Wechsel von Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – Höher als die EM-Rente?

Lesedauer 9 Minuten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht – vielleicht sogar unbefristet – hat oft eine nagende Sorge: Was passiert, wenn diese Rente endet und in eine Altersrente übergeht? Drohen dann empfindliche Einbußen, gerade im höheren Alter, wenn die finanziellen Spielräume ohnehin klein sind?

Die kurze Antwort nach aktueller Rechtslage lautet: Wer aus einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wechselt, muss in aller Regel keine Angst vor einer niedrigeren Rente haben. Im Gegenteil: Das Gesetz schützt den bisherigen Zahlbetrag, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden.

Im Folgenden ein Überblick, wie dieser Schutz funktioniert, wie die Erwerbsminderungsrente berechnet wird, welche Rolle Zurechnungszeiten und neue Zuschläge seit 2024 spielen – und in welchen Ausnahmefällen die Altersrente sogar höher ausfallen kann als die vorherige Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente: Leistungen auf Zeit

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll Menschen absichern, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.

Voll erwerbsgemindert ist, wer auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden einsetzbar ist.

Seit 2001 werden EM-Renten grundsätzlich befristet bewilligt, meistens für bis zu drei Jahre. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Nur wenn eine Besserung dauerhaft nicht erwartet wird, kann die Rente unbefristet gewährt werden.

Wichtig ist aber: Auch eine unbefristete EM-Rente läuft nicht endlos weiter. Spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet sie – dann beginnt die Altersrente.

Regelaltersgrenze: Wann endet die EM-Rente?

Die EM-Rente kann nur bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gezahlt werden. Ab diesem Zeitpunkt wandelt sich die Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente um.

Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab: Für ältere Jahrgänge liegt sie noch bei 65 Jahren, für Jüngere steigt sie schrittweise auf 67 Jahre an. Wer wissen möchte, welche Altersgrenze im eigenen Fall gilt, findet den Hinweis in der jährlichen Renteninformation oder im ausführlichen Rentenauskunftsschreiben der Deutschen Rentenversicherung.
Lohnsteuer kompakt

Erreicht die versicherte Person diese Grenze, endet die EM-Rente automatisch. Eine gesonderte Antragstellung für die Regelaltersrente ist in diesem Standardfall in der Regel nicht nötig, die Umwandlung erfolgt durch die Rentenversicherung von Amts wegen.

Empfehlenswert ist dennoch, einige Monate vorher Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufzunehmen, um eine aktuelle Rentenauskunft zu beantragen und eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf zu klären. Denn fehlende Zeiten – etwa nicht erfasste Ausbildungsjahre oder Kindererziehungszeiten – können die spätere Altersrente dauerhaft drücken.

Rentenkonto und Entgeltpunkte: Was bei Beginn der EM-Rente passiert

Um zu verstehen, warum die Altersrente ohne Schutzregelung oft niedriger wäre als die Erwerbsminderungsrente, hilft ein Blick in die Rententechnik.
Für jede Beitragszeit werden sogenannte Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält für dieses Jahr einen Entgeltpunkt.

Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger, wer mehr verdient, entsprechend mehr. Die Summe dieser Entgeltpunkte, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und einem Rentenartfaktor, ergibt später den monatlichen Rentenbetrag.

Wenn eine EM-Rente bewilligt wird, wird der bis dahin erreichte Stand dieser Entgeltpunkte festgehalten. Das heißt nicht, dass später nie wieder Punkte hinzukommen könnten – etwa durch Minijobs oder Pflege von Angehörigen –, aber für die erstmalige Berechnung der EM-Rente ist dieser Stand der Ausgangspunkt.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die bei EM-Renten eine enorme Bedeutung hat: die Zurechnungszeit.

Zurechnungszeit: Fiktive Beitragsjahre bis fast zur Regelaltersgrenze

Die Zurechnungszeit soll Menschen schützen, die aus gesundheitlichen Gründen schon lange vor dem regulären Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.

Ohne diesen Mechanismus hätten sie oft nur wenige Versicherungsjahre und entsprechend niedrige Rentenansprüche.

Deshalb wird so gerechnet, als hätte die betroffene Person vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese zusätzliche Zeit wird mit dem durchschnittlichen Verdienst der vergangenen Jahre bewertet und in Entgeltpunkte umgerechnet.

Seit 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise angehoben. Für EM-Renten, die im Jahr 2025 beginnen, endet sie beim Alter 66 Jahre und 2 Monate und wird bis 2031 weiter auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.

Die EM-Rente wird rechnerisch so angehoben, als hätte die betroffene Person bis nahe an die Regelaltersgrenze weiter Entgeltpunkte gesammelt, obwohl sie tatsächlich schon früher aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Diese „fiktiven“ Jahre gelten aber nur für die Erwerbsminderungsrente und bestimmte Hinterbliebenenrenten – nicht für die spätere Altersrente.

