Witwenrente: Das hat sich bei der Rente für Hinterbliebene verändert

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Bei der Rente für Menschen, deren Lebenspartner gestorben ist, hat sich einiges geändert. Was gilt ab jetzt im Einzelnen für die Witwen- oder Witwerrente? Wir geben eine Übersicht.

Wer kann eine Witwenrente beziehen?

Sie sind berechtigt, eine Witwen- oder Witwerrente in Anspruch zu nehmen, wenn Sie bis zum Tod ihres Partners mit diesem verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden.

Wie lange müssen Sie verheiratet sein?

Um eine Witwenrente beanspruchen zu können, müssen Sie mit dem oder Verstorbenen zumindest ein Jahr verheiratet gewesen sein.

Es gibt dabei eine Ausnahme: Starb ihr Partner / ihre Partnerin bei einem Unfall, dann haben Sie auch bei einer kürzeren Zeit als Ehepaar einen Anspruch auf Witwenrente.

Welche weiteren Bedingungen gibt es?

Ihr verstorbener Partner / Partnerin muss zumindest fünf Jahre versichert gewesen sein. Dies gilt nicht, wenn der oder die Verstorbene selbst bereits Rente bezog oder bei einem Unfall starb.

Was hat sich geändert?

Ab sofort liegt der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Witwenrente höher als zuvor, nämlich bei 992,64 Euro. Vorher waren es in Westdeutschland 950,93 Euro und in Ostdeutschland 937,73 Euro.

Berechnungsbeispiele für die Witwenrente

Um die neue Berechnung der Witwen- oder Witwerrente zu veranschaulichen, gehen wir von zwei hypothetischen Beispielen aus, die unterschiedliche Lebenssituationen und Fälle darstellen:

Beispiel 1: Anspruch auf volle Witwenrente ohne Anrechnung von Einkommen

Angenommen, eine Person, die Witwenrente beantragt, hat kein eigenes Einkommen. Der verstorbene Ehepartner war zum Zeitpunkt des Todes bereits in Rente und hatte eine monatliche Rente von 2.000 Euro.

  • Witwenrente (60% der Rente des Verstorbenen): 60% von 2.000 Euro = 1.200 Euro monatlich.
  • Hinzuverdienstgrenze: Da die Person kein eigenes Einkommen hat, wird nichts von der Witwenrente abgezogen.
  • Ergebnis: Die Person erhält die volle Witwenrente von 1.200 Euro monatlich.

Beispiel 2: Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente

Angenommen, eine andere Person, die Witwenrente beantragt, hat ein eigenes monatliches Einkommen von 1.500 Euro aus Erwerbstätigkeit. Der verstorbene Ehepartner hatte eine Rente von 2.000 Euro.

  • Witwenrente (60% der Rente des Verstorbenen): 60% von 2.000 Euro = 1.200 Euro monatlich.
  • Freibetrag für Hinzuverdienst: 992,64 Euro.
  • Einkommen über Freibetrag: 1.500 Euro – 992,64 Euro = 507,36 Euro.
  • Anrechnung (40% von 507,36 Euro): 40% von 507,36 Euro = 202,94 Euro.
  • Ergebnis: Die anrechenbare Witwenrente beträgt 1.200 Euro – 202,94 Euro = 997,06 Euro monatlich.

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens des Hinterbliebenen und des Rentenbetrags des verstorbenen Partners. Der neue Freibetrag für den Hinzuverdienst ermöglicht es, einen Teil des Einkommens ohne Anrechnung auf die Witwenrente zu behalten.

Anrechnung des Einkommens auf die Rente

Bei der Witwenrente (und bei anderen gesetzlichen Renten) werden zusätzliche Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet – ausgenommen ist der Freibetrag, den sie voll behalten, und der nicht von der Rente abgezogen wird.

Das Sterbevierteljahr

Bei der Witwenrente gibt es eine Sonderregel, das Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Tod des Partners / der Partnerin wird ihr Einkommen nicht auf die Rente angerechnet.

Diese Schonfrist erklärt sich daraus, dass der oder die Hinterbliebene sich in der akuten Trauerphase überhaupt erst an die neue Situation gewöhnen muss.

Was gilt als Einkommen?

Einkommen, das über dem Freibetrag auf die Rente angerechnet wird, ist folgendes: Die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit; ein Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld; Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen; Gewinne aus Verkäufen; Einnahmen aus Miete, Pacht und Pensionen sowie Elterngeld.

Renten gelten als Einkommen

Auch Renten werden als Einkommen angerechnet. Dazu zählen gesetzliche Renten, ebenso wie Renten aus privaten Renten-, Lebens- oder Unfallversicherungen.

Es gibt Ausnahmen

Bei Witwenrenten wie Erwerbs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen immer berücksichtigt. Bei den anderen Einkünften wie Miete, Pacht oder Zinsen gibt es aber Ausnahmen, die mit den Jahren der Partnerschaft und dem Alters zu tun haben.

Sie werden nicht angerechnet, wenn erstens der Tod vor 2002 erfolgte; wenn zweitens der Partner später als 2001 starb, sie aber bereits vor 2002 verheiratet waren und mindestens einer von ihnen vor 1962 zur Welt kam.

Wann gibt es keine Witwenrente?

Auch wenn ein Recht auf Witwenrente besteht, gehen viele Betroffene leer aus, weil sie zu viel verdienen. Auch bei Anspruch auf eine Witwenrente kann das Erwerbseinkommen, das auf die Rente angerechnet wird, so hoch sein, dass nichts von der Rente bleibt.

Der Anspruch bleibt allerdings bestehen. Wenn die Betroffenen später weniger verdienen, können sie die Witwenrente einfordern.

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