Für Rentnerinnen und Rentner könnte ein Freibetrag bei der Wohngeldberechnung deutlich sinken. Der Bundesrat will den bisherigen Abzug für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten durch eine Pauschale ersetzen. Statt bis zu 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026 sollen nur noch 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden.
Zusätzlich soll der Zugang enger werden: Nur wer tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhält, würde den neuen Freibetrag bekommen. Wer bisher den Freibetrag erhält, aber keinen Grundrentenzuschlag bezieht, könnte den Abzug vollständig verlieren.
Was der Bundesrat ändern will
Die Forderung steht in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vom 25. September 2026. Nach Ziffer 3 soll § 17a WoGG gestrichen und die Pauschale in § 17 Nummer 5 aufgenommen werden. Die Wohngeldstelle würde sie für jedes berechtigte Haushaltsmitglied einzeln berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Bundesratsdrucksache 474/26(B), Seiten 3 und 4.
Wie der Freibetrag heute berechnet wird
Nach dem geltenden § 17a Wohngeldgesetz bleiben von der gesetzlichen Rente zunächst bis zu 1.200 Euro jährlich unberücksichtigt. Hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Allerdings begrenzt das Gesetz den Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, hochgerechnet auf zwölf Monate.
Für 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe weiterhin 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 erläutert. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt somit auch von der Rentenhöhe ab.
Bei einer gleichbleibenden gesetzlichen Bruttorente von 500 Euro monatlich ergibt die vereinfachte Monatsrechnung beispielsweise 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro. Das sind 220 Euro Freibetrag. Bei 705 Euro Bruttorente werden bereits 281,50 Euro erreicht; höhere Renten lassen diesen Abzug 2026 nicht weiter wachsen.
33 Jahre Grundrentenzeiten genügen bisher auch ohne Zuschlag
Für den heutigen Freibetrag kommt es auf die anerkannten Zeiten an, nicht auf einen ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Das bestätigt auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zu Grundrente und Freibeträgen.
Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Grundrentenjahre. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Die Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Das geltende Wohngeldrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören etwa die landwirtschaftliche Alterssicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weitere Hinweise zur bisherigen Rechtslage enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Ohne Grundrentenzuschlag könnte der Abzug vollständig entfallen
Der Grundrentenzuschlag hat zusätzliche Voraussetzungen, die über den Nachweis von 33 Jahren Grundrentenzeiten hinausgehen. Die Rentenversicherung prüft beispielsweise die früheren versicherten Verdienste; außerdem kann eine Einkommensanrechnung dazu führen, dass kein Zuschlag ausgezahlt wird. Deshalb können Menschen die Voraussetzungen für den heutigen Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen Grundrentenzuschlag zu erhalten.
Wer bisher einen Freibetrag von mehr als 100 Euro monatlich erhält und einen Grundrentenzuschlag bezieht, würde einen Teil des bisherigen Abzugs verlieren. Beim bisherigen Höchstbetrag wären das 181,50 Euro monatlich beziehungsweise 2.178 Euro jährlich. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der gesamte bisherige Abzug entfallen. Andere gesetzliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten würden durch die Streichung des § 17a nicht automatisch beseitigt.
Geltendes Recht und Vorschlag im Vergleich
| Geltendes Recht 2026 | Vorschlag des Bundesrates |
|---|---|
| Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten; kein ausgezahlter Zuschlag erforderlich. | Tatsächlicher Bezug eines Grundrentenzuschlags als Voraussetzung. |
| Bis zu 1.200 Euro der Jahresrente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt durch eine Obergrenze. | Fester Freibetrag von 1.200 Euro jährlich. |
| Höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich. | 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. |
| Obergrenze verändert sich mit der Regelbedarfsstufe 1. | Keine Kopplung an den Regelbedarf. |
Wie sich ein kleinerer Freibetrag auf das Wohngeld auswirkt
Der Freibetrag verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Er ist keine zusätzliche Zahlung. Ein geringerer Abzug kann deshalb zu weniger Wohngeld führen, obwohl sich die ausgezahlte Rente nicht verändert.
Aus einer Verringerung des Freibetrags um 181,50 Euro folgt aber keine pauschale Wohngeldkürzung um 181,50 Euro. Wie sich das höhere anrechenbare Einkommen auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und dem übrigen Einkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Bei Haushalten mit einem bisher kleinen Anspruch könnte das Wohngeld auch vollständig entfallen.
Welche weiteren Abzüge die Berechnung beeinflussen, erläutert unser Beitrag dazu, wie hoch die Rente 2026 für einen Wohngeldanspruch sein darf.
Warum der Bundesrat die Pauschale fordert
Der Bundesrat begründet seinen Vorschlag mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen gehe nicht hervor, ob jemand die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe. Deshalb seien vielfach individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.
Die Ländervertretung erwartet, dass die Pauschale und der Verzicht auf die gesonderte Ermittlung der Grundrentenzeiten die Bearbeitung erleichtern. Wie viele Haushalte durch diese Änderung schlechtergestellt würden, beziffert der Bundesrat in der Begründung zu Ziffer 3 nicht. Auch einen durchschnittlichen Verlust beim ausgezahlten Wohngeld nennt er dort nicht.
Die Stellungnahme ändert noch keinen Wohngeldbescheid
Der Bundestag ist an den Änderungsvorschlag nicht gebunden und kann ihn übernehmen, verändern oder verwerfen. Ob und ab wann die neue Freibetragsregelung gelten würde, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Das gilt auch für mögliche Übergangsregelungen bei bereits bewilligtem Wohngeld. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen die Behörden weiterhin das geltende Recht anwenden.
Wer bereits Wohngeld erhält, sollte im Berechnungsbogen nachsehen, ob der Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung bitten und auf ihre nachgewiesenen Grundrentenzeiten hinweisen. Bei einem aktuellen Bescheid sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen zu beachten. Eine formlose Prüfbitte ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Rechtsbehelf.
Fragen und Antworten zum geplanten Wohngeldfreibetrag
Ist die Senkung beschlossen und steht ein Beginn fest?
Nein. Stand 26. September 2026 liegt ein Änderungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Stellungnahme ändert das geltende Recht noch nicht und legt keinen verbindlichen Beginn der Kürzung fest.
Reichen 33 Jahre Grundrentenzeiten weiterhin für den Freibetrag?
Nach geltendem Recht ist kein ausgezahlter Grundrentenzuschlag erforderlich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Würde der Vorschlag umgesetzt, käme es dagegen auf den tatsächlichen Zuschlagsbezug an. Eine allgemeine Pauschale für alle Rentner ist nicht vorgesehen.
Würde mein Wohngeld automatisch um 181,50 Euro sinken?
Nein. Die 181,50 Euro beschreiben den Unterschied zwischen dem bisherigen maximalen Einkommensabzug und der vorgeschlagenen Pauschale. Die Veränderung des ausgezahlten Wohngeldes muss für den jeweiligen Haushalt gesondert berechnet werden.
Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?
Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Vorschlag müsste jeder Partner selbst einen Grundrentenzuschlag erhalten, damit für beide ein Freibetrag angesetzt werden kann.




