Rente mit 63: Diese Jahrgänge können den Antrag noch stellen
Die Bundesregierung will die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen. Für rentennahe Versicherte entscheidet nun vor allem der Geburtsmonat darüber, ob sie ihren Anspruch noch nach dem bisherigen Recht verwirklichen können. Allerdings ist die Reform am 5. August 2026 noch nicht beschlossen, und die künftige Übergangsregelung liegt noch nicht vor.
Damit ist die oft verbreitete Aussage, bestimmte Jahrgänge seien bereits sicher ausgeschlossen, verfrüht. Nach dem derzeit geltenden Recht können 1961 Geborene die Leistung bei erfüllten Voraussetzungen schon beziehen, während für den Jahrgang 1962 ab Herbst 2026 die ersten Rentenbeginne möglich werden.
Für die Jahrgänge 1963 und 1964 besteht der gesetzliche Anspruch weiterhin, seine Zukunft hängt jedoch vom noch ausstehenden Gesetz ab.
Abschaffung ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht
Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt und darin empfohlen, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Der Bericht der Alterssicherungskommission verlangt zugleich, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz zu beachten. Einen konkreten Stichtag oder eine abschließende Liste geschützter Jahrgänge nennt er nicht.
Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen zügig und vollständig umsetzen zu wollen. Nach den Angaben der Bundesregierung zur geplanten Rentenreform soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Bis Bundestag und Bundesrat ein Gesetz beschlossen haben und dieses verkündet ist, gelten die bisherigen Vorschriften des SGB VI weiter.
Die politische Absicht ist damit deutlich, der genaue Eingriff aber offen. Ungeklärt sind insbesondere der Tag des Inkrafttretens, die Behandlung bereits gestellter Anträge und der Schutz von Versicherten, die kurz vor der Altersgrenze stehen. Seriös lässt sich daher nur zwischen gesicherten Ansprüchen nach heutigem Recht und möglichen Ansprüchen nach einer Übergangsvorschrift unterscheiden.
Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ in die Irre führt
Eine gesetzliche Rentenart mit dem Namen „Rente mit 63“ gibt es nicht. Gemeint sind meist zwei unterschiedliche Leistungen: die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 anrechenbaren Jahren und die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Beide Wege haben andere Altersgrenzen und andere finanzielle Folgen.
Die Leistung nach 45 Jahren wird nach geltendem Recht ohne Abschlag gezahlt, lässt sich aber nicht noch weiter vorziehen. Nur vor 1953 Geborene konnten sie tatsächlich ab 63 erhalten. Für spätere Jahrgänge stieg das Zugangsalter schrittweise bis auf 65 Jahre.
Die Rente nach 35 Versicherungsjahren kann derzeit ab 63 beginnen, enthält jedoch einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze. Bei ab 1964 Geborenen können dadurch bis zu 14,4 Prozent verloren gehen. Der Unterschied zwischen den beiden Rentenwegen wird im Gegen-Hartz-Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“ ausführlich erklärt.
Diese Jahrgänge können nach heutigem Recht noch in die abschlagsfreie Rente
Die folgende Übersicht zeigt die aktuell geltenden Altersgrenzen für die rentennahen Jahrgänge. Sie beschreibt das Recht am 5. August 2026 und nimmt die noch nicht formulierte Übergangsregelung nicht vorweg.
| Geburtsjahrgang | Abschlagsfreier Beginn nach 45 Jahren und heutige Einordnung |
|---|---|
| 1960 | Mit 64 Jahren und 4 Monaten; der Jahrgang hat die Altersgrenze bereits vollständig erreicht. |
| 1961 | Mit 64 Jahren und 6 Monaten; auch spät im Jahr Geborene haben die Altersgrenze inzwischen erreicht und können bei erfüllter Wartezeit den Antrag stellen. |
| 1962 | Mit 64 Jahren und 8 Monaten; die ersten möglichen Rentenbeginne liegen im Herbst 2026, weitere folgen 2027. |
| 1963 | Mit 64 Jahren und 10 Monaten; die ersten möglichen Rentenbeginne liegen Ende 2027, weitere im Jahr 2028. |
| 1964 und jünger | Mit 65 Jahren; für 1964 Geborene beginnt das bisherige Zeitfenster im Jahr 2029, bei spätem Geburtstag gegebenenfalls erst Anfang 2030. |
Für 1961 Geborene und ältere Versicherte ist die Lage am günstigsten, wenn sie das erforderliche Alter sowie die 45 Jahre bereits erfüllt haben. Wer die Rente noch nicht bezieht, sollte den Antrag jetzt nicht unnötig hinauszögern. Die Leistung wird nicht automatisch gezahlt, selbst wenn alle Voraussetzungen vorhanden sind.
Beim Jahrgang 1962 hängt der mögliche Start vom Geburtstag ab. Anfang 1962 Geborene erreichen die Altersgrenze von 64 Jahren und 8 Monaten bereits im Herbst 2026 und können den von der Deutschen Rentenversicherung empfohlenen Antragsvorlauf nutzen. Für später im Jahr Geborene verschiebt sich der Beginn in das Jahr 2027.
Die Jahrgänge 1963 und 1964 dürfen nach dem aktuellen Gesetz ebenfalls noch mit der abschlagsfreien Leistung rechnen. Sie können den Rentenantrag jedoch nicht sinnvoll mehrere Jahre im Voraus stellen und sich dadurch das alte Recht sichern. Ob und in welchem Umfang sie geschützt werden, lässt sich erst anhand des Gesetzentwurfs und der später beschlossenen Übergangsvorschrift beurteilen.
Ein früher Antrag schafft nicht automatisch Bestandsschutz
Der Rentenantrag eröffnet das Verwaltungsverfahren, er ersetzt aber keine Anspruchsvoraussetzung. Wer Alter oder Wartezeit erst nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt, kann sich nicht allein auf das Datum seines früher abgesandten Antrags berufen. Entscheidend sind das dann anwendbare Recht und die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.
Anders liegt der Fall bei Menschen, deren Rente bereits begonnen hat und durch einen Rentenbescheid bewilligt wurde. Laufende Renten genießen einen erheblich stärkeren Schutz als bloße Erwartungen auf eine spätere Leistung. Trotzdem sollte auch hier der konkrete Bescheid geprüft werden, wenn Versicherungszeiten fehlen oder der Rentenbeginn falsch berechnet erscheint.
Rentennahe Versicherte sollten daher nicht versuchen, einen Antrag auf Vorrat zu stellen. Sinnvoller sind eine vollständige Kontenklärung, eine aktuelle Rentenauskunft und eine schriftliche Berechnung des frühestmöglichen Beginns. So lässt sich nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs rasch erkennen, ob die persönliche Planung geändert werden muss.
Wann der Rentenantrag gestellt werden sollte
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Das gibt dem Rentenversicherungsträger Zeit, den Versicherungsverlauf zu prüfen und fehlende Nachweise anzufordern.