Warum die Altersrente ohne Schutz meist niedriger wäre

Die Folge dieser Systematik ist zunächst ernüchternd: Würde man die spätere Altersrente völlig neu berechnen, nur auf Basis der tatsächlich gezahlten Beiträge und ohne Zurechnungszeit, fiele sie in vielen Fällen deutlich niedriger aus als die Erwerbsminderungsrente.

Denn: Die Zurechnungszeit, die die EM-Rente aufwertet, wird bei der Berechnung der regulären Altersrente nicht noch einmal zugerechnet.
Während des Bezugs der EM-Rente kommen häufig nur wenige zusätzliche Entgeltpunkte hinzu – etwa aus Minijobs mit begrenztem Umfang oder aus Pflegezeiten. Diese zusätzlichen Punkte reichen kaum aus, um die wegfallende Zurechnungszeit auszugleichen.

Genau deshalb ergibt sich rein rechnerisch häufig eine niedrigere Altersrente, wenn man sie ohne besondere Schutzregeln aus dem Rentenkonto ableiten würde.

Damit Menschen, die ohnehin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben gedrängt wurden, nicht auch im Alter noch schlechter gestellt werden, hat der Gesetzgeber eine besondere Schutzvorschrift geschaffen.

Bestandsschutz: Gesetzliche Garantie auf mindestens die EM-Rente

Der entscheidende rechtliche Schutz findet sich in § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Vorschrift regelt die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten. Vereinfacht gesagt: Wer aus einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente wechselt, behält mindestens den Rentenanspruch, der aus den in der EM-Rente berücksichtigten Entgeltpunkten resultiert – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer eine EM-Rente bezogen hat und innerhalb von 24 Kalendermonaten nach deren Ende eine Altersrente beginnt, genießt Besitzschutz. Die Altersrente darf dann nicht niedriger sein als die bisher gezahlte EM-Rente.

Dieser Schutz gilt sowohl beim automatischen Übergang in die Regelaltersrente als auch bei einem geplanten Wechsel in eine vorgezogene Altersrente – etwa eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte –, sofern der Fristenrahmen eingehalten wird.

Wer also nahtlos oder innerhalb von höchstens zwei Jahren aus einer EM-Rente in eine Altersrente wechselt, muss keine Kürzung gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag befürchten. Die Entgeltpunkte aus der EM-Rente sind „besitzgeschützt“ und werden der Folgerente mindestens in gleicher Höhe zugrunde gelegt.

Kommt es aus technischen Gründen bei der Umrechnung der Entgeltpunkte (etwa durch verschiedene Rentenwerte Ost/West) zu geringfügigen Abweichungen, sorgt § 88 SGB VI zusätzlich dafür, dass am Ende trotzdem mindestens der bisherige Rentenzahlbetrag geleistet wird.

Neue Zuschläge: Was geschieht mit dem EM-Rentenzuschlag?

Ein wichtiger Baustein der aktuellen Rechtslage ist das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen, deren EM-Rente zwischen 2001 und Ende 2018 begonnen hat, einen Zuschlag. Ziel ist es, ältere Erwerbsminderungsrenten an das höhere Niveau neuerer EM-Renten anzugleichen, die bereits von verlängerten Zurechnungszeiten profitieren.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals EM-Rente bezogen hat, erhält 7,5 Prozent Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte; bei Renten mit Beginn von Juli 2014 bis Ende 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Bis November 2025 wird dieser Zuschlag als gesonderte Zahlung neben der laufenden Rente überwiesen.

Ab Dezember 2025 wird er auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und dauerhaft in die Rente integriert (§ 307i SGB VI). Er ist dann Bestandteil des Rentenanspruchs – sowohl bei laufender EM-Rente als auch bei daran anschließenden Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Wichtig für die Ausgangsfrage: Der Zuschlag geht beim Übergang von der EM-Rente in die Altersrente grundsätzlich nicht verloren. Durch die Integration als Entgeltpunkte ab Dezember 2025 fließt er in die Berechnung der Altersrente ein. In vielen Fällen führt die Neuberechnung ab Dezember 2025 sogar zu kleineren Nachzahlungen, wenn sich herausstellt, dass der pauschal gezahlte Zuschlag zuvor etwas zu niedrig lag. Schlechter gestellt wird niemand; Rückforderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinzuverdienst während der EM-Rente: Wirkung auf die spätere Altersrente

Viele Beziehende einer EM-Rente arbeiten – soweit es die Gesundheit zulässt – in einem gewissen Umfang weiter, etwa in einem Minijob oder in Teilzeit bei teilweiser Erwerbsminderung.

