Zum Jahreswechsel taucht regelmäßig dieselbe Frage auf: Steigt beim Wohngeld die Einkommensgrenze, und wenn ja, wie stark? Tatsächlich gibt es beim Wohngeld keine bundesweit einheitliche Einkommenszahl, die für alle gilt.
Ob ein Anspruch besteht, hängt immer von der konkreten Haushaltskonstellation ab. Und für 2026 kommt ein weiterer Punkt hinzu: Die Werte, die die Anspruchsprüfung prägen, wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. Für 2026 ist nach der gesetzlichen Systematik keine erneute turnusmäßige Fortschreibung vorgesehen.
Das bedeutet aber nicht, dass sich die praktische Anspruchslage im Alltag gar nicht verschiebt. Mieten, Einkommen, Haushaltsgrößen und regionale Mietniveaus verändern sich fortlaufend – und damit auch, ob ein Haushalt „noch drin“ ist oder rechnerisch herausfällt. Der Begriff „Einkommensgrenze 2026“ bleibt deshalb ein verständlicher Suchbegriff, führt aber oft zu falschen Erwartungen. Wer Wohngeld beantragen will, sollte die Mechanik dahinter kennen: Es geht um eine individuell berechnete Grenze, nicht um eine einzige Zahl.
Inhaltsverzeichnis
Warum es 2026 keine pauschal „neue“ Einkommensgrenze gibt
Das Wohngeld wird nach gesetzlichen Parametern berechnet, die in bestimmten Abständen fortgeschrieben werden. Diese Dynamisierung ist im Wohngeldrecht als regelmäßige Fortschreibung vorgesehen und läuft im Zwei-Jahres-Rhythmus. Nachdem zum 1. Januar 2025 eine Fortschreibung umgesetzt wurde, folgt die nächste planmäßige Anpassung nach diesem Rhythmus zum 1. Januar 2027, sofern der Gesetzgeber nicht zwischendurch eine Sonderänderung beschließt.
Für 2026 gilt damit: Die Berechnungsgrundlagen bleiben grundsätzlich auf dem Stand, der seit dem 1. Januar 2025 maßgeblich ist. Wer also nach „neuer Einkommensgrenze 2026“ sucht, erwartet häufig eine neue Tabelle oder einen sprunghaften Anstieg der Grenzwerte zum 1. Januar 2026. Genau das ist nach der turnusmäßigen Logik nicht der Fall.
Tabelle: Einkommensgrenzen 2026 beim Wohngeld
| Haushalt (Personen) / Mietstufe | Monatliche Einkommensgrenze (Gesamteinkommen) in € |
|---|---|
| 1 Person, Mietstufe I | 1.443 |
| 2 Personen, Mietstufe I | 1.953 |
| 3 Personen, Mietstufe I | 2.453 |
| 4 Personen, Mietstufe I | 3.324 |
| 5 Personen, Mietstufe I | 3.822 |
| 6 Personen, Mietstufe I | 4.319 |
| 7 Personen, Mietstufe I | 4.761 |
| 8 Personen, Mietstufe I | 5.001 |
| 9 Personen, Mietstufe I | 5.658 |
| 10 Personen, Mietstufe I | 6.408 |
| 1 Person, Mietstufe II | 1.477 |
| 2 Personen, Mietstufe II | 1.996 |
| 3 Personen, Mietstufe II | 2.504 |
| 4 Personen, Mietstufe II | 3.391 |
| 5 Personen, Mietstufe II | 3.894 |
| 6 Personen, Mietstufe II | 4.395 |
| 7 Personen, Mietstufe II | 4.840 |
| 8 Personen, Mietstufe II | 5.073 |
| 9 Personen, Mietstufe II | 5.741 |
| 10 Personen, Mietstufe II | 6.489 |
| 1 Person, Mietstufe III | 1.509 |
| 2 Personen, Mietstufe III | 2.037 |
| 3 Personen, Mietstufe III | 2.552 |
| 4 Personen, Mietstufe III | 3.452 |
| 5 Personen, Mietstufe III | 3.962 |
| 6 Personen, Mietstufe III | 4.467 |
| 7 Personen, Mietstufe III | 4.913 |
| 8 Personen, Mietstufe III | 5.139 |
| 9 Personen, Mietstufe III | 5.818 |
