Wer als Witwe oder Witwer pflegebedürftig ist und Grundsicherung im Alter bezieht, kann bis zu 281,50 Euro monatlich mehr erhalten, wenn der richtige Freibetrag auf die Witwenrente angewendet wird. Das Pflegegeld hingegen, das Pflegegrade 2 bis 5 bringt, darf das Sozialamt gar nicht erst anrechnen: Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot schützt es vollständig.
Wer diese Trennung nicht kennt oder nicht einfordert, verliert Geld, das ihm rechtlich zusteht. Beratungsstellen berichten bundesweit von Bescheiden, die genau diesen Fehler machen.
So berechnet das Sozialamt die Witwenrente in der Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Das Sozialamt berechnet den anerkannten Bedarf (Regelbedarf, Miete, Heizung) und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Was übrig bleibt, wird als Grundsicherung ausgezahlt. Die Witwenrente zählt zu den laufenden Einnahmen in Geld und mindert den Grundsicherungsanspruch Euro für Euro, soweit kein Freibetrag greift.
Vom Bruttobetrag der Witwenrente setzt das Sozialamt zunächst die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die Rentnerinnen und Rentner selbst tragen. Das Ergebnis ist das maßgebliche Nettoeinkommen, auf das dann die weiteren Schritte aufbauen.
Freibetrag bei 33 Beitragsjahren: Wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweist, dem steht ein Freibetrag nach § 82a SGB XII zu. Er berechnet sich so: 100 Euro bleiben immer anrechnungsfrei. Von dem Rentenbetrag, der diesen Sockelbetrag übersteigt, werden weitere 30 Prozent abgezogen.
Die maximale Entlastung liegt bei 281,50 Euro pro Monat, weil das Gesetz die Grenze bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zieht. 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 unverändert 563 Euro, womit die Maximalhöhe des Freibetrags 281,50 Euro ergibt. Dieser Freibetrag gilt nach den maßgeblichen Verwaltungsanweisungen ausdrücklich auch für Hinterbliebenenrenten, nicht nur für Altersrenten.
Er wird nicht automatisch berücksichtigt: Das Sozialamt muss über das Vorliegen der 33 Grundrentenzeiten informiert werden, am besten durch eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung.
Zu beachten ist außerdem die Abgrenzung zum Rentenrecht: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Partners (Sterbevierteljahr) rechnet die Deutsche Rentenversicherung kein eigenes Einkommen auf die Witwenrente an.
Das Sozialamt handelt davon unabhängig und wertet die erhöhte Rentenzahlung des Sterbevierteljahres dennoch als Einkommen bei der Grundsicherung. Wer in dieser Phase erstmals Grundsicherung beantragt, sollte das von Anfang an einkalkulieren.
Das Pflegegeld ist geschützt: Warum das Sozialamt es nicht anrechnen darf
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere nahe Personen zu Hause sichergestellt wird. Ab Pflegegrad 2 besteht dieser Anspruch.
Die Beträge 2026 lauten: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Sätze gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Die nächste gesetzliche Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Das Pflegegeld dient ausschließlich dazu, die häusliche Pflege zu sichern. Es ist ausdrücklich keine Einkommensleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt. Genau deshalb schützt das Elfte Buch Sozialgesetzbuch das Pflegegeld vor einer Anrechnung:
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Das gilt auch für die Grundsicherung im Alter. Dieses Verbot ist eindeutig und lässt keinen Ermessensspielraum.
Einzige Ausnahme ist das Pflegeunterstützungsgeld, das Beschäftigte beziehen, wenn sie kurzzeitig die Arbeit zur Organisation akuter Pflege unterbrechen. Es ist nicht mit dem monatlichen Pflegegeld zu verwechseln.
Das Pflegegeld muss im Grundsicherungsantrag dennoch angegeben werden. Das Sozialamt muss über alle Einnahmen informiert werden, damit es die rechtliche Einordnung selbst vornimmt. Die Angabe schadet nicht, sondern schützt vor Rückfragen und Rückforderungsbescheiden.
