Rente: Steuerklasse wechseln kann sich für Rentner lohnen

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Wenn in einer Ehe der erste Partner in Rente geht, verändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch die steuerliche Situation. Viele Paare stellen sich dann die Frage, ob ihre bisherige Steuerklassenaufteilung noch sinnvoll ist – insbesondere, wenn ein Partner bereits Rente bezieht, während der andere weiterarbeitet.

Der deutsche Staat unterscheidet bei der Besteuerung sehr genau zwischen Arbeitslohn und Rentenbezügen. Gleichzeitig bleibt das System der Lohnsteuerklassen für viele undurchsichtig. Wir klären auf.

Wie die Lohnsteuerklassen funktionieren

Bei alleinstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Einordnung vergleichsweise klar: In der Regel gilt Steuerklasse I. Wer neben seinem Hauptjob noch einen weiteren, lohnsteuerpflichtigen Job ausübt, wird mit dieser zweiten Tätigkeit in Steuerklasse VI geführt. Dort werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt; die Lohnsteuer fällt deutlich höher aus.

Komplexer wird es bei verheirateten oder verpartnerten Paaren. Sie können zwischen mehreren Kombinationen wählen: Steuerklassen IV/IV, IV/IV mit Faktor sowie III/V beziehungsweise V/III.

Die Kombination III/V wird klassisch dann genutzt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der höherverdienende Teil nimmt Steuerklasse III, der geringer verdienende Teil Steuerklasse V.

In Steuerklasse III berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung den doppelten Grundfreibetrag sowie weitere Splittingeffekte, wodurch der monatliche Lohnsteuerabzug spürbar sinkt. In Steuerklasse V wiederum werden keinerlei Grundfreibeträge angesetzt, was zu vergleichsweise hohen monatlichen Abzügen führt.

Wichtig ist: Die Lohnsteuerklasse entscheidet nur darüber, wie viel Steuer unterjährig direkt vom Lohn einbehalten wird – nicht darüber, wie hoch die endgültige Jahressteuer ist. Diese wird erst mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt, in der alle Einkünfte der Ehegatten gemeinsam veranlagt werden (Ehegattensplitting).

Rente ist kein Arbeitslohn: Unterschiedliche Wege der Besteuerung

Mit dem Renteneintritt ändert sich die Art des Einkommens eines Ehepartners grundlegend. Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber behält monatlich Lohnsteuer ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Welche Steuerklasse eingetragen ist, bestimmt dabei maßgeblich die Höhe dieses Abzugs.

Bei der gesetzlichen Altersrente ist das anders. Die Deutsche Rentenversicherung behält von der monatlichen Rente lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, sofern eine gesetzliche Versicherung besteht. Lohnsteuer wird von der Rente nicht einbehalten. Steuern werden hier nicht monatlich, sondern im Nachgang durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Das bedeutet: Die Rente selbst „kennt“ keine Lohnsteuerklasse. Ob der Rentner – rein formal – in einer Steuerklassenkombination als „Steuerklasse V“ geführt wird, hat auf die Rentenzahlung zunächst keine unmittelbare Auswirkung, solange er keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht. Entscheidend ist nur, wie hoch sein steuerpflichtiger Rentenanteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist.

Nachgelagerte Besteuerung: Warum heute immer mehr Rentner steuerpflichtig sind

Seit 2005 gilt in Deutschland für gesetzliche Altersrenten grundsätzlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Beiträge zur Rentenversicherung werden schrittweise stärker steuerlich entlastet, im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der späteren Rente für jeden neuen Rentenjahrgang.

Ursprünglich sollte der zu versteuernde Rentenanteil jedes Jahr um einen Prozentpunkt steigen, mit dem Ziel einer vollständigen Besteuerung ab 2040. Um das Risiko einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zu begrenzen und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu reagieren, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes den Anstieg rückwirkend ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr reduziert. Die vollständige steuerliche Erfassung der gesetzlichen Rente wird nun erst im Jahr 2058 erreicht.