| 10 Personen, Mietstufe III | 6.564 |
| 1 Person, Mietstufe IV | 1.541 |
| 2 Personen, Mietstufe IV | 2.080 |
| 3 Personen, Mietstufe IV | 2.600 |
| 4 Personen, Mietstufe IV | 3.516 |
| 5 Personen, Mietstufe IV | 4.032 |
| 6 Personen, Mietstufe IV | 4.539 |
| 7 Personen, Mietstufe IV | 4.987 |
| 8 Personen, Mietstufe IV | 5.205 |
| 9 Personen, Mietstufe IV | 5.896 |
| 10 Personen, Mietstufe IV | 6.640 |
| 1 Person, Mietstufe V | 1.568 |
| 2 Personen, Mietstufe V | 2.114 |
| 3 Personen, Mietstufe V | 2.640 |
| 4 Personen, Mietstufe V | 3.570 |
| 5 Personen, Mietstufe V | 4.089 |
| 6 Personen, Mietstufe V | 4.598 |
| 7 Personen, Mietstufe V | 5.047 |
| 8 Personen, Mietstufe V | 5.257 |
| 9 Personen, Mietstufe V | 5.956 |
| 10 Personen, Mietstufe V | 6.699 |
| 1 Person, Mietstufe VI | 1.593 |
| 2 Personen, Mietstufe VI | 2.147 |
| 3 Personen, Mietstufe VI | 2.678 |
| 4 Personen, Mietstufe VI | 3.619 |
| 5 Personen, Mietstufe VI | 4.143 |
| 6 Personen, Mietstufe VI | 4.659 |
| 7 Personen, Mietstufe VI | 5.111 |
| 8 Personen, Mietstufe VI | 5.317 |
| 9 Personen, Mietstufe VI | 6.028 |
| 10 Personen, Mietstufe VI | 6.771 |
| 1 Person, Mietstufe VII | 1.619 |
| 2 Personen, Mietstufe VII | 2.181 |
| 3 Personen, Mietstufe VII | 2.717 |
| 4 Personen, Mietstufe VII | 3.671 |
| 5 Personen, Mietstufe VII | 4.200 |
| 6 Personen, Mietstufe VII | 4.717 |
| 7 Personen, Mietstufe VII | 5.171 |
| 8 Personen, Mietstufe VII | 5.369 |
| 9 Personen, Mietstufe VII | 6.090 |
| 10 Personen, Mietstufe VII | 6.831 |
Was mit „Einkommensgrenze“ beim Wohngeld überhaupt gemeint ist
Im Wohngeld gibt es keine starre Einkommensobergrenze wie bei manchen anderen Leistungen, die man als einzelne Zahl nachschlagen könnte. Die Grenze entsteht rechnerisch: Ab einem bestimmten anrechenbaren Einkommen ergibt die Wohngeldformel schlicht einen Anspruch von null Euro. Diese Schwelle hängt von der Haushaltsgröße, der Miete beziehungsweise Belastung, der regionalen Mietenstufe und dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen ab.
Gerade dieser Punkt wird oft unterschätzt: Zwei Haushalte mit identischem Bruttoeinkommen können völlig unterschiedliche Ergebnisse bekommen, weil zum Beispiel die berücksichtigte Miete gedeckelt wird, weil die Mietenstufe am Wohnort eine andere ist oder weil Freibeträge das anrechenbare Einkommen senken. “Wenn dennoch Zahlen für „Einkommensgrenzen“ genannt werden, sind das meist Orientierungswerte unter bestimmten Annahmen, nicht die eine Grenze für alle”, betonte auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Welche Faktoren 2026 darüber entscheiden, ob Sie unter der Grenze liegen
Beim Wohngeld zählt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Das klingt technisch, ist aber entscheidend: Nicht das Brutto aus der Gehaltsabrechnung ist der maßgebliche Endwert, sondern ein rechnerisch ermitteltes Einkommen nach den Regeln des Wohngeldgesetzes. Vereinfacht gesagt werden zunächst die relevanten Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ermittelt, anschließend werden bestimmte Abzüge und Freibeträge berücksichtigt, bevor das Gesamteinkommen in die Wohngeldberechnung einfließt.
Parallel wird geprüft, welche Miete oder Belastung überhaupt zuschussfähig ist.
Das Wohngeld orientiert sich an der Bruttokaltmiete, also inklusive kalter Betriebskosten, aber ohne die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten. Seit der Reform gibt es zusätzlich pauschale Komponenten, die Heizkosten und CO₂-Belastung in die Berechnung einbeziehen, ohne dass dafür jede einzelne Rechnung im Detail zur Bemessungsgrundlage wird. Dadurch kann der Anspruch in Zeiten hoher Energiepreise spürbar anders ausfallen, als es die reine Bruttokaltmiete vermuten lässt.
Schließlich spielt die regionale Mietenstufe eine große Rolle. Sie bildet ab, wie teuer Wohnen in einer Gemeinde oder einem Kreis im Vergleich ist. In einer höheren Mietenstufe wird eine höhere zuschussfähige Miete anerkannt, was die Chance erhöht, dass überhaupt ein positiver Wohngeldbetrag herauskommt – und damit verschiebt sich auch die Einkommensschwelle, bei der der Anspruch ausläuft.
2026 bleibt der Rahmen gleich – und doch kann Ihr Anspruch kippen
Auch wenn 2026 keine neue turnusmäßige Fortschreibung ansteht, können Haushalte im Jahresverlauf aus dem Anspruch „herauswachsen“ oder neu hineinrutschen. Das passiert vor allem dann, wenn die Miete steigt, sich die Haushaltsgröße verändert oder das Einkommen schwankt. Gerade bei Erwerbstätigen mit variablen Zulagen, Überstunden oder Bonuszahlungen kann das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen deutlich anders aussehen als die monatliche Momentaufnahme.
Umgekehrt können Freibeträge und Abzugspositionen eine entscheidende Rolle spielen, wenn ein Haushalt nur knapp über dem rechnerischen Nullpunkt liegt. Das betrifft beispielsweise Konstellationen mit Behinderung, mit bestimmten Rentenbestandteilen oder mit Unterhaltsverpflichtungen, die wohngeldrechtlich relevant sein können. In solchen Fällen lohnt sich eine saubere Berechnung mehr als der Blick auf pauschale Orientierungszahlen.
Wohngeld 2026 und die Rolle der Reformen: 2023 erweitert, 2025 fortgeschrieben
Die großen strukturellen Veränderungen liegen nicht in 2026, sondern in den Jahren davor. Mit der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 wurde das Wohngeld deutlich ausgeweitet. Neben höheren Leistungen wurden zusätzliche Bestandteile eingeführt, und der Kreis der Berechtigten wurde in höhere Einkommensbereiche hinein erweitert. Das war politisch ausdrücklich so gewollt: Mehr Haushalte sollten angesichts steigender Wohnkosten anspruchsberechtigt sein.
Zum 1. Januar 2025 folgte dann die gesetzlich angelegte Fortschreibung. Dadurch wurden die Berechnungsgrundlagen an Preis- und Mietentwicklung angepasst, um die Entlastungswirkung nicht durch Inflation und steigende Mieten aufzehren zu lassen. 2026 liegt zwischen diesen Fortschreibungsterminen. Wer also 2026 erstmals Wohngeld beantragt, profitiert grundsätzlich vom Stand nach der Anpassung 2025, muss aber nicht mit einer zusätzlichen pauschalen Erhöhung allein wegen des Jahreswechsels rechnen.
Was beim Einkommen 2026 häufig falsch eingeschätzt wird
In der Praxis scheitern Wohngeldanträge selten an einer „zu hohen“ Einkommenszahl im umgangssprachlichen Sinn, sondern an Missverständnissen darüber, welches Einkommen zählt. Viele Antragstellende rechnen mit Nettozahlen, während die Wohngeldstellen mit wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen arbeiten, die aus verschiedenen Einkunftsarten hergeleitet werden. Gleichzeitig werden bestimmte Abzüge pauschal berücksichtigt, die im Alltag nicht immer präsent sind. Wer nur überschlägt, landet leicht daneben.
Hinzu kommt: Wohngeld ist eine vorrangige Leistung gegenüber bestimmten anderen Hilfen, und es gibt Ausschlussregelungen, wenn im Haushalt Leistungen bezogen werden, die die Wohnkosten bereits abdecken.
Das führt dazu, dass manche Haushalte mit niedrigem Einkommen dennoch kein Wohngeld erhalten, weil ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Diese Konstellationen werden in der öffentlichen Debatte oft mit „Einkommensgrenze“ verwechselt, obwohl es rechtlich um Zuständigkeiten und Leistungsausschlüsse geht.
Vermögen: Keine klassische „Vermögensgrenze“, aber ein Risiko für den Anspruch
Neben dem Einkommen spielt Vermögen eine Rolle, allerdings anders als viele vermuten. Das Wohngeldrecht arbeitet nicht mit einem starren Freibetragssystem wie in manch anderer Sozialleistung. Stattdessen wird „erhebliches Vermögen“ als Ausschlussgrund im Einzelfall bewertet.
In der Beratungspraxis haben sich Richtwerte etabliert, die häufig genannt werden, etwa für alleinstehende Personen um 60.000 Euro und bei weiteren Haushaltsmitgliedern mit Zuschlägen. Diese Werte sind jedoch kein Automatismus, sondern Anhaltspunkte: Entscheidend ist, wie die Wohngeldbehörde den Einzelfall beurteilt.
Für 2026 gilt auch hier: Es gibt keinen Automatismus, der zum Jahreswechsel eine neue Vermögensgrenze schafft. Wer Vermögen hat, sollte nicht vorschnell von vornherein aufgeben, sondern sich die Einzelfallprüfung bewusst machen. Gleichzeitig ist klar: Sehr hohe Rücklagen können den Anspruch gefährden, selbst wenn das laufende Einkommen niedrig ist.
Antrag und Bewilligung 2026: Timing kann über Geld entscheiden
Wohngeld wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkende Zahlungen für weiter zurückliegende Monate sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das macht das Timing wichtig, gerade wenn die Miete erhöht wurde oder das Einkommen spürbar gesunken ist. Wer wartet, verschenkt im Zweifel Monate, in denen ein Anspruch bestanden hätte.
Die Bewilligung erfolgt typischerweise für einen befristeten Zeitraum, häufig für zwölf Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zeitraum länger sein. Spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Weiterleistungsantrag nötig, wenn die Unterstützung fortlaufen soll.
Für 2026 bedeutet das in der Praxis: Wer 2025 bereits Wohngeld erhalten hat, wird häufig in einen Bewilligungs- oder Weiterbewilligungsprozess hineinlaufen, der mitten ins Jahr 2026 reicht. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushaltszusammensetzung sollten dabei ernst genommen werden, weil sie die Berechnung verändern können.
Was ab 2027 voraussichtlich wieder in Bewegung kommt
Nach dem gesetzlichen Zwei-Jahres-Rhythmus steht die nächste planmäßige Fortschreibung zum 1. Januar 2027 an. Dann werden die relevanten Parameter erneut an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst. Ob darüber hinaus politische Sondermaßnahmen kommen, lässt sich im Voraus nicht seriös zusagen.
Für 2026 ist aber entscheidend: Wer eine „neue Einkommensgrenze“ erwartet, sollte sich auf die individuelle Berechnung stützen und nicht auf eine vermeintliche Jahresschwelle.
Fazit
2026 gelten im Grundsatz die seit 1. Januar 2025 fortgeschriebenen Berechnungsgrundlagen weiter. Ob ein Haushalt Anspruch hat, entscheidet sich dennoch jedes Mal neu, weil das Wohngeld von Miete, Mietenstufe, Haushaltsgröße und dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen abhängt. Wer knapp liegt, sollte nicht mit groben Netto-Schätzungen arbeiten, sondern die anrechenbaren Einkommensteile, Abzüge und Freibeträge sauber betrachten – denn genau dort kippt der Anspruch in der Praxis oft von „kein Wohngeld“ zu „doch, ein Betrag“.