Im Antrag oder bei der Änderungsmeldung genügt der ausdrückliche Hinweis, dass es sich um Pflegegeld für häusliche Pflege handelt, damit das Amt die Anrechnungsfreiheit korrekt dokumentiert.
Wenn angesparte Pflegegelder zur Falle werden
Solange das Pflegegeld monatlich für die Pflege eingesetzt wird, ist es rechtlich abgeschirmt. Wer es über einen längeren Zeitraum nicht verbraucht und auf einem Konto anspart, verliert diesen Schutz schrittweise. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29. Januar 2020 (Az. XII ZB 500/19) festgestellt, dass angespartes Pflegegeld als Vermögen zu werten ist.
Als Vermögen unterliegt es dann den allgemeinen Sozialhilferegeln: Schonvermögen und verwertbares Vermögen sind zu unterscheiden. Wer nennenswerte Rücklagen aus dem Pflegegeld gebildet hat, sollte das beim Sozialamt offenlegen und klären, ob diese Beträge den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag überschreiten.
Beratungspflicht nicht vergessen: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ohne gleichzeitig einen ambulanten Pflegedienst einzuschalten, muss regelmäßige Beratungsbesuche nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das halbjährlich erforderlich; bei Pflegegrad 4 und 5 galt bis 2025 ein vierteljährlicher Nachweis, ab 2026 genügt auch dort ein halbjährlicher Termin.
Diese Besuche werden von der Pflegekasse bezahlt. Wer den Nachweis versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes, was bei ohnehin knappem Budget spürbar schlägt.
Rechenbeispiel: Witwe mit Pflegegrad 3
Ingrid K., 72 Jahre, lebt allein in einer Mietwohnung in Dortmund. Nach dem Tod ihres Mannes bezieht sie eine Witwenrente von 680 Euro brutto. Sie hat Pflegegrad 3 und erhält von der Pflegekasse monatlich 599 Euro Pflegegeld, weil ihre Tochter sie zu Hause pflegt. Ingrid K. hat mehr als 33 Grundrentenzeiten. Ihr anerkannter Wohnbedarf (Kaltmiete und Heizkosten) beträgt 500 Euro.
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Das Sozialamt berechnet ihren Bedarf: 563 Euro Regelbedarf und 500 Euro Unterkunftskosten, zusammen 1.063 Euro. Von der Witwenrente werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen: 680 Euro brutto minus rund 73 Euro Beitragsanteil ergibt ein Nettoeinkommen von 607 Euro. Auf diesen Nettobetrag greift der Freibetrag: 100 Euro bleiben direkt frei. Von den verbleibenden 507 Euro werden 30 Prozent abgezogen, das sind 152 Euro.
Der Gesamtfreibetrag beträgt damit 252 Euro, weniger als die Maximalhöhe von 281,50 Euro. Das anrechenbare Einkommen liegt bei 607 Euro minus 252 Euro, also 355 Euro. Die Grundsicherung ergibt sich aus 1.063 Euro minus 355 Euro: Ingrid K. erhält rund 708 Euro monatlich. Das Pflegegeld von 599 Euro taucht in dieser Berechnung nicht auf. Es bleibt durch das gesetzliche Verbot vollständig herausgehalten.
Würde das Sozialamt den Freibetrag nicht berücksichtigen, läge die Grundsicherung bei nur 456 Euro. Wer die 33 Grundrentenzeiten nicht beim Sozialamt meldet, verliert damit bis zu 252 Euro monatlich.
Falscher Bescheid: So legen Sie Widerspruch ein
Trotz der klaren Gesetzeslage erscheint das Pflegegeld in der Praxis immer wieder in Grundsicherungsbescheiden als angerechnetes Einkommen. Beratungsstellen berichten bundesweit von solchen Fällen. Das Sozialamt hat in diesen Situationen das Anrechnungsverbot des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht korrekt angewendet.
Wer einen solchen Bescheid erhält, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, schriftlich oder persönlich beim zuständigen Sozialamt.
Im Widerspruchsschreiben genügt es, auf das gesetzliche Anrechnungsverbot hinzuweisen: Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt.
