2026 ist kein Jahr der plötzlichen Rentenkürzung, sondern der Zeitpunkt, an dem ein seit Langem feststehender Stufenplan sichtbar „fertig“ wird: Für den Jahrgang 1964 greift bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen endgültig die Endstufe der angehobenen Altersgrenzen.
Sichtbar wird das 2026 hauptsächlich deshalb, weil dieser Jahrgang dann erstmals den frühestmöglichen Start erreicht. Das ist der Kern der Debatte – und der Grund, warum einige Überschriften mit „neuem Jahrgang“ und „Kürzungen“ Stimmung machen, obwohl das System seit Jahren genauso angelegt ist.
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Die echte Änderung 2026: Übergangsrecht endet – Endgrenzen gelten
Rechtlich steckt dahinter kein spontaner Einschnitt, sondern ein Übergang, der ausläuft: § 236a SGB VI ist die Übergangsregel zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach der DRV-Rechtsauslegung greift diese Übergangsnorm für Jahrgänge bis 1963; ab 1964 gelten die endgültigen Altersgrenzen dieser Rentenart.
Genau daraus wird dann die reißerische Erzählung „Vertrauensschutz fällt weg“. Faktisch bedeutet es: Die Übergangsschienen sind abgefahren, jetzt zählen die Endgrenzen – nicht „neue Kürzungen per Gesetz“.
Jahrgang 1963 vs. 1964: Hier liegt der Punkt, den Clickbait ausnutzt
Wer verstehen will, warum 2026 in Überschriften auftaucht, muss nur auf den Sprung zwischen zwei Jahrgängen schauen: Für den Jahrgang 1963 liegt der abschlagsfreie Rentenbeginn bei 64 Jahren und 10 Monaten, ein vorzeitiger Start ist ab 61 Jahren und 10 Monaten möglich.
Beim Jahrgang 1964 verschiebt sich das auf 65 Jahre für den abschlagsfreien Bezug und 62 Jahre für den vorzeitigen Bezug. Dieser Sprung wirkt zwar groß, ist aber lediglich die Endstufe eines seit Jahren laufenden Stufenplans, der mit dem Jahrgang 1964 abgeschlossen ist.
Welche Altersgrenzen gelten für Jahrgang 1964?
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 gilt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Abschlagsfrei ist der Rentenbeginn ab 65 Jahren möglich, ein frühester Start ist ab 62 Jahren vorgesehen, dann allerdings mit Abschlägen.
Damit ist die Endstufe der Anhebung erreicht, die bei den davorliegenden Jahrgängen schrittweise nach oben verschoben wurde. Entscheidend ist: Vor 65 geht es nur mit einem dauerhaft wirkenden Abschlag, und unter 62 ist ein Rentenbeginn in dieser Rentenart nicht mehr möglich.
„Kürzungen drohen“: Gemeint sind fast immer die Abschläge – und die sind nicht neu
Die angebliche Kürzung besteht in der Regel aus einem bekannten Mechanismus: 0,3 Prozent Abschlag pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn, maximal 10,8 Prozent, und dieser Abschlag bleibt lebenslang – also auch dann, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht ist. Der Trick vieler Panikseiten ist simpel: Aus dem normalen Abschlag wird in der Überschrift eine „Kürzung“ gemacht – und als neue Nachricht verkauft.
Die entscheidende Konsequenz wird dabei oft unterschlagen: Wer mit 62 statt 65 startet, nimmt keinen einmaligen Abzug hin, sondern zementiert den Abschlag dauerhaft. Genau deshalb ist die Entscheidung „früher starten“ bei dieser Rentenart finanziell so sensibel.
Panikmache erkennt man an einer typischen Verdrehung
Viele Überschriften suggerieren einen Einschnitt „ab 2026“, als ob vorher alles sicher gewesen wäre und dann plötzlich etwas gestrichen werde. Tatsächlich ist die Lage anders herum: Die Anhebung lief seit Jahren, und 2026 wird lediglich der Punkt erreicht, an dem für den Endjahrgang 1964 die Übergangslogik beendet ist.
Konsequenz: Wer plant, sollte nicht auf Schlagzeilen reagieren, sondern auf die eigene Rentenbiografie – denn die Frage ist nicht „Wird gekürzt?“, sondern: Wie viele Monate werden vorgezogen – und welcher lebenslange Abschlag wird damit ausgelöst?
Abschlag 10,8 Prozent: Warum „ein Jahr zu früh“ schnell teuer wird
Sabine (Jg. 1964) hat GdB 50 und 35 Versicherungsjahre. Sie will so früh wie möglich raus und peilt 62 an. Das ist möglich – aber nur mit Abschlag. Der Punkt ist nicht die Zahl im Kleingedruckten, sