Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und das frühestmögliche Alter für eine Altersrente erreicht, steht vor einer Entscheidung mit dauerhaften Folgen. Ein früher Wechsel kann Sicherheit bringen, den Hinzuverdienst erleichtern und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sogar zu einer deutlich höheren Zahlung führen.
Trotzdem ist ein sofortiger Antrag nicht immer die beste Lösung. Denn Besitzschutz, alte und neue Rentenpunkte, eine mögliche Schwerbehinderung sowie das Verbot eines späteren Rentenwechsels greifen ineinander.
An der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente wird längstens bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt. Danach leistet die Deutsche Rentenversicherung eine Regelaltersrente, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt.
Ein gesonderter Antrag ist für diesen gesetzlichen Übergang grundsätzlich nicht erforderlich. Das folgt aus § 115 Absatz 3 SGB VI, dennoch kann die Rentenversicherung vorab Angaben oder Unterlagen anfordern.
Wer schon früher in eine Altersrente wechseln möchte, muss dagegen tätig werden. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und bei erfüllten 45 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Besitzschutz verhindert meist einen Absturz der Bruttorente
Beim direkten Übergang greift regelmäßig der Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Die neue Rente muss mindestens auf den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten beruhen, wenn sie spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Bei einem lückenlosen Wechsel ist diese Frist eingehalten. Weitere Erläuterungen dazu bietet auch der Beitrag „Rente: So bleiben Ihre Rentenpunkte geschützt“.
Der Schutz bezieht sich jedoch auf persönliche Entgeltpunkte und nicht auf jeden Euro des bisherigen Nettozahlbetrags. Veränderungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, steuerliche Folgen oder gesonderte Zuschläge müssen daher eigenständig betrachtet werden.
Auch eine später angepasste Berechnung kann günstiger sein als die geschützte Ausgangsbasis. Die Rentenversicherung vergleicht dann das neue Rechenergebnis mit den geschützten persönlichen Entgeltpunkten und verwendet den höheren Wert.
Der alte Abschlag verschwindet in der Altersrente meist nicht
Viele Bezieher einer Erwerbsminderungsrente hoffen, dass der Abschlag mit Beginn der Regelaltersrente endet. Das ist bei den Rentenpunkten, die bereits in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden, gewöhnlich nicht der Fall.
Der frühere Zugangsfaktor wird nach § 77 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich weitergeführt. Ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent kann deshalb lebenslang in der späteren Altersrente fortwirken.
Wer bis zur Regelaltersgrenze wartet, bekommt den bisherigen EM-Abschlag also nicht allein wegen des höheren Lebensalters zurück. Hintergründe zur dauerhaften Kürzung erklärt der Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.
Das bedeutet zugleich: Ein früher Altersrentenbeginn führt bei den bereits vollständig genutzten Punkten einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zu einem zweiten vollen Abschlag. Die häufige Aussage, beim Wechsel würden pauschal nochmals bis zu 14,4 Prozent von der gesamten Rente abgezogen, ist zu grob.
Warum ein früher Antrag trotzdem eine niedrigere Dauerleistung auslösen kann
Neben den geschützten Punkten können bei der Altersrente weitere Entgeltpunkte erstmals in die Berechnung eingehen. Das betrifft etwa Beiträge aus einer Beschäftigung, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden und in der bisherigen Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt werden durften.
Beginnt eine vorgezogene Altersrente, können solche erstmals bewerteten Punkte den Abschlag dieser Altersrentenart erhalten. Bei einem Beginn erst an der jeweiligen abschlagsfreien Altersgrenze würden dieselben Punkte mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Wechsel aus einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Nach den Berechnungsregeln bleibt der alte Zugangsfaktor nur für die Hälfte der früher zugrunde gelegten Entgeltpunkte erhalten; die andere Hälfte wird bei der Altersrente neu bewertet.
Dadurch kann ein früher Altersrentenbeginn auf einen größeren Teil der späteren Rente wirken als bei einer zuvor gezahlten vollen Erwerbsminderungsrente. Trotzdem kann der sofortige Wechsel insgesamt vorteilhaft sein, weil der Rentenartfaktor der Altersrente 1,0 beträgt, während er bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente nur 0,5 beträgt.
Die erste bewilligte Altersrente bindet die Entscheidung
Der wichtigste Grund gegen einen ungeprüften Antrag liegt oft nicht im Besitzschutz, sondern in § 34 Absatz 2 SGB VI. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer zuerst eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, kann deshalb später meist nicht einfach in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Das kann selbst dann problematisch werden, wenn ein GdB von 50 später rückwirkend festgestellt wird.