Dem Schreiben sollte der Pflegekassenbescheid beigefügt werden, aus dem der Pflegegrad und die Leistungsart (Pflegegeld für häusliche Pflege, kein Pflegeunterstützungsgeld) hervorgeht. Das Amt ist dann verpflichtet, den Bescheid zu korrigieren.
Das gleiche Vorgehen gilt, wenn das Sozialamt den Freibetrag auf die Witwenrente nicht berücksichtigt hat. Dann ist dem Widerspruch die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über die Grundrentenzeiten beizufügen.
Wer die 33 Jahre nicht allein mit der eigenen Rentenbiografie erreicht, kann in bestimmten Konstellationen die Grundrentenzeiten des verstorbenen Partners einbeziehen, das klärt das Sozialamt mit der Rentenversicherung.
Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen des Paritätischen Gesamtverbands helfen dabei, Bescheide zu prüfen und Widersprüche zu formulieren. Diese Beratung ist kostenfrei.
Häufige Fragen zu Witwenrente, Pflegegeld und Grundsicherung
Muss ich das Pflegegeld beim Sozialamt angeben, auch wenn es nicht angerechnet wird?
Ja. Alle Einnahmen gehören in den Antrag und in Änderungsmitteilungen, auch anrechnungsfreie. Wer das Pflegegeld verschweigt, riskiert einen Rückforderungsbescheid wegen falscher Angaben. Im Antrag genügt der Hinweis, dass es sich um Pflegegeld für häusliche Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch handelt.
Verliere ich die Grundsicherung, wenn die Witwenrente steigt?
Nein, nicht automatisch. Eine Rentenerhöhung mindert den Grundsicherungsanspruch nur in dem Umfang, in dem das zusätzliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Wer dicht an der Bedarfsgrenze liegt, muss allerdings rechnen, ob eine höhere Rente am Ende zum vollständigen Wegfall der Grundsicherung führt. Jede wesentliche Einkommensänderung ist dem Sozialamt zu melden.
Kann die Tochter als pflegende Angehörige Probleme bekommen, wenn sie das Pflegegeld weiterbekommt?
Bei familiären Pflegeverhältnissen unter nahen Angehörigen (Kinder, Ehepartner, Geschwister) ist das weitergegebene Pflegegeld nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls anrechnungsfrei, wenn die pflegende Person selbst Grundsicherung oder Bürgergeld bezieht. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht im Rahmen eines bezahlten Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Die genaue Situation klärt die Beratungsstelle.
Gilt das Anrechnungsverbot auch für den Entlastungsbetrag?
Ja. Der Entlastungsbetrag, der 2026 für alle Pflegegrade 1 bis 5 bei 131 Euro monatlich liegt, gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung und fällt damit ebenfalls unter das gesetzliche Anrechnungsverbot. Da er nur als Kostenerstattung für zugelassene Angebote ausgezahlt wird, verbleibt er ohnehin nicht frei verfügbar im Haushalt.
Was passiert mit der Grundsicherung beim Wechsel ins Pflegeheim?
Bei vollstationärer Pflege endet das Pflegegeld. Die Pflegekasse übernimmt stattdessen einen pauschalen Betrag direkt an das Heim. Die Grundsicherung bleibt dem Grunde nach bestehen, wird aber neu berechnet, weil sich der Bedarf ändert. Das Sozialamt berechnet gemeinsam mit der Heimverwaltung, welche Lücke durch Sozialhilfe zu schließen ist.
Wer Witwenrente und Pflegegeld nebeneinander bezieht und auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte zwei Schritte aktiv angehen: den Freibetrag durch eine Bescheinigung der Rentenversicherung geltend machen und jeden Bescheid, der das Pflegegeld als Einkommen ausweist, innerhalb der Monatsfrist anfechten. Wer beides versäumt, verschenkt monatlich dreistellige Beträge an ein System, das ihn gesetzlich besser stellen müsste.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 82 Einkommen, § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.01.2020, Az. XII ZB 500/19 (angespartes Pflegegeld als Vermögen)
Transparenzportal Bremen: Verwaltungsanweisung zu § 82a SGB XII




