Wer selbst eine Rente bezieht, kann dennoch die Witwenrente beanspruchen. Die Witwenrente wird nämlich zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Aber wie viel Witwenrente bekommt man eigentlich, wenn man schon Rente bezieht? Diese und weitere Fragen beantworten wir.
Werden bei der Witwenrente weitere Einkünfte angerechnet?
Inhaltsverzeichnis
Bei der Regelaltersrente entfällt seit 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze, so dass ab diesem Jahr Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen können.
Dies gilt nicht für die Witwenrente, da ein Hinzuverdienst in der Regel die Witwenrente mindert. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Freibetrag.
Dieser liegt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe bei 992,64 Euro, denn für Millionen Deutsche hat sich bei der Rente einiges geändert. Sind noch minderjährige Kinder oder Kinder in Schule oder Ausbildung vorhanden, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 210,56 Euro.
Allerdings sind diese Freibeträge ab 1. Juli 2025 gestiegen, wie wir weiter unten im Artikel erläutern.
Wenn hinterbliebene Partner noch andere Einkünfte haben, dann werden diese oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
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Besondere Regelung: das Sterbevierteljahr
Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, denn direkt nach dem Tod gibt es zunächst das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners.
In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, da diese sich laut der Deutschen Rentenversicherung erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll.
Neben der Altersrente wird Folgendes auf das Einkommen angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen,
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder
- Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Dabei ist zu beachten: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen obigen Einkommen muss differenziert werden.
Diese werden nicht beachtet, wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
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Der pauschale Einkommensfreibetrag 2025
Weil Hinterbliebenenrenten nur insoweit gezahlt werden, wie eigener Unterhalt nicht schon gedeckt ist, wird das Nettoeinkommen des oder der Hinterbliebenen gegengerechnet.
Für 2025 liegt der Freibetrag bundesweit bei 1 076,86 Euro monatlich. Er entspricht dem 26,4‑Fachen des aktuellen Rentenwerts. Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich dieser Betrag um weitere 228,42 Euro, denn hier addiert sich das 5,6‑Fache des Rentenwerts. Erst was über diese Grenze hinausgeht, mindert die Witwenrente.
So wird die eigene Altersrente „nettoisiert“
Für die Anrechnung zählt nicht die Brutto‑, sondern eine pauschal berechnete Nettoaltersrente. Die Deutsche Rentenversicherung zieht hierfür 14 Prozent vom Bruttorentenbetrag ab (13 Prozent bei Rentenbeginn vor 2011). Diese Pauschale spiegelt Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge sowie typische Steuern wider.
Schritt‑für‑Schritt‑Rechnung
Bruttowitwenrente ermitteln – etwa 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Netto‑Eigenrente bestimmen – eigene Bruttorente minus 14 Prozent.
Freibetrag abziehen – 1 076,86 Euro (zuzüglich eventueller Kinderzuschläge) vom Netto‑Eigeneinkommen.
40‑Prozent‑Regel anwenden – nur 40 Prozent des überschießenden Betrags kürzen die Witwenrente.
Gesundheitsbeiträge abführen – auf den verbleibenden Rentenzahlbetrag berechnet die Rentenversicherung noch Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge.
Beispielrechnung (fiktive Werte)
Der verstorbene Partner bezog 1 800 Euro Rente, die überlebende Ehefrau 1 300 Euro Altersrente; keine Kinder im Waisenrentenalter.
‑ Bruttowitwenrente: 55 % von 1 800 Euro = 990 Euro.
‑ Pauschales Netto der eigenen Rente: 1 300 Euro – 14 % = 1 118 Euro.
‑ Anrechenbares Einkommen: 1 118 Euro – 1 076,86 Euro = 41,14 Euro.
‑ Kürzungsbetrag: 40 % von 41,14 Euro = 16,46 Euro.
‑ Verbleibende Witwenrente vor Sozialabgaben: 990 Euro – 16,46 Euro = 973,54 Euro.
‑ Nach Abzug von etwa 11 % Kranken‑ und Pflegeversicherung: rund 866 Euro Netto‑Witwenrente.
Das konkrete Ergebnis hängt immer von der individuellen Rentenhöhe, der Zahl waisenrentenberechtigter Kinder, zusätzlichen Einkünften (z. B. Betriebsrenten) und möglichen Rentenabschlägen des Verstorbenen ab.
Sonderphasen und Schutzregelungen
Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnet – die volle Rente des Verstorbenen soll kurzfristig den finanziellen Schock abfedern. Auch danach gilt Bestandsschutz für Alt‑Ehen, die unter das alte Recht mit 60 Prozent‑Quote fallen. Die Einkommensanrechnung ruht zudem bei Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder bestimmten Schmerzensgeld‑zahlungen.
Änderung ab Dezember 2025
Zum 1. Dezember 2025 werden Zuschläge aus der Erwerbsminderungs‑Reform in laufende Altersrenten überführt und damit erstmalig vollständig als Einkommen gewertet. Wer eine EM‑Rente plus Witwenrente erhält, muss dadurch mit einer stärkeren Anrechnung rechnen – eine Neuerung, die auch eigene Altersrenten betreffen kann, sobald der Zuschlag dort ankommt.




