Viele Rentnerinnen und Rentner bezahlen ihre Gasrechnung unmittelbar an den Energieversorger. Besonders häufig betrifft das Wohnungen mit einer Gasetagenheizung, einem eigenen Gaszähler und einem eigenen Liefervertrag.
Was viele nicht wissen: In der Rechnung sind CO₂-Kosten enthalten, die der Mieter nicht vollständig tragen muss. Abhängig vom CO₂-Ausstoß der Wohnung kann der Vermieter bis zu 95 Prozent dieser Kosten übernehmen müssen.
Die Erstattung erfolgt bei einem eigenen Gasvertrag jedoch nicht automatisch. Mieter müssen den Betrag selbst berechnen und innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Vermieter geltend machen.
Der Anspruch gilt nicht nur für Rentner, sondern für alle Mieter, die ihre Wohnung selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen. Für ältere Menschen ist die Regelung dennoch besonders interessant, weil steigende Heizkosten eine kleine oder mittlere Rente erheblich belasten können.
Rechtsgrundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG muss der Vermieter dem Mieter den Kostenanteil erstatten, den er nach dem gesetzlichen Stufenmodell zu tragen hat.
Was viele Vermieter denken aber nicht stimmt: Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter sämtliche CO₂-Kosten übernimmt, schützt den Vermieter nicht. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie den Mieter stärker belastet als gesetzlich erlaubt.
Bei einem eigenen Gasvertrag zahlt der Mieter zunächst alles
Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage kauft gewöhnlich der Vermieter das Gas ein und rechnet die Heizkosten über die jährliche Abrechnung ab. Der Vermieter muss seinen CO₂-Anteil dort bereits abziehen.
Anders ist es bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag. Der Energieversorger stellt dem Mieter die gesamten Gaskosten einschließlich des vollständigen CO₂-Preisanteils in Rechnung.
Der Versorger kennt das Mietverhältnis und den energetischen Zustand der Wohnung nicht. Deshalb kann er den Vermieteranteil nicht gleich von der Rechnung abziehen.
Der Mieter bezahlt zunächst den gesamten Betrag an den Versorger. Anschließend verlangt er den Anteil des Vermieters unmittelbar von diesem oder von der beauftragten Hausverwaltung zurück.
Nur ein Teil der Gasrechnung wird aufgeteilt
Der Erstattungsanspruch betrifft nicht die gesamte Jahresrechnung. Der Vermieter muss weder den normalen Arbeitspreis für das Gas noch den Grundpreis oder sämtliche Netzentgelte nach dem allgemeinen Stufenmodell übernehmen.
Aufgeteilt wird gegenwärtig vor allem der in der Gasrechnung ausgewiesene CO₂-Kostenbetrag. Dieser entsteht durch die Bepreisung der beim Verbrennen des gelieferten Gases verursachten Emissionen.
Die Jahresrechnung sollte den CO₂-Ausstoß in Kilogramm, den Emissionsfaktor, den Energiegehalt und die CO₂-Kosten einschließlich Umsatzsteuer nennen. Außerdem muss der Lieferant auf den möglichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter hinweisen.
Künftige Sonderregelungen können bei bestimmten neu eingebauten fossilen Heizungen weitere Kostenbestandteile erfassen. Über die ab 2028 vorgesehene Aufteilung informiert der Beitrag „Neue 50-zu-50-Regel: Diese Kosten teilen sich Mieter und Vermieter“.
Die Höhe der Erstattung hängt vom CO₂-Ausstoß ab
Die Verteilung erfolgt bei Wohnraum über zehn Stufen. Ausschlaggebend ist der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb eines Jahres.
