Keine EM-Rente nach Trunkenheitsfahrt

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Wer Straftaten begeht und in deren Zusammenhang erwerbsgemindert wird, kann seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verlieren. So entschied das Sozialgericht Gießen und bestätigte damit die Deutsche Rentenversicherung. Diese lehnte einem Koch wegen seiner Straftaten seinen Antrag auf Erwerbsminderungrente ab. (S 4 R 158/12)

Knochenbrüche bei Trunkenheit und vorsätzlichem Fahren ohne Führerschein

Der Betroffene ist gelernter Koch. Bei einem Verkehrsunfall mit seinem PKW brach er sich mehrere Knochen und beschädigte seine Armnerven. Infolge dieser Verletzungen konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Kein Führerschein und betrunken im Verkehr

Zum Zeitpunkt des Unfalls besaß er keinen Führerschein und hatte 1,39 Promille Alkohol im Blut. Er wurde rechtskräftig verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung. Zuschulden kommen lassen hatte er sich fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Rentenkasse lehnt Erwerbsminderungsrente ab

Er stellte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, und die Rentenversicherung lehnte diesen ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass sein Rentenanspruch wegen der Straftaten verwirkt sei. Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Gießen.

Betroffener sagt, er könne Auto fahren

Dort argumentierte er, das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis sei nicht der Grund für den Unfall gewesen. Denn er habe früher einen Führerschein gehabt und besitze die praktischen wie theoretischen Kenntnisse, um Auto zu fahren. Die Trunkenheit im Straßenverkehr sei fahrlässig gewesen.

Trunkenheit lässt sich nicht von Fahren ohne Führerschein trennen

Doch das Gericht erklärte, die Rentenversicherung sei im Recht. Wenn der Koch gar nicht erst gefahren wäre, hätte es keinen Unfall gegeben. Die fahrlässige Trunkenheit könne auch nicht getrennt vom Fahren ohne Fahrerlaubnis beurteilt werden.

Zur Zeit des Unfalls hätte er nämlich offensichtlich nicht über die theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, um Auto zu fahren. Sonst hätte er diesen Unfall nicht verursacht.

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Es stehen verschiedene Rechtsgüter nebeneinander, die abgewogen werden müssen. Das betonten die Richter.

So müsse bei einem Rentenantrag ausgeglichen werden zwischen dem Grundsatz, dass sozialrechtliche Vorschriften (wie die Entscheidung über eine Rente) keine strafrechtliche Funktion hätten. Umgekehrt dürften aber schwere Verstöße gegen das Strafrecht auch nicht durch eine Sozialversicherungsleistung „belohnt“ werden, erläuterten die Richter.

Bei Verbrechen kann eine Rente versagt werden

Ein Fehler oder eine selbst verschuldete Gesundheitsschädigung aus reiner Fahrlässigkeit rechtfertigen es also nicht, eine Erwerbsminderungsrente zu verweigern. Anders sieht es bei Delikten aus, die strafrechtlich als Verbrechen und / oder vorsätzliches Vergehen betrachtet werden.

Um letzteres handelte es sich bei dem Betroffenen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung aber eindeutig. Dann kann laut Paragraf 104 des Sozialgesetzbuches VI eine Rente versagt werden – ganz oder teilweise.

Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung

Die Rentenversicherung trifft in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung. Sie wählt also zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und entscheidet danach, wie schwer die strafbare Handlung zu beurteilen ist.

Was können Sie tun?

Der hier beschriebene Fall ist eindeutig. Der Betroffene wurde wegen seines strafbaren Verhaltens rechtskräftig verurteilt, und er hat seine Erwerbsminderung durch dieses straffällige Verhalten selbst verursacht. Insofern handelte die Rentenversicherung im Rahmen ihres Ermessens korrekt. Denn der Paragraf 104 sieht für diese Situation ausdrücklich vor, eine Rente zu versagen.

Eine solche Ermessensentscheidung ist aber nicht immer so eindeutig. Wenn Sie selbst in Konflikt mit der Rentenversicherung kommen, weil diese Ihren Antrag auf Erwerbsminderung mit dem Verweis auf strafbare Handlungen ablehnt, dann sollten Sie zuerst Widerspruch einlegen, und, wenn dieser scheitert, eine Klage vor dem Sozialgericht vorbereiten.

Prüfen Sie dazu, mit anwaltlicher Beratung und Vertretung, genau, wie das Ihnen zur Last gelegte Verhalten zu bewerten ist, und ob es noch zum Ermessen der Rentenversicherung gehört, Ihnen deshalb eine Rente zu versagen.