Dabei sind zwei wesentliche Dinge zu unterscheiden:

Erstens gelten bei EM-Renten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Wer zu viel hinzuverdient, riskiert eine Kürzung oder sogar den Wegfall der EM-Rente. Die Grenzen sind in den vergangenen Jahren zwar deutlich angehoben worden, bleiben aber bestehen.

Zweitens führen sozialversicherungspflichtige Hinzuverdienste in der Regel zu zusätzlichen Pflichtbeiträgen und damit zu neuen Entgeltpunkten. Diese zusätzlichen Punkte erhöhen die laufende EM-Rente allerdings nicht. Sie wirken sich erst auf eine spätere Altersrente aus.

Ähnliches gilt für Zeiten, in denen Betroffene Angehörige pflegen und dafür Pflegeversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Auch diese Beiträge generieren zusätzliche Entgeltpunkte, die später in der Altersrente zum Tragen kommen.

Die Erwartung, durch einen Minijob oder eine kleinere Beschäftigung während der EM-Rente die spätere Altersrente deutlich nach oben zu treiben, ist allerdings meist unrealistisch. Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte sind in der Regel zu gering, um die starke Aufwertung durch die Zurechnungszeit vollständig zu ersetzen.

Kann die Altersrente trotzdem höher sein als die EM-Rente?

Auch wenn es selten ist, gibt es Konstellationen, in denen die Altersrente tatsächlich höher ausfallen kann als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. Fachleute nennen hier vor allem zwei typische Fälle:

Erstens kann es Personen betreffen, die erst in einem relativ späten Lebensalter erwerbsgemindert werden. In diesen Fällen ist das Rentenkonto bereits mit einer größeren Zahl an Entgeltpunkten gefüllt, während die zusätzlich gewährte Zurechnungszeit vergleichsweise kurz ausfällt.

Wenn dann noch spürbare zusätzliche Beiträge hinzukommen – etwa aus weiterem versicherungspflichtigen Hinzuverdienst –, kann die spätere Altersrente nach der Neubewertung inklusive dieser zusätzlichen Punkte den ursprünglich aus der EM-Rente abgeleiteten Besitzschutzbetrag übersteigen.

Zweitens kann ab Dezember 2025 der in Entgeltpunkte integrierte EM-Zuschlag dazu führen, dass die Summe der Entgeltpunkte bei Beginn der Altersrente höher ist als früher angenommen. In Verbindung mit regelmäßigen Rentenanpassungen kann dies dazu führen, dass die Altersrente spürbar über der ursprünglich gezahlten EM-Rente liegt.

In diesen Fällen wird selbstverständlich die höhere Altersrente gezahlt. Der Besitzschutz wirkt als Untergrenze, nicht als Deckel.

Abschläge auf die EM-Rente: Dauerhafte Wirkung – auch in der Altersrente

Wer frühzeitig erwerbsgemindert wird, erhält die EM-Rente nicht immer ohne Abschlag. Seit 2024 gilt eine Abschlagsfreiheit erst ab einem bestimmten Alter (derzeit 65 Jahre); wer bereits deutlich früher erwerbsgemindert wird, muss Abschläge hinnehmen. Pro Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, maximal 10,8 Prozent – und zwar dauerhaft.

Diese Abschläge „wandern“ mit in die spätere Altersrente. Die Schutzregelung des § 88 SGB VI verhindert zwar zusätzliche Kürzungen beim Wechsel in die Altersrente, hebt aber die bereits vorhandenen Abschläge nicht wieder auf.

Andersherum gilt jedoch: Wer zunächst eine EM-Rente mit Abschlag bezieht und später innerhalb von 24 Monaten in eine vorgezogene Altersrente wechselt, riskiert keine neuen Abschläge. Die Altersrente wird so berechnet, dass sie mindestens der bisherigen EM-Rente entspricht – trotz der eigentlich vorgesehenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten.

Was Betroffene tun sollten, wenn die Altersgrenze näher rückt

Auch wenn der rechtliche Rahmen einen erheblichen Schutz bietet, bleibt die eigene Mitwirkung wichtig. Wer eine EM-Rente bezieht und auf die spätere Altersrente blickt, sollte einige Schritte ins Auge fassen:
Es ist sinnvoll, die jährlichen Renteninformationen aufmerksam zu lesen und bei Unklarheiten eine ausführliche Rentenauskunft anzufordern.

Gerade die Prüfung des Versicherungsverlaufs und der Entgeltpunkte lohnt sich, weil hier Fehler – etwa fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Pflege – besonders schwer wiegen können.