Bei einem sehr sparsamen Gebäude trägt der Mieter die CO₂-Kosten vollständig. Je höher der Ausstoß je Quadratmeter ausfällt, desto größer wird der Anteil des Vermieters.
| CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr | Anteil des Mieters | Anteil des Vermieters |
|---|---|---|
| unter 12 kg | 100 Prozent | 0 Prozent |
| 12 bis unter 17 kg | 90 Prozent | 10 Prozent |
| 17 bis unter 22 kg | 80 Prozent | 20 Prozent |
| 22 bis unter 27 kg | 70 Prozent | 30 Prozent |
| 27 bis unter 32 kg | 60 Prozent | 40 Prozent |
| 32 bis unter 37 kg | 50 Prozent | 50 Prozent |
| 37 bis unter 42 kg | 40 Prozent | 60 Prozent |
| 42 bis unter 47 kg | 30 Prozent | 70 Prozent |
| 47 bis unter 52 kg | 20 Prozent | 80 Prozent |
| ab 52 kg | 5 Prozent | 95 Prozent |
Die Tabelle beruht auf der Anlage zu § 5 CO2KostAufG. Bei einem eigenen Gasvertrag wird die gemietete Wohnung eingestuft, nicht pauschal das gesamte Mehrfamilienhaus.
So wird der Vermieteranteil berechnet
Zunächst wird der in der Rechnung angegebene CO₂-Ausstoß durch die Wohnfläche geteilt. Umfasst die Abrechnung genau zwölf Monate, ergibt sich daraus der CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr.
Weist die Abrechnung beispielsweise 2.800 Kilogramm CO₂ für eine 70 Quadratmeter große Wohnung aus, ergibt die Rechnung 2.800 geteilt durch 70 einen Wert von 40 Kilogramm. Damit fällt die Wohnung in die Stufe von 37 bis unter 42 Kilogramm.
In dieser Stufe trägt der Vermieter 60 Prozent der ausgewiesenen CO₂-Kosten. Stehen auf der Gasrechnung CO₂-Kosten von 190 Euro, beträgt der Erstattungsanspruch grundsätzlich 114 Euro.
Bei einem kürzeren oder längeren Abrechnungszeitraum muss die Berechnung angepasst werden. Hierfür kann das offizielle CO₂-Rechentool des Bundeswirtschaftsministeriums verwendet werden.
Wer mit Gas kocht, erhält etwas weniger
In zahlreichen älteren Wohnungen versorgt der Gasanschluss nicht nur die Heizung und die Warmwasserbereitung. Auch ein Gasherd kann über denselben Zähler betrieben werden.
Lässt sich der Verbrauch für das Kochen nicht getrennt messen, wird der errechnete Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 CO2KostAufG um fünf Prozent gekürzt. Nicht die gesamten CO₂-Kosten, sondern der bereits ermittelte Anspruch gegen den Vermieter wird vermindert.
Bei einem ursprünglichen Erstattungsbetrag von 114 Euro verbleiben somit 108,30 Euro. Ist das Kochen nicht an den Gasanschluss gekoppelt, entfällt diese Kürzung.
Die Zwölfmonatsfrist darf nicht verstreichen
Der Mieter muss seinen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Energieversorgers in Textform geltend machen. Wer zu lange wartet, kann die Erstattung für das betreffende Abrechnungsjahr verlieren.
Als Ausgangspunkt sollte der Zugang der Jahresrechnung dokumentiert werden. Hat ein Rentner die Rechnung beispielsweise am 15. Oktober 2025 erhalten, sollte sein Schreiben spätestens am 15. Oktober 2026 nachweisbar beim Vermieter eingegangen sein.
Ein Telefonanruf genügt nicht. Möglich sind ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail, wobei der Zugang später bewiesen werden können sollte.
Auch ältere Rechnungen sollten geprüft werden, sofern seit ihrer Abrechnung noch keine zwölf Monate vergangen sind. Die Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Diese Angaben gehören in das Schreiben
Im Schreiben sollten der Abrechnungszeitraum, die Wohnfläche, der ausgewiesene CO₂-Ausstoß und die gesamten CO₂-Kosten genannt werden. Hinzu kommen die errechnete Stufe, der Vermieteranteil und der verlangte Erstattungsbetrag.
Eine Kopie der Gasrechnung und die eigene Berechnung sollten beigefügt werden. Eine kurze Formulierung wie „Hiermit mache ich meinen Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG in Höhe von 114 Euro geltend“ reicht grundsätzlich aus.
Der Mieter kann außerdem seine Bankverbindung angeben. Das Original der Gasrechnung sollte er behalten und nur eine Kopie an den Vermieter oder die Hausverwaltung schicken.
Der Vermieter muss nicht sofort überweisen
Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen kann zwar in das Schreiben aufgenommen werden, das Gesetz erlaubt dem Vermieter jedoch unter Umständen eine spätere Abrechnung. Bestehen Betriebskostenvorauszahlungen, darf er den Erstattungsbetrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Unterbleibt diese Verrechnung oder wird keine Betriebskostenabrechnung erstellt, muss der Vermieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach der Geltendmachung erstatten. Mieter sollten daher prüfen, ob die Erstattung tatsächlich in der nächsten Abrechnung auftaucht.
Wird der Betrag weder verrechnet noch ausgezahlt, sollte der Vermieter schriftlich gemahnt werden. Bei größeren Forderungen oder wiederholter Ablehnung kann die Unterstützung eines Mietervereins oder einer mietrechtlich ausgerichteten Kanzlei sinnvoll sein.
Wann der Vermieter seinen Anteil reduzieren darf
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anteil des Vermieters geringer ausfallen. Das kommt infrage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften eine erhebliche Verbesserung der Gebäudehülle oder der Heizungsanlage verhindern.
Als Beispiele nennt das Gesetz den Denkmalschutz, einen vorgeschriebenen Anschluss an eine Wärmeversorgung oder eine Erhaltungssatzung. Besteht nur ein solches Hindernis, kann sich der Vermieteranteil halbieren.
Verhindern rechtliche Vorgaben sowohl eine Verbesserung des Gebäudes als auch der Wärmeversorgung, kann die Aufteilung vollständig entfallen. Der Vermieter muss die Tatsachen, auf die er sich beruft, gegenüber dem Mieter nachweisen.
Eine pauschale Aussage, eine Sanierung sei zu teuer, genügt dafür nicht. Wirtschaftliche Gründe allein entsprechen nicht automatisch den gesetzlichen Ausnahmen.
Ein hoher Gasverbrauch bedeutet nicht automatisch ein Fehlverhalten
Die Einstufung berücksichtigt den tatsächlichen CO₂-Ausstoß der Wohnung. Dadurch beeinflusst auch das Heizverhalten des Mieters das Ergebnis.
Ein hoher Verbrauch kann jedoch ebenso durch eine schlechte Dämmung, alte Fenster oder eine veraltete Gastherme entstehen. Mieter können solche baulichen Bedingungen gewöhnlich nicht selbst verändern.
Genau deshalb steigt der Vermieteranteil bei Wohnungen mit besonders hohen Emissionen. Der Eigentümer soll einen finanziellen Anreiz erhalten, das Gebäude und die Wärmeversorgung zu verbessern.
Sozialamt und Wohngeldstelle über die Erstattung informieren
Rentner mit Grundsicherung im Alter sollten den Erstattungsbetrag dem Sozialamt mitteilen. Hat die Behörde die Heizkosten ganz oder teilweise berücksichtigt, kann die Rückzahlung die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten verändern.
Das gilt auch, wenn der Vermieter den Betrag nicht überweist, sondern mit einer Betriebskostenforderung verrechnet. Die Abrechnung und das Erstattungsschreiben sollten deshalb vollständig beim Sozialamt eingereicht werden.
Reicht die Rente für eine hohe Gasnachzahlung nicht aus, kann im Monat der Fälligkeit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe entstehen. Weitere Informationen enthält der Beitrag „Hohe Heizkosten können sich Rentner vom Sozialamt zahlen lassen“.
Auch ein Wohngeldanspruch sollte bei einer niedrigen Rente geprüft werden. Heizkosten werden dort zwar nicht anhand der individuellen Gasrechnung übernommen, fließen aber über gesetzliche Pauschalen in die Berechnung ein.