Ist ein Schwerbehindertenverfahren noch offen, sollten deshalb nicht vorschnell vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sinnvoll kann sein, beide denkbaren Rentenansprüche gegenüber der Rentenversicherung offenzuhalten und ausdrücklich eine Vergleichsberechnung zu verlangen.
Die Rentenversicherung weist in ihren Fachanweisungen darauf hin, dass ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren über den Grad der Behinderung nicht zulasten der versicherten Person gehen darf, wenn mehrere Altersrenten gleichzeitig beantragt wurden. Entscheidend ist deshalb eine klare Antragserklärung, bevor der erste Altersrentenbescheid endgültig wird.
Schwerbehinderung eröffnet einen früheren und oft günstigeren Weg
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ab 65 Jahren ohne altersbedingten Abschlag oder vorzeitig ab 62 Jahren mit höchstens 10,8 Prozent Abschlag möglich.
Die Schwerbehinderung muss beim Start der Rente bestehen. Fällt sie später weg, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch erhalten; eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht.
Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen und Berechnung finden Betroffene im Ratgeber „Rente bei Schwerbehinderung“. Ein bereits vorhandener EM-Abschlag wird durch die Schwerbehindertenrente allerdings nicht automatisch gelöscht.
| Möglicher Übergang für Jahrgang 1964 und jünger | Voraussetzung | Frühester Beginn | Altersbedingter Abschlag auf erstmals bewertete Punkte | Bedeutung nach einer EM-Rente |
|---|---|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Versicherungsjahre | 63 Jahre | bis zu 14,4 Prozent | Geschützte Punkte bleiben erhalten; neue oder bisher nur teilweise genutzte Punkte können stärker gekürzt werden |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | GdB mindestens 50 beim Beginn und 35 Versicherungsjahre | 62 Jahre | bis zu 10,8 Prozent; ab 65 ohne altersbedingten Abschlag | Kann günstiger sein, muss aber vor einer bindenden anderen Altersrente geklärt werden |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 anrechenbare Versicherungsjahre | 65 Jahre | kein altersbedingter Abschlag | Die 45 Jahre sind bei langem EM-Bezug oft schwer zu erreichen, weil nicht jede Rentenbezugszeit mitzählt |
| Regelaltersrente | allgemeine Wartezeit von fünf Jahren | 67 Jahre | kein altersbedingter Abschlag auf neu bewertete Punkte | Folgt nach durchgehendem EM-Bezug kraft Gesetzes; der alte EM-Zugangsfaktor kann weiterwirken |
Die Altersgrenzen in der Tabelle gelten für die Jahrgänge ab 1964. Für ältere Jahrgänge liegen sie je nach Geburtsjahr und teilweise auch Geburtsmonat niedriger.
Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente führen zu anderen Abwägungen
Bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente bringt der vorzeitige Wechsel häufig keinen großen sofortigen Zahlbetragssprung. Die EM-Rente läuft weiter, und der Besitzschutz sichert die schon verwendeten persönlichen Entgeltpunkte.
Ein Wechsel kann dennoch sinnvoll sein, wenn die bisherige Rente befristet ist, eine Überprüfung des Leistungsvermögens droht oder eine umfangreichere Beschäftigung geplant ist. In einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, während bei der Erwerbsminderungsrente sowohl das Einkommen als auch der zeitliche Umfang der Arbeit Folgen haben können.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist der Abstand zur vollen Altersrente meist erheblich. Wer nur auf die später höhere Monatsrente schaut, kann mehrere Jahre mit einer wesentlich niedrigeren Teil-EM-Rente übersehen.
Deshalb muss die Rechnung beide Seiten erfassen: die Zahlungen bis zum späteren Beginn und die danach lebenslang unterschiedliche Monatsrente. Eine allgemeine Empfehlung zum frühesten oder spätesten Termin wäre unseriös.
Auch die 35- und 45-jährige Wartezeit muss sauber geprüft werden
Für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Schwerbehindertenrente reichen 35 Versicherungsjahre. Hierzu können neben Beitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten gehören, darunter bestimmte Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten.
Anders ist die Prüfung bei den 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte. Zeiten des reinen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente zählen dafür nicht ohne Weiteres, sodass ein scheinbar vollständiger Versicherungsverlauf die höhere Wartezeit dennoch verfehlen kann.
Eine Einordnung der 35-jährigen Wartezeit enthält der Beitrag „Rente nach 35 Jahren: So hoch ist dann die Altersrente“. Vor dem Antrag sollten fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Beschäftigungen und Zeiten mit Entgeltersatzleistungen geklärt werden.