Wer bereits in Rente ist, erhält einen individuellen Rentenfreibetrag, der vom Jahr des ersten Rentenbezugs abhängt. Dieser Freibetrag wird als fester Eurobetrag errechnet und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit unverändert. Nur der darüber hinausgehende Teil der Rente ist steuerpflichtig.

Grundfreibetrag 2025: Ab wann Rentner Steuern zahlen müssen

Ob auf die Rente tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt maßgeblich davon ab, ob der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit weiteren Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt im Ergebnis steuerfrei.

Viele Rentner mit niedrigen Renten und ohne zusätzliche Einkünfte bleiben deshalb unterhalb dieser Schwelle. Wer jedoch eine höhere gesetzliche Rente, eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder etwa Kapitaleinkünfte hat, überschreitet die Grenze häufig. Dann besteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Für Ehepaare bedeutet das: Die Renteneinkünfte eines Ehegatten und der Arbeitslohn des anderen werden im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung zusammengerechnet. Die Lohnsteuerklassenregelung beeinflusst lediglich, wie viel Einkommensteuer im Laufe des Jahres als Vorauszahlung einbehalten wird – nicht aber den letztlich geschuldeten Betrag.

Warum der arbeitende Ehepartner häufig in Steuerklasse III besser aufgehoben ist

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum viele Steuerexpertinnen und Steuerexperten empfehlen, beim Renteneintritt die Steuerklasse III dem weiterhin arbeitenden Ehepartner zuzuordnen, während der bereits verrentete Partner – formell – Steuerklasse V erhält.

Beim Arbeitslohn wirkt sich die Steuerklasse direkt auf die Höhe des monatlichen Nettogehalts aus. In Steuerklasse III wird das Einkommen so behandelt, als stünde dem Arbeitnehmer der doppelte Grundfreibetrag zu. Das senkt das zu versteuernde monatliche Einkommen und damit den Lohnsteuerabzug deutlich. In Steuerklasse V dagegen werden keine Freibeträge angesetzt; die Lohnsteuer ist entsprechend hoch.

Für die gesetzliche Rente spielt die Steuerklasse hingegen keine Rolle, weil die Rentenversicherung keine Lohnsteuer einbehält. Die steuerliche Belastung der Rente ergibt sich erst im Steuerbescheid, unabhängig davon, ob der Rentner im ELStAM-Verfahren formal mit einer bestimmten Steuerklasse geführt wird.

Die Konsequenz: Wechselt der noch arbeitende Ehepartner von Steuerklasse V in Steuerklasse III, steigt sein monatliches Nettoeinkommen, während die Rente des anderen Partners unverändert bleibt. Für das Ehepaar bedeutet das kurzfristig mehr Geld zur freien Verfügung – etwa um Kreditraten zu bedienen oder laufende Wohnkosten zu finanzieren.

Kurzfristiger Vorteil gegenüber langfristiger Steuerbelastung

Dieser Liquiditätsvorteil darf allerdings nicht mit einer tatsächlichen Steuerersparnis verwechselt werden. Bei identischen Einkommensverhältnissen führt die Wahl verschiedener Steuerklassenkombinationen – etwa III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor – langfristig zu weitgehend gleichen Steuerbeträgen, wenn am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung; entscheidend ist die Jahressteuer nach dem Splittingtarif.

Wer sich für die Kombination III/V entscheidet, sollte sich deshalb darauf einstellen, dass es im Steuerbescheid zu einer Nachzahlung kommen kann, wenn über das Jahr hinweg zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde.

Die Kombination IV/IV mit Faktor nähert die laufenden Abzüge dagegen möglichst genau an die voraussichtliche Jahressteuerschuld an und reduziert so das Risiko größerer Nachzahlungen oder Erstattungen.

