Kraftfahrzeughilfe bei Schwerbehinderung: Kreditfinanzierter Altwagen kann Zuschuss vollständig aufzehren

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Wer wegen einer Behinderung für den Weg zur Arbeit auf ein geeignetes Auto angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeughilfe erhalten. Bei der Berechnung des Zuschusses wird jedoch der Verkehrswert eines vorhandenen Altwagens berücksichtigt.

Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch dann, wenn das bisherige Fahrzeug noch nicht abbezahlt ist. Selbst wenn der gesamte Verkaufserlös an die finanzierende Bank fließt, darf der Leistungsträger den Verkehrswert vom förderfähigen Betrag abziehen.

Dadurch kann der Zuschuss erheblich sinken oder vollständig entfallen. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025, B 5 R 11/24 R.

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin benötigte ein Automatikfahrzeug

Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Gemeindesachbearbeiterin beschäftigt. Sie litt an einer spastischen Paraparese und hatte einen Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen G, aG, H und B.

Für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz nutzte sie einen Kombi mit Schaltgetriebe. Da sie behinderungsbedingt ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe benötigte, verkaufte sie den bisherigen Wagen im Oktober 2018 für 20.000 Euro.

Wenige Tage später bestellte sie ein neues Fahrzeug zum Preis von 39.157 Euro. Auf dem Altwagen lastete zu diesem Zeitpunkt noch ein Darlehen von 23.514,40 Euro.

Die Frau verwendete die gesamten 20.000 Euro aus dem Verkauf für die Rückzahlung des Autokredits. Da der Erlös nicht ausreichte, nahm sie zusätzlich ein privates Darlehen auf.

Antrag wurde erst nach dem Autokauf gestellt

Ein weiteres Problem bestand darin, dass die Klägerin den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe erst im Februar 2019 stellte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den Kaufvertrag für das neue Fahrzeug bereits seit mehreren Monaten abgeschlossen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag deshalb zunächst mit der Begründung ab, dass die Förderung vor dem Fahrzeugkauf hätte beantragt werden müssen. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten im Ergebnis die Ablehnung.

Das Bundessozialgericht ließ offen, ob eine fehlerhafte Beratung oder ein außergewöhnlicher Sachverhalt die verspätete Antragstellung ausnahmsweise hätte ausgleichen können. Der Anspruch scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits an der Anrechnung des Altwagens.

Verkehrswert lag über dem damaligen Förderhöchstbetrag

Für den Fall galt noch ein Förderhöchstbetrag von 9.500 Euro. Der Altwagen hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz einen Verkehrswert von 20.000 Euro.

Damit überstieg der anzurechnende Wert des bisherigen Fahrzeugs den damaligen Höchstbetrag deutlich. Für einen einkommensabhängigen Zuschuss blieb deshalb kein förderfähiger Betrag mehr übrig.

Die Klägerin hatte einen Zuschuss von 6.080 Euro verlangt. Diesen Anspruch wies das Bundessozialgericht zurück.

Berechnung im entschiedenen Fall Betrag
Kaufpreis des neuen Fahrzeugs 39.157 Euro
Damaliger Förderhöchstbetrag 9.500 Euro
Verkehrswert des Altwagens 20.000 Euro
Offene Finanzierung des Altwagens 23.514,40 Euro
Verbleibender förderfähiger Betrag nach Anrechnung 0 Euro
Verlangter Zuschuss 6.080 Euro

Nicht der Verkaufserlös nach Abzug der Schulden entscheidet

Die Klägerin argumentierte, dass ihr aus dem Verkauf des alten Autos tatsächlich kein Geld für den neuen Wagen zur Verfügung gestanden habe. Der vollständige Erlös sei zur Rückzahlung des bestehenden Darlehens benötigt worden.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Betrachtung nicht. § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung stellt auf den Verkehrswert des Altwagens und nicht auf den Betrag ab, der nach Tilgung eines Kredits übrig bleibt.

Unter dem Verkehrswert ist der Preis zu verstehen, der für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt werden kann. Er kann anhand des tatsächlichen Verkaufspreises, eines Gutachtens oder einer verlässlichen Fahrzeugbewertung ermittelt werden.

Im Fall der Klägerin entsprach der erzielte Verkaufspreis von 20.000 Euro nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einem üblichen Marktpreis. Besondere Umstände, die gegen diesen Wert gesprochen hätten, lagen nicht vor.