Nicht mit anderen Kürzungsrechten verwechseln
Der Anspruch bei einem eigenen Gasvertrag ist eine konkrete Erstattungsforderung gegen den Vermieter. Er darf nicht mit dem Dreiprozent-Kürzungsrecht bei einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung verwechselt werden.
Dieses Kürzungsrecht betrifft unter anderem Fälle, in denen ein Vermieter bei einer gemeinschaftlichen Wärmeversorgung die gesetzlich verlangten Angaben zur CO₂-Aufteilung nicht ausweist. Bei einem eigenen Gasvertrag erstellt der Vermieter über den Gasverbrauch normalerweise keine solche Heizkostenabrechnung.
Weitere mietrechtliche Kürzungsmöglichkeiten entstehen ab 2027, wenn vorgeschriebene fernablesbare Messgeräte fehlen. Die Unterschiede erläutert der Artikel „Heizkosten: Ab 2027 dürfen Mieter die Abrechnung um drei Prozent kürzen“.
Beispiel aus der Praxis
Die 72-jährige Rentnerin Sabine lebt in einer 70 Quadratmeter großen Mietwohnung mit Gasetagenheizung. Sie hat einen eigenen Vertrag mit dem Gasversorger und erhält eine Jahresrechnung, die 2.800 Kilogramm CO₂ sowie CO₂-Kosten von 190 Euro ausweist.
Der CO₂-Ausstoß beträgt 40 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr. Nach dem Stufenmodell muss der Vermieter 60 Prozent übernehmen, sodass Sabine zunächst 114 Euro verlangen kann.
Da ihr Gasherd ebenfalls über denselben Zähler versorgt wird, reduziert sich der Anspruch um fünf Prozent auf 108,30 Euro. Sabine schickt dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten eine Kopie der Rechnung, ihre Berechnung und die schriftliche Erstattungsforderung.
Der Vermieter darf den Betrag in der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Geschieht das nicht, muss er Sabine die 108,30 Euro spätestens zwölf Monate nach Eingang ihres Schreibens erstatten.
Fragen und Antworten zum eigenen Gasvertrag
Müssen Vermieter einen Teil der gesamten Gasrechnung bezahlen?
Nein. Der gewöhnliche Gaspreis wird nicht nach dem CO₂-Stufenmodell geteilt. Erstattet wird zunächst der gesetzlich auf den Vermieter entfallende Anteil der ausgewiesenen CO₂-Kosten.
Gilt der Anspruch auch für Rentner ohne Grundsicherung?
Ja. Der Erstattungsanspruch hängt weder von der Rentenhöhe noch vom Bezug einer Sozialleistung ab. Er folgt unmittelbar aus dem Mietverhältnis und dem CO2KostAufG.
Wie lange kann die Erstattung verlangt werden?
Der Anspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung durch den Gasversorger in Textform beim Vermieter geltend gemacht werden. Wegen möglicher Streitigkeiten über den Zugang sollte das Schreiben möglichst früh und nachweisbar versandt werden.
Muss der Vermieter den Betrag sofort überweisen?
Nicht immer. Er kann die Forderung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen, wenn Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Ohne Verrechnung muss die Erstattung spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erfolgen.
Was passiert, wenn die Gasrechnung keine CO₂-Angaben enthält?
Der Mieter sollte den Energieversorger schriftlich zur Ergänzung oder Erläuterung der Rechnung auffordern. Ohne Angaben zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten lässt sich der Vermieteranteil nur schwer nachvollziehbar berechnen.
Kann der Vermieter die Erstattung im Mietvertrag ausschließen?
Nein. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil tragen soll, ist insoweit unwirksam. Das gilt auch für ältere Mietverträge.
Quellen
§ 5 CO₂KostAufG, § 6 CO₂KostAufG, § 9 CO₂KostAufG, Deutsche Emissionshandelsstelle zum Zertifikatspreis 2026 und CO₂-Kostenrechner des Bundeswirtschaftsministeriums.