Für Paare im Rentenübergang lautet die praktische Abwägung daher: Bevorzuge ich ein höheres monatliches Nettoeinkommen, nehme dafür aber die Möglichkeit einer späteren Nachzahlung in Kauf? Oder ist mir eine möglichst exakte Annäherung an die Jahressteuer wichtiger, auch wenn das laufende Netto dann geringer ausfällt?

Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten und hängt unter anderem von Rücklagen, laufenden Verpflichtungen und der persönlichen Risikoneigung ab.

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld I und Krankengeld

Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich nicht nur auf den Lohnsteuerabzug aus, sondern auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und Krankengeld. Beide orientieren sich am bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Und dieses Netto wird wiederum durch die gewählte Steuerklasse beeinflusst.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat bereits 2020 aufgezeigt, dass eine Person in Steuerklasse III bei gleichem Bruttoeinkommen ein deutlich höheres Krankengeld erhält als in Steuerklasse V; bei einem Monatsbrutto von 5.000 Euro betrug der Unterschied im Beispiel fast 700 Euro.

Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts – auch hier spielt also die Steuerklasse eine Rolle, weil sie das Netto bestimmt. Ähnlich verhält es sich beim Arbeitslosengeld I, dessen Berechnungsgrundlage ein pauschaliertes Nettoentgelt darstellt.

Für Ehepaare, bei denen der weiterhin arbeitende Partner in den nächsten Jahren möglicherweise von Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit betroffen sein könnte, kann die Steuerklasse III daher einen zusätzlichen Vorteil bedeuten, weil sie das Basis-Netto und damit die Ersatzleistung erhöht.

Allerdings gilt zu beachten, dass die Agentur für Arbeit Steuerklassenwechsel während einer laufenden Arbeitslosigkeit nur eingeschränkt berücksichtigt; sie stellt in der Regel auf die Verhältnisse in einem bestimmten Bemessungszeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab.

Wer eine solche Situation absehen kann, sollte sich frühzeitig beraten lassen und die Steuerklassenwahl rechtzeitig anpassen – idealerweise bevor Arbeitslosigkeit oder längere Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Steuerklassenwechsel beim Renteneintritt: Ablauf und Fristen

Der Wechsel der Steuerklasse erfolgt nicht automatisch mit dem Renteneintritt, sondern muss aktiv beantragt werden. Hierfür gibt es den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“, der von beiden Partnern unterschrieben und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Der Antrag kann inzwischen auch elektronisch über ELSTER oder entsprechende Onlineportale der Finanzverwaltung gestellt werden.

Seit 2020 können Ehepaare ihre Steuerklassen mehrfach im Jahr wechseln. Ein Wechsel ist also nicht mehr auf ein einziges Mal pro Kalenderjahr begrenzt, sondern lässt sich flexibel an geänderte Lebenssituationen wie Renteneintritt, Gehaltssprünge oder Arbeitszeitreduzierung anpassen.

Damit der Wechsel noch im laufenden Jahr berücksichtigt wird, sollte der Antrag jedoch spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres beim Finanzamt eingehen. Wirksam wird der neue Steuerklassen-Eintrag grundsätzlich ab dem Beginn des Folgemonats nach Antragstellung.

Zu beachten ist außerdem: Wer die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor nutzt, ist verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt weist in den Erläuterungen zum Antrag ausdrücklich darauf hin.

Aktuelle Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung

Die Frage, ob die derzeitige Rentenbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führt, beschäftigt seit Jahren Gerichte und Politik. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2021 in zwei Grundsatzurteilen (X R 20/19 und X R 33/19) entschieden, dass die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung im Grundsatz verfassungsgemäß ist.

Gleichzeitig hat er detaillierte Berechnungsparameter festgelegt, mit denen geprüft werden kann, ob im Einzelfall eine doppelte Besteuerung vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen diese BFH-Urteile im November 2023 nicht zur Entscheidung angenommen und die Linie des BFH damit im Ergebnis bestätigt. Aus Sicht der Gerichte ist verlangt, dass keine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Rentnerjahrgänge entsteht; etwaige Belastungen in Einzelfällen sind anhand der vom BFH entwickelten Kriterien zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der Verlangsamung des Anstiegs des Besteuerungsanteils und der Verschiebung der Vollbesteuerung auf 2058 reagiert, um die Gefahr einer Doppelbesteuerung künftiger Jahrgänge zu reduzieren.

