Wann welcher Jahrgang in Rente gehen kann: Einfache Tabelle ab 1965 zeigt es

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Wer 1965 oder später geboren wurde, muss sich bei der Rentenplanung derzeit mit zwei unterschiedlichen Angaben beschäftigen. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, zugleich soll das Rentenalter nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 weiter steigen.

Für Beschäftigte entsteht dadurch leicht der Eindruck, die neuen Altersgrenzen seien bereits beschlossen. Das ist nicht der Fall: Die höheren Werte für die Jahrgänge ab 1965 sind bislang Modellrechnungen und politische Reformvorschläge, während die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegt.

Für den Jahrgang 1965 gilt derzeit weiterhin die Rente mit 67

Nach der aktuell geltenden Rechtslage erreicht jeder Versicherte des Jahrgangs 1965 die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Gleiches gilt für sämtliche später geborenen Jahrgänge, solange der Gesetzgeber keine weitere Anhebung beschließt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Für die Regelaltersrente muss außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, kommt nach dem heutigen Gesetz im Jahr 2032 an die Altersgrenze von 67 Jahren. Einen ausführlichen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten dieses Jahrgangs gibt auch der Beitrag „Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen“.

Warum ab 2032 trotzdem ein höheres Rentenalter im Gespräch ist

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen weitreichenden Umbau der Altersvorsorge vorgelegt. Eine davon sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach dem Vorschlag sollen zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbszeit und Rentenzeit verteilt werden. Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, würden davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu, dass die Regelaltersgrenze nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes zwischen 2031 und 2041 ungefähr um sechs Monate steigen könnte. Aus 67 Jahren würden damit innerhalb von etwa zehn Jahren ungefähr 67 Jahre und sechs Monate.

Wie stark und in welchen Jahresschritten die Grenze tatsächlich angehoben wird, ist bislang offen. Wer heute eine langfristige Rentenplanung erstellt, sollte daher zwischen der geltenden Altersgrenze und möglichen künftigen Altersgrenzen unterscheiden.

Renten-Tabelle ab 1965: So könnte sich das Rentenalter entwickeln

Die folgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der derzeit diskutierten Entwicklung. Sie ist keine verbindliche Rententabelle der Deutschen Rentenversicherung und sollte deshalb nicht mit einem bereits festgelegten persönlichen Rentenbeginn verwechselt werden.

Die Werte verdeutlichen vielmehr, wie sich eine schrittweise Kopplung an die steigende Lebenserwartung auswirken könnte. Änderungen der Lebenserwartung, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und spätere Überprüfungen können dazu führen, dass die tatsächlichen Altersgrenzen anders ausfallen.

Geburtsjahrgang Mögliche Regelaltersgrenze laut Modellrechnung
1965 67 Jahre und 1 Monat
1966 67 Jahre und 1 Monat
1967 67 Jahre und 2 Monate
1968 67 Jahre und 2 Monate
1969 67 Jahre und 3 Monate
1970 67 Jahre und 4 Monate
1971 67 Jahre und 4 Monate
1972 67 Jahre und 5 Monate
1973 67 Jahre und 5 Monate
1974 67 Jahre und 6 Monate
1975 67 Jahre und 7 Monate
1976 67 Jahre und 7 Monate
1977 67 Jahre und 8 Monate
1978 67 Jahre und 8 Monate
1979 67 Jahre und 9 Monate
1980 67 Jahre und 10 Monate
1981 67 Jahre und 10 Monate
1982 67 Jahre und 11 Monate
1983 67 Jahre und 11 Monate
1984 68 Jahre
1985 68 Jahre und 1 Monat
1986 68 Jahre und 1 Monat
1987 68 Jahre und 2 Monate
1988 68 Jahre und 2 Monate
1989 68 Jahre und 3 Monate
1990 68 Jahre und 4 Monate
1991 68 Jahre und 4 Monate
1992 68 Jahre und 5 Monate
1993 68 Jahre und 5 Monate
1994 68 Jahre und 6 Monate
1995 68 Jahre und 7 Monate
1996 68 Jahre und 7 Monate
1997 68 Jahre und 8 Monate
1998 68 Jahre und 8 Monate
1999 68 Jahre und 9 Monate
2000 68 Jahre und 10 Monate
2001 68 Jahre und 10 Monate
2002 68 Jahre und 11 Monate
2003 68 Jahre und 11 Monate
2004 69 Jahre
2005 69 Jahre und 1 Monat
2006 69 Jahre und 1 Monat
2007 69 Jahre und 2 Monate
2008 69 Jahre und 2 Monate
2009 69 Jahre und 3 Monate
2010 69 Jahre und 4 Monate
2011 69 Jahre und 4 Monate
2012 69 Jahre und 5 Monate
2013 69 Jahre und 5 Monate
2014 69 Jahre und 6 Monate
2015 69 Jahre und 7 Monate

Wichtig: Die Monatsangaben dieser Tabelle sind eine rechnerische Fortschreibung und kein geltendes Rentenrecht. Das BMAS nennt derzeit lediglich eine ungefähre Entwicklung von rund einem halben Jahr zusätzlicher Lebensarbeitszeit innerhalb von zehn Jahren und weist darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung heute noch nicht vorhergesagt werden kann.

Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollte

Der Jahrgang 1965 wäre nach den Empfehlungen der Kommission der erste Geburtsjahrgang, der von einer erneuten Anhebung betroffen sein könnte. Nach bisherigem Recht wird dieser Jahrgang 2032 regulär 67 Jahre alt und erreicht damit die heute festgelegte Regelaltersgrenze.

Genau ab 2032 soll der neue Anpassungsmechanismus einsetzen. Ob der Jahrgang 1965 am Ende tatsächlich einen Monat länger arbeiten müsste oder eine andere Übergangsregel erhält, hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.

Mehr zu den möglicherweise zuerst betroffenen Jahrgängen erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“. Dort wird ebenfalls zwischen dem aktuellen Gesetz und den Reformempfehlungen unterschieden.

Die Rentenreform ist noch nicht abgeschlossen

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Damit steht im August 2026 zwar eine konkrete politische Richtung fest, die einzelnen Vorschläge sind aber noch nicht automatisch geltendes Recht. Das betrifft nicht nur das allgemeine Rentenalter, sondern auch mehrere Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginns.

Einen Überblick über die weiteren Vorschläge bietet der Beitrag „33 Änderungen bei der Rente in der Übersicht“. Für Versicherte ist besonders wichtig, dass neben der Regelaltersgrenze auch die bisherigen Wege in eine vorgezogene Altersrente verändert werden sollen.

Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur Diskussion

Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für Menschen des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren.

Diese Altersrente wird ohne Rentenabschlag gezahlt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

Damit könnte sich für langjährig Beschäftigte wesentlich mehr ändern als nur die allgemeine Regelaltersgrenze. Wer heute beispielsweise damit plant, nach 45 Versicherungsjahren mit 65 statt mit 67 Jahren aufzuhören, kann derzeit noch mit dem geltenden Recht rechnen, sollte die weitere Gesetzgebung aber beobachten.

Mit 35 Versicherungsjahren ist derzeit eine Rente ab 63 möglich

Eine andere Möglichkeit bietet die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.

Nach heutigem Recht kann diese Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Wer 1964 oder später geboren wurde und vier Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren startet, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

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Pro vorgezogenem Monat werden derzeit 0,3 Prozent abgezogen. Zwei Jahre früher bedeuten deshalb 7,2 Prozent Abschlag, drei Jahre 10,8 Prozent und vier Jahre 14,4 Prozent.

Wie ein früher Ausstieg und ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn kombiniert werden können, zeigt beispielsweise der Beitrag „Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente“.

Auch die Rente ab 63 mit Abschlägen soll später beginnen

Die Rentenkommission will nicht nur die allgemeine Regelaltersgrenze verändern. Sie empfiehlt ebenfalls, das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur allgemeinen Altersgrenze steigen. Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte und der Regelaltersgrenze sollen nach dem Vorschlag dauerhaft drei Jahre liegen.

Würde beispielsweise eine künftige Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten, könnte sich damit auch der frühestmögliche Beginn einer solchen Altersrente entsprechend nach hinten verschieben. Die genaue Ausgestaltung muss jedoch erst gesetzlich beschlossen werden.

Schwerbehinderte Menschen haben derzeit andere Altersgrenzen

Eine weitere Ausnahme gilt für schwerbehinderte Versicherte. Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach derzeitiger Rechtslage mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Rente bei Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026“. Gerade bei einer langfristigen Planung sollte deshalb immer zuerst geprüft werden, welche konkrete Rentenart überhaupt infrage kommt.

