Ab 1. Januar 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr. Damit werden erstmals Rentenbeitrรคge auf ein Jahreseinkommen von รผber 100.000 Euro fรคllig.
Grundlage ist der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrรถรen-Verordnung 2026 des Bundesarbeitsministeriums. Der Entwurf muss noch das Kabinett und den Bundesrat passieren; in der Praxis bleiben die Werte meist unverรคndert.
Inhaltsverzeichnis
Neue Grenzwerte 2026 im รberblick
Fรผr 2026 sind folgende Eckdaten vorgesehen: Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.450 โฌ/Monat (101.400 โฌ/Jahr). In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt kรผnftig 10.400 โฌ/Monat (124.800 โฌ/Jahr). Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) erhรถht sich auf 77.400 โฌ/Jahr (6.450 โฌ/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV/PV liegt 2026 bei 69.750 โฌ/Jahr (5.812,50 โฌ/Monat). Die Bezugsgrรถรe steigt auf 3.955 โฌ/Monat (47.460 โฌ/Jahr). Zudem setzt die Rentenversicherung das vorlรคufige Durchschnittsentgelt 2026 mit 51.944 โฌ an; das endgรผltige Durchschnittsentgelt 2024 betrรคgt 47.085 โฌ.
Warum die Anhebung erfolgt
Die Rechengrรถรen folgen jรคhrlich der Lohnentwicklung mit Zeitverzug. Maรstab fรผr 2026 ist die bundesweite Bruttolohnentwicklung des Jahres 2024 von +5,16 % (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschรคdigung). Dadurch steigen alle Rechengrรถรen merklich.
Auswirkungen fรผr Beschรคftigte mit hohem Einkommen
Verdienen Sie oberhalb der bisherigen BBG 2025, zahlen Sie 2026 auf einen grรถรeren Teil Ihres Lohns Beitrรคge. Die BBG wรคchst von 8.050 โฌ (2025) auf 8.450 โฌ (2026) pro Monat. Bei einem Beitragssatz von voraussichtlich 18,6 % (Arbeitnehmeranteil 9,3 %) erhรถht sich der maximale Arbeitnehmerbeitrag um 37,20 โฌ pro Monat bzw. 446,40 โฌ pro Jahr. Arbeitgeber tragen denselben Mehrbetrag. Die zusรคtzlichen Einzahlungen erhรถhen spรคter die Rentenanwartschaften.
Einordnung: 2025 erstmals einheitliche BBG
Seit 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine bundeseinheitliche BBG von 96.600 โฌ/Jahr bzw. 8.050 โฌ/Monat. Die frรผhere Unterscheidung zwischen Ost und West entfรคllt. Das vereinfacht die Lohnabrechnung und schafft klare Planungsgrรถรen.
Kranken- und Pflegeversicherung: Schwellen steigen mit
Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV รผberschreitet, kann privat krankenversichert bleiben oder werden. Diese Schwelle steigt 2026 auf 77.400 โฌ Jahresarbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV/PV wรคchst parallel. Gutverdienende mรผssen daher mit hรถheren Abzรผgen rechnen; der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kommt oben drauf. Prรผfen Sie, ob Entgeltumwandlung oder betriebliche Zuschรผsse die Beitragslast mindern kรถnnen.
Bezugsgrรถรe und Durchschnittsentgelt: Das steckt dahinter
Die Bezugsgrรถรe ist eine zentrale Rechengrรถรe der Sozialversicherung. Sie wirkt bei Mindest- und Hรถchstbeitrรคgen, etwa fรผr freiwillig Versicherte oder in der Kรผnstlersozialversicherung. Das Durchschnittsentgelt steuert die Rentenbewertung: Wer 2026 51.944 โฌ brutto erzielt, erwirbt einen Entgeltpunkt. Hรถhere Verdienste bringen mehr Punkte, jedoch nur bis zur jeweiligen BBG.
Beitragssatz 2026: Stabilitรคt erwartet
Nach aktueller Planung bleibt der Beitragssatz 2026 bei 18,6 % stabil. Ein Anstieg wird eher ab 2027 erwartet. Das verhindert eine doppelte Belastung, รคndert aber nichts an der hรถheren Bemessungsgrundlage.
Praxis: So reagieren Sie jetzt sinnvoll
Prรผfen Sie Ihre Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung (bAV). Da die bAV-Hรถchstbetrรคge an die Renten-BBG gekoppelt sind, steigen 2026 die steuer- und teilweise sozialabgabenbegรผnstigten Spielrรคume. So gleichen Sie einen Teil der Netto-Mehrbelastung aus und bauen zusรคtzliche Ansprรผche auf.
Klรคren Sie zudem, ob Einmalzahlungen oder variable Vergรผtungen 2026 die GKV-Grenzen รผberspringen. Ein Kassenwechsel oder Tarifoptionen kรถnnen die Zusatzbeitragslast beeinflussen. Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung ab Januar genau, insbesondere bei Teilzeit, Boni oder Gehaltssprรผngen zu Jahresbeginn. Wer knapp unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sollte Vertrรคge nicht vorschnell anpassen, sondern die Absicherung ganzheitlich prรผfen.
Was noch aussteht
Der Entwurf durchlรคuft die fรถrmliche Beschlusskette: Lรคnder- und Verbรคndebeteiligung, Kabinettsbeschluss, abschlieรend der Bundesrat. In den vergangenen Jahren blieben die Zahlen vom Entwurf bis zur finalen Verordnung in der Regel stabil. Wir beobachten den Fortgang und informieren, falls sich Werte รคndern.