Eine Vergleichsberechnung sollte vor der Unterschrift stehen
Betroffene sollten sich den Zahlbetrag für mehrere Termine berechnen lassen. Dazu gehören der frühestmögliche Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte, ein möglicher Beginn der Schwerbehindertenrente, deren abschlagsfreier Beginn und die Regelaltersrente.
Die Auskunft sollte erkennen lassen, welche persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente geschützt sind und welche Punkte erstmals bewertet werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente muss zusätzlich nachvollziehbar sein, für welchen Anteil der frühere Zugangsfaktor weitergilt.
Auch ein laufender Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB gehört auf den Tisch. Wer bereits einen Altersrentenbescheid erhalten hat, sollte vor Ablauf der Widerspruchsfrist prüfen, ob die beantragte Rentenart wirklich die günstigste und gewünschte Variante ist.
Eine ergänzende Übersicht zum allgemeinen Wechsel bietet der Beitrag „Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – das ist nun wichtig“. Bei hohen dauerhaften Unterschieden kann zusätzlich eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein.
Fazit: Besitzschutz ersetzt keine individuelle Rechnung
Der Übergang aus der Erwerbsminderungsrente führt dank Besitzschutz meist nicht zu einem Absturz der Bruttorente. Der bisherige EM-Abschlag bleibt jedoch gewöhnlich erhalten, auch wenn erst die Regelaltersrente gewählt wird.
Ein früher Antrag kann Geld kosten, wenn neue oder bei einer Teil-EM-Rente bislang nicht voll genutzte Entgeltpunkte mit einem ungünstigeren Zugangsfaktor bewertet werden. Noch schwerer kann wiegen, dass nach der bindenden ersten Altersrente ein Wechsel in eine später festgestellte günstigere Rentenart gewöhnlich versperrt ist.
Umgekehrt kann langes Warten ebenfalls teuer sein, vor allem bei einer teilweisen oder befristeten Erwerbsminderungsrente. Die richtige Entscheidung entsteht deshalb erst aus dem Vergleich aller erreichbaren Rentenarten, Beginntermine und Zahlbeträge.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Sabine K. ist Jahrgang 1964 und bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Mit 63 Jahren könnte sie die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, zugleich läuft noch ihr Verfahren auf Anerkennung eines GdB von 50.
Statt sofort nur die Altersrente für langjährig Versicherte zu wählen, beantragt sie beide denkbaren Altersrenten und bittet um eine Berechnung für mehrere Beginntermine. Die Auskunft zeigt, dass der frühere Wechsel ihre laufende Zahlung deutlich erhöht, die Schwerbehindertenrente für die neu zu bewertenden Punkte aber einen geringeren Abschlag auslöst.
Sabine entscheidet sich nach dem Vergleich für die Schwerbehindertenrente zum passenden Termin. Hätte sie den ersten Altersrentenbescheid ungeprüft bindend werden lassen, wäre der spätere Wechsel in diese günstigere Rentenart gewöhnlich ausgeschlossen gewesen.
Fragen und Antworten zum Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente
1. Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch zur Regelaltersrente?
Ja. Wer bis zur persönlichen Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich eine Regelaltersrente, sofern keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Kann die Altersrente niedriger sein als die bisherige Erwerbsminderungsrente?
Der Besitzschutz sorgt bei einem zeitnahen Übergang dafür, dass mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen werden. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder Besonderheiten bei Zuschlägen verändern.
3. Verschwindet der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent an der Regelaltersgrenze?
In der Regel nicht. Für die bereits in der Erwerbsminderungsrente verwendeten Entgeltpunkte bleibt der bisherige Zugangsfaktor gewöhnlich erhalten.
4. Wann kann ein früher Wechsel zusätzliche Kürzungen verursachen?
Das kann bei Entgeltpunkten geschehen, die in der Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt wurden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird außerdem ein Teil der Punkte für die Altersrente neu bewertet.
5. Warum ist eine noch nicht anerkannte Schwerbehinderung so wichtig?
Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Wird vorher eine andere Altersrente bindend bewilligt oder bereits bezogen, ist der spätere Wechsel gewöhnlich ausgeschlossen.
6. Ist die vorgezogene Altersrente oder die Regelaltersrente günstiger?
Das hängt von der Art der Erwerbsminderungsrente, den geschützten und neu zu bewertenden Punkten, einer Schwerbehinderung sowie der erwarteten Bezugsdauer ab. Verlässlich ist nur eine Vergleichsberechnung für die persönlich erreichbaren Beginntermine.