Der Geburtsjahrgang allein bestimmt den Rentenbeginn nicht

Eine Tabelle nach Jahrgängen kann deshalb nur den ersten Anhaltspunkt liefern. Neben dem Geburtsdatum sind Versicherungszeiten, eine mögliche Schwerbehinderung und die gewählte Rentenart entscheidend dafür, wann tatsächlich eine Altersrente beansprucht werden kann.

Hinzu kommt der gewünschte Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer eine Altersrente vorzieht, muss je nach Rentenart mit dauerhaften Abschlägen rechnen, während ein späterer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge bringen kann.

Bei der Regelaltersrente beginnt die Zahlung bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze. Deshalb kann selbst bei zwei Personen desselben Jahrgangs der konkrete Rentenbeginn in unterschiedlichen Kalendermonaten liegen.

Was Versicherte der Jahrgänge ab 1965 jetzt tun sollten

Für die persönliche Rentenplanung sollte zunächst weiterhin das geltende Recht verwendet werden. Wer 1965 oder später geboren wurde, kann deshalb aktuell grundsätzlich mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei langfristigen Finanzplanungen einen gewissen zeitlichen Puffer einzukalkulieren. Die politische Richtung weist auf eine schrittweise Verlängerung der Erwerbszeit nach 2031 hin, auch wenn noch nicht feststeht, wie die einzelnen Geburtsjahrgänge am Ende behandelt werden.

Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die mit einem Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren planen. Gerade für sie könnte sich durch die empfohlene Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente eine erhebliche Veränderung ergeben.

Beispiel aus der Praxis: Was die Pläne für einen 1965 Geborenen bedeuten könnten

Thomas wurde im September 1965 geboren und hat bereits früh angefangen zu arbeiten. Nach heutigem Recht liegt seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, sodass er sie im September 2032 erreicht und seine Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag grundsätzlich im Folgemonat beziehen kann.

Die Modellrechnung zur neuen Altersgrenze würde für seinen Jahrgang dagegen etwa 67 Jahre und einen zusätzlichen Monat ansetzen. Sein geplanter Rentenbeginn könnte sich dadurch um einen Monat verschieben, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine entsprechende Regel beschließt.

Hat Thomas bis dahin mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, könnte er nach dem derzeitigen Recht sogar schon mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Genau diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission jedoch abgeschafft werden, weshalb für Thomas die endgültige Gesetzesfassung wichtiger sein könnte als der einzelne zusätzliche Monat bei der Regelaltersgrenze.

Fragen und Antworten zum Rentenalter ab Jahrgang 1965

1. Wann kann der Jahrgang 1965 nach geltendem Recht in Rente gehen?

Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Wer 1965 geboren wurde, erreicht sie grundsätzlich im Jahr 2032, wobei der konkrete Monat vom Geburtsdatum abhängt.

2. Muss der Jahrgang 1965 bereits bis 67 Jahre und einen Monat arbeiten?

Nein. 67 Jahre und ein Monat sind derzeit lediglich ein Wert aus einer Modellrechnung zur vorgeschlagenen weiteren Anhebung des Rentenalters und keine bereits geltende gesetzliche Altersgrenze.

3. Ab welchem Jahr soll das Rentenalter weiter steigen?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine weitere Anpassung nach Abschluss der bisherigen Anhebung, also ab 2032. Der Jahrgang 1965 wäre damit der erste Geburtsjahrgang, für den sich eine neue Regel auswirken könnte.

4. Können ab 1965 Geborene derzeit noch mit 63 Jahren in Rente gehen?

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach geltendem Recht weiterhin ab 63 Jahren beansprucht werden. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

5. Können Versicherte mit 45 Jahren Versicherungszeit noch mit 65 ohne Abschläge in Rente?

Nach derzeit geltendem Recht ist das für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind. Die Rentenkommission empfiehlt allerdings, diesen abschlagsfreien Rentenweg künftig abzuschaffen.

6. Wann steht fest, welches Rentenalter für die Jahrgänge ab 1965 wirklich gelten wird?

Erst eine gesetzliche Neuregelung schafft verbindliche Altersgrenzen. Bis dahin gilt für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, während die höheren Werte in entsprechenden Tabellen lediglich mögliche Entwicklungen darstellen.