Für die Praxis der Steuerklassenwahl beim Renteneintritt bedeutet dies: Die grundlegende Systematik der nachgelagerten Besteuerung ist rechtlich bestätigt, die Frage, ob und in welchem Umfang die eigene Rente steuerpflichtig wird, bleibt aber eine sehr individuelle Rechenaufgabe – insbesondere bei langen Versicherungsbiografien und zusätzlichen Vorsorgeformen.

Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V ab 2030

Ein weiterer Punkt, der in die langfristige Planung einfließen sollte, ist die politisch beschlossene Reform der Lohnsteuerklassen. Mit dem sogenannten Steuerfortentwicklungsgesetz wurde festgelegt, dass die Steuerklassenkombination III/V zum 1. Januar 2030 abgeschafft werden soll. Ab diesem Zeitpunkt sollen verheiratete oder verpartnerte Paare grundsätzlich in Steuerklasse IV oder in Steuerklasse IV mit Faktor eingereiht werden.

Die bisherige Kombination III/V gilt in der Fachliteratur und in Gutachten seit Jahren als nachteilig, weil sie häufig dazu führt, dass der geringer verdienende Partner – oft die Frau – ein sehr niedriges Nettogehalt hat und gleichzeitig Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld niedriger ausfallen. Die Überführung in das Faktorverfahren soll zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Lohnsteuerabzüge führen, ohne das Ehegattensplitting als solches anzutasten.

Für Paare, bei denen in den nächsten Jahren ein Renteneintritt ansteht, bedeutet das: Bis einschließlich 2029 bleibt die Kombination III/V für Ehepaare mit ungleich hohen Erwerbseinkommen – und erst recht, wenn ein Partner bereits in Rente ist – weiterhin möglich.

Die heute beschriebenen Überlegungen zur Zuordnung der Steuerklasse III an den weiterarbeitenden Partner behalten daher noch mehrere Jahre ihre praktische Bedeutung. Langfristig ist jedoch zu erwarten, dass die Steuerklassenwahl einfacher wird, dafür aber stärker über das Faktorverfahren gesteuert wird.

Fazit: Steuerklassenwahl bewusst mit der Lebensplanung abstimmen

Wenn ein Ehepartner in Rente geht und der andere weiterarbeitet, lohnt sich ein genauer Blick auf die Lohnsteuerklassen. Weil die gesetzliche Rente nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt und keine Steuerklasse „hat“, ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Steuerklasse III dem weiterarbeitenden Ehegatten zuzuordnen. Das erhöht das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen, während die Rentenzahlung unberührt bleibt.

Gleichzeitig sollte man sich bewusst sein, dass es dabei um Liquidität und nicht um eine dauerhafte Steuerersparnis geht. Die endgültige Belastung regelt die Einkommensteuererklärung, in der Arbeitslohn und Renteneinkünfte zusammengeführt werden.

Die Entscheidung für eine bestimmte Steuerklassenkombination wirkt sich zudem auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und Krankengeld aus und sollte auch unter diesem Gesichtspunkt abgewogen werden.

Da sich die Rechtslage weiterentwickelt – sowohl bei der Rentenbesteuerung als auch bei den Lohnsteuerklassen, die ab 2030 grundlegend umgestaltet werden sollen –, empfiehlt es sich, den eigenen Fall regelmäßig zu überprüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.

Dieser Beitrag kann eine qualifizierte Beratung durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rentenberatungsstelle nicht ersetzen, liefert aber den Rahmen, um die richtigen Fragen zu stellen und die eigene Situation besser einschätzen zu können.