpassung desselben Tages kam die Erhöhung zu spät.
1. Januar 2024 Eine weitere Tarifsteigerung um 2,4 Prozent trat innerhalb des neuen Betrachtungszeitraums in Kraft.
1. Juli 2024 Beide Tarifsteigerungen wurden bei der nächsten Anpassung des Ruhegeldes berücksichtigt.

So entstanden die monatlichen 247,79 Euro

Die Betriebsrente des Klägers belief sich auf 3.871,69 Euro brutto. Eine Erhöhung um 6,4 Prozent hätte den monatlichen Zahlbetrag um 247,79 Euro auf 4.119,48 Euro angehoben.

Für die zwölf Monate von Juli 2023 bis Juni 2024 verlangte der Rentner insgesamt 2.973,48 Euro brutto. Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht, das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Mann erhielt die erhöhte Betriebsrente ab Juli 2024, für die zwölf Monate davor bestand aber kein Zahlungsanspruch.

Warum die Betriebsrente später um 8,95 Prozent stieg

Zum 1. Juli 2024 berücksichtigte der Arbeitgeber sowohl die Erhöhung um 6,4 Prozent als auch die spätere Steigerung um 2,4 Prozent. Zusammen ergaben sie gerundet 8,95 Prozent.

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Die beiden Werte wurden nicht einfach zu 8,8 Prozent addiert. Die zweite Erhöhung bezog sich auf das bereits gestiegene Tarifgehalt, sodass sich rechnerisch 1,064 × 1,024 und damit eine Steigerung um 8,9536 Prozent ergaben.

Urteil gilt nicht für jede Betriebsrente

Wichtig ist: Das BAG hat nicht entschieden, dass jede Tariferhöhung am Anpassungstag erst ein Jahr später berücksichtigt werden darf. Es kommt auf den Wortlaut der jeweiligen Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der Versorgungszusage an.

Das Urteil betrifft Regelungen, nach denen Betriebsrenten jährlich an einem festen Termin anhand der zurückliegenden Gehaltsentwicklung angepasst werden. Eine Versorgungsregelung kann ausdrücklich festlegen, dass auch Änderungen einfließen, die am Anpassungstag selbst beginnen.

Bei vielen Versorgungszusagen muss der Arbeitgeber nach § 16 Betriebsrentengesetz grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob die laufende Betriebsrente anzupassen ist. Daneben gibt es Zusagen mit festen jährlichen Steigerungen und besondere Bestimmungen für einzelne Durchführungswege.

Weitere Informationen bietet unser Beitrag über die unterschiedlichen Regeln zur Anpassung von Betriebsrenten.

Gleicher Stichtag bedeutet nicht gleiche Berechnung

Im entschiedenen Fall lag der Anpassungstermin der Betriebsrente ebenfalls am 1. Juli. Daraus folgte jedoch nicht, dass die Betriebsrente nach denselben Regeln wie die gesetzliche Rente berechnet werden musste.

Gesetzliche Rente und betriebliche Altersversorgung können am selben Tag steigen und dennoch unterschiedlichen Berechnungszeiträumen folgen. Unser Ratgeber erklärt, ob mit der gesetzlichen Rente auch die Betriebsrente steigt.

Was Betriebsrentner jetzt prüfen sollten

Betriebsrentner sollten im Anpassungsschreiben nicht nur den neuen Zahlbetrag und den Prozentsatz kontrollieren. Ebenso wichtig sind der Anpassungstermin und der Zeitraum, aus dem Tarif- oder Gehaltssteigerungen übernommen wurden.

Aus der Versorgungsregelung sollte hervorgehen, ob Änderungen bis zum Vortag, am Anpassungstag selbst oder innerhalb eines anderen Zeitraums berücksichtigt werden. Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, sollten Betroffene den früheren Arbeitgeber oder Versorgungsträger schriftlich um eine Erläuterung bitten.

Wer eine fehlerhafte Anpassung vermutet, sollte die Versorgungsregelung und mögliche Fristen frühzeitig prüfen lassen.

Häufige Fragen zur verspäteten Betriebsrentenanpassung

Warum wurde die Tariferhöhung am 1. Juli nicht sofort berücksichtigt?

Der betrachtete Zeitraum endete mit Ablauf des 30. Juni. Die erst am 1. Juli wirksam gewordene Tariferhöhung fiel deshalb in den neuen Berechnungszeitraum.

Bekam der Rentner die 2.973,48 Euro später nachgezahlt?

Nein. Seine Betriebsrente wurde ab Juli 2024 erhöht, für die zwölf Monate davor bestand jedoch kein Nachzahlungsanspruch.

Gilt das Urteil für alle Betriebsrenten?

Nein. Entscheidend sind der Anpassungstermin, der betrachtete Zeitraum und der Wortlaut der jeweiligen Versorgungsregelung.

Was sollten Betriebsrentner in ihrem Anpassungsschreiben prüfen?

Geprüft werden sollten der bisherige Zahlbetrag, der neue Betrag, der angewandte Prozentsatz und der zugrunde gelegte Zeitraum. Besonders wichtig ist das Datum, an dem die betreffende Tarif- oder Gehaltserhöhung wirksam wurde.