Sicherungsübereignung an die Bank ändert die Bewertung nicht

Bei kreditfinanzierten Fahrzeugen wird der Wagen häufig zur Sicherheit an die Bank übereignet. Die Bank ist dann bis zur Rückzahlung des Darlehens rechtliche Eigentümerin, während die Käuferin oder der Käufer das Auto weiterhin besitzt und benutzt.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verhindert diese Sicherungsübereignung die Anrechnung nicht. Für die Kraftfahrzeughilfe kommt es darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich über das Fahrzeug verfügen und es zuverlässig nutzen konnte.

Solange die vereinbarten Kreditraten gezahlt werden, darf die Bank das Fahrzeug gewöhnlich nicht herausverlangen. Nach vollständiger Tilgung besteht außerdem regelmäßig ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums.

Das Gericht ordnete den Wagen deshalb wirtschaftlich der Klägerin zu. Für die Einordnung als Altwagen genügte es, dass sie das Fahrzeug vor dem Erwerb des neuen Autos dauerhaft nutzen und über seine Veräußerung entscheiden konnte.

Auch die Rückzahlung des Kredits hat einen wirtschaftlichen Nutzen

Dass der Verkaufserlös an die Bank ging, machte den Altwagen nach Auffassung des Gerichts nicht wertlos. Durch die Zahlung wurde ein erheblicher Teil der bestehenden Darlehensschuld getilgt.

Zugleich war die Ablösung der Finanzierung erforderlich, damit die Bank das Fahrzeug für den Verkauf freigab. Der Altwagen wurde damit wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Beschaffung des neuen Fahrzeugs eingesetzt.

Andernfalls würden Personen mit einem vollständig bezahlten Auto schlechter behandelt als Menschen, deren bisheriges Fahrzeug noch finanziert ist. Bei einem abbezahlten Wagen würde der Verkehrswert angerechnet, während ein gleichwertiger kreditfinanzierter Wagen trotz gleicher Nutzung unberücksichtigt bliebe.

Eine solche unterschiedliche Behandlung allein wegen der gewählten Finanzierung ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ableiten. Die offene Restschuld muss daher nicht automatisch vom Verkehrswert abgezogen werden.

Wie die Kraftfahrzeughilfe heute berechnet wird

Nach dem derzeit geltenden § 5 KfzHV kann die Anschaffung eines Fahrzeugs grundsätzlich bis zu einem Kaufpreis von 22.000 Euro berücksichtigt werden. Ein höherer Betrag ist möglich, wenn Art oder Schwere der Behinderung zwingend ein teureres Fahrzeug erfordern.

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Die 22.000 Euro sind kein garantierter Auszahlungsbetrag. Zunächst wird höchstens der tatsächliche Kaufpreis angesetzt, anschließend werden der Verkehrswert eines Altwagens und vorrangige Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Stellen abgezogen.

Auf den verbleibenden Betrag wird die einkommensabhängige Förderquote angewendet. Nach § 6 KfzHV reicht sie abhängig vom Einkommen von 100 Prozent bis 16 Prozent.

Bei der Einkommensermittlung können Beträge für unterhaltene Familienangehörige abgezogen werden. Übersteigt das anzurechnende Einkommen die höchste Grenze der Förderstaffel, kann der reguläre Zuschuss zur Fahrzeugbeschaffung entfallen.

Offene Schulden verringern den Verkehrswert nicht automatisch

Für Betroffene ist damit zwischen dem Marktwert des Autos und der eigenen finanziellen Belastung zu unterscheiden. Ein Fahrzeug kann beispielsweise einen Verkehrswert von 15.000 Euro haben, obwohl der Bank noch 18.000 Euro geschuldet werden.

Nach dem BSG-Urteil darf der Leistungsträger trotzdem den Verkehrswert von 15.000 Euro zugrunde legen. Die wirtschaftliche Überschuldung der Finanzierung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass nur ein Wert von null Euro angesetzt wird.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass persönliche und wirtschaftliche Besonderheiten niemals berücksichtigt werden dürfen. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, muss diese genau belegen und eine Entscheidung über den konkreten Einzelfall verlangen.

Ein bloßer Hinweis auf die offene Kreditsumme reicht nach der Entscheidung nicht aus. Betroffene sollten deshalb Kreditvertrag, aktuelle Ablösebescheinigung, Fahrzeugbewertung und geplante Finanzierung des neuen Autos gemeinsam einreichen.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird getrennt behandelt

Von der Fahrzeugförderung zu unterscheiden sind die Kosten einer notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Dazu können beispielsweise Handbediengeräte, Einstiegshilfen, Rollstuhlverladesysteme oder besondere Sitzanpassungen gehören.

Nach § 7 KfzHV werden die erforderlichen Kosten der Ausstattung, des Einbaus, der technischen Prüfung und der Wiederherstellung grundsätzlich vollständig übernommen. Vorrangige Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Stellen sind allerdings anzurechnen.