Spätestens ein Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder vor einem geplanten Wechsel in eine vorgezogene Altersrente empfiehlt sich ein Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Dort lassen sich auch Kontenklärungen und Beratungstermine vereinbaren. Sozialverbände wie SoVD oder VdK, aber auch zugelassene Rentenberaterinnen und -berater können bei der Bewertung der Unterlagen und der Planung des passenden Eintrittszeitpunktes unterstützen.

Praxisbeispiel: Vom Bezug der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente

Frau M. ist Jahrgang 1963 und seit ihrem 57. Lebensjahr voll erwerbsgemindert. Nach einer schweren chronischen Erkrankung konnte sie ihren Beruf als Verkäuferin nicht mehr ausüben.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihr eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei der Berechnung wird der bis dahin erreichte Versicherungsverlauf ausgewertet, zusätzlich wird eine lange Zurechnungszeit berücksichtigt, so als würde Frau M. bis fast zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Auf diese Weise kommt eine monatliche Erwerbsminderungsrente von rund 1.100 Euro brutto zustande (vereinfachte Zahlen).

Während des Bezugs der EM-Rente arbeitet Frau M. gelegentlich auf Minijob-Basis fünf bis sechs Stunden pro Woche in einem kleinen Laden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden eingehalten, die Rente wird nicht gekürzt. Durch die Beschäftigung entstehen aber nur wenige zusätzliche Entgeltpunkte, die für sich genommen später vielleicht 20 bis 30 Euro mehr Altersrente bringen würden. An der laufenden Erwerbsminderungsrente ändert sich dadurch nichts.

Mit 66 Jahren und einigen Monaten erreicht Frau M. ihre persönliche Regelaltersgrenze. Die EM-Rente endet, die Rentenversicherung wandelt die Leistung automatisch in eine Regelaltersrente um.

Für diese Altersrente wird nun das Rentenkonto ohne Zurechnungszeit betrachtet: Es fließen die real erworbenen Entgeltpunkte aus der Erwerbsbiografie ein, dazu die kleinen zusätzlichen Punkte aus dem Minijob während der EM-Rente. Würde man nur diese tatsächlichen Entgeltpunkte zugrunde legen, käme man in unserem Beispiel auf eine Altersrente von vielleicht 880 oder 900 Euro brutto. Das wäre deutlich weniger als die 1.100 Euro aus der „hochgerechneten“ Erwerbsminderungsrente.

Genau hier greift der gesetzlich vorgesehene Bestandsschutz. Da Frau M. nahtlos aus der EM-Rente in die Altersrente wechselt, darf die neue Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung vergleicht daher den neu berechneten Altersrentenbetrag mit dem bisherigen Zahlbetrag der EM-Rente.

Weil die rechnerische Altersrente mit rund 900 Euro unter den 1.100 Euro der EM-Rente bleibt, wird der höhere Betrag weitergezahlt. Frau M. erhält ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze also eine Altersrente in Höhe von 1.100 Euro brutto; die zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Minijob laufen gewissermaßen in den Bestandsschutz hinein, ohne dass sie die bisherige Zahlung übersteigen.

Für Frau M. bedeutet das im Ergebnis: Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist finanziell abgesichert. Trotz Wegfall der Zurechnungszeit und trotz der im Hintergrund neu berechneten Altersrente muss sie keinen Rückgang ihrer monatlichen Rentenzahlung befürchten.

Fazit: Bestandsschutz nimmt die Angst vor dem Schritt in die Altersrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, muss sich mit Blick auf die spätere Altersrente nicht vor einem Absturz der Rentenzahlung fürchten. Die Systematik der Zurechnungszeit sorgt bereits während der EM-Rente für eine spürbare Aufwertung, die Schutzregelungen des § 88 SGB VI verhindern, dass diese Aufwertung beim Übergang in die Altersrente wieder verloren geht – solange der Wechsel innerhalb von 24 Monaten erfolgt.

Die Verbesserungen durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz, vor allem der seit Juli 2024 gewährte Zuschlag für langjährige EM-Rentnerinnen und -Rentner, werden ab Dezember 2025 dauerhaft in Form zusätzlicher Entgeltpunkte in die Rente integriert und wirken damit auch für spätere Alters- und Hinterbliebenenrenten fort.

Unterm Strich gilt damit nach aktueller Gesetzeslage: Wer aus der EM-Rente in die Altersrente wechselt, hat in aller Regel mindestens den bisherigen Zahlbetrag sicher – und in bestimmten Konstellationen sogar die Chance auf eine höhere Rente. Entscheidend ist, Fristen einzuhalten, Unterlagen zu prüfen und sich frühzeitig beraten zu lassen, damit der Übergang in den Ruhestand rechtlich sauber und finanziell möglichst gut abgesichert gelingt.