Der Verkehrswert des Altwagens wird nicht einfach von diesen Ausstattungskosten abgezogen. Die Förderung des eigentlichen Fahrzeugs und die Übernahme der behinderungsbedingten Umbaukosten müssen daher getrennt berechnet werden.

Das kann dazu führen, dass kein Zuschuss zum Kaufpreis des Autos gezahlt wird, notwendige Umbauten aber dennoch finanziert werden. Voraussetzung bleibt, dass die Ausstattung wegen der Behinderung erforderlich und vorab beantragt worden ist.

Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht

Kraftfahrzeughilfe wird nicht allein aufgrund eines bestimmten Grades der Behinderung oder eines Merkzeichens gezahlt. Nach § 3 KfzHV muss die betroffene Person infolge ihrer Behinderung dauerhaft auf ein Fahrzeug angewiesen sein, um den Arbeits-, Ausbildungs- oder Bildungsort zu erreichen.

Sie muss das Fahrzeug selbst führen können oder es muss gewährleistet sein, dass eine andere Person für sie fährt. Bei Beschäftigten muss die Nutzung des Autos außerdem erforderlich sein, um die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern.

Je nach Versicherungsverlauf und Lebenssituation können unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein. Welcher Träger den Antrag bearbeiten muss, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.

Antrag immer vor dem Kaufvertrag stellen

Das Urteil enthält neben der Altwagenanrechnung eine zweite wichtige Warnung. Nach § 10 KfzHV soll die Kraftfahrzeughilfe vor Abschluss des Kaufvertrags beantragt werden.

Betroffene sollten deshalb weder ein Fahrzeug verbindlich bestellen noch einen endgültigen Kauf- oder Finanzierungsvertrag unterschreiben, bevor der Antrag gestellt wurde. Sinnvoll ist es, die schriftliche Entscheidung oder zumindest eine schriftliche Abstimmung mit dem zuständigen Träger abzuwarten.

Eine nachträgliche Antragstellung kann die Förderung gefährden. Ob ausnahmsweise eine fehlerhafte Beratung oder ein anderer ungewöhnlicher Sachverhalt hilft, ist häufig streitanfällig und muss nachgewiesen werden.

Auch die Zusatzausstattung sollte vor der Bestellung und vor Beginn des Einbaus beantragt werden. Kostenvoranschläge für Fahrzeug, Umbau und technische Prüfung sollten dem Antrag beigefügt werden.

Die Folgen sollten vor dem Fahrzeugwechsel berechnet werden

Wer einen Altwagen besitzt, sollte dessen Verkehrswert bereits vor der Auswahl des neuen Fahrzeugs feststellen lassen. Eine realistische Händlerbewertung oder ein Gutachten kann verhindern, dass die erwartete Förderung zu hoch eingeschätzt wird.

Ebenso sollte bei einer laufenden Finanzierung eine aktuelle Ablösesumme bei der Bank angefordert werden. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restschuld muss möglicherweise zusätzlich aus eigenen Mitteln oder durch einen neuen Kredit finanziert werden.

Die Förderung sollte deshalb nicht mit dem Geldbetrag gleichgesetzt werden, der nach dem Verkauf tatsächlich verfügbar ist. Entscheidend sind der förderfähige Kaufpreis, der Verkehrswert des Altwagens und die einkommensabhängige Förderquote.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin benötigt wegen einer fortschreitenden Gehbehinderung ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe und Rollstuhlverladesystem. Das neue Auto kostet 34.000 Euro, während ihr bisheriger kreditfinanzierter Wagen noch einen Verkehrswert von 9.000 Euro hat.

Bei der Bank sind allerdings noch 12.000 Euro offen, sodass der Verkaufserlös vollständig zur Kredittilgung verwendet werden muss. Für die Berechnung der Fahrzeughilfe werden dennoch grundsätzlich 9.000 Euro vom aktuellen Höchstbetrag von 22.000 Euro abgezogen.

Es verbleibt ein Betrag von 13.000 Euro, auf den anschließend die persönliche Förderquote angewendet wird. Beträgt diese beispielsweise 76 Prozent, ergibt sich ein möglicher Fahrzeugzuschuss von 9.880 Euro.

Die notwendigen Kosten des Rollstuhlverladesystems werden getrennt geprüft und können bei vorheriger Bewilligung vollständig übernommen werden. Die noch fehlenden 3.000 Euro zur Ablösung des alten Kredits vermindern den anzurechnenden Verkehrswert dagegen nicht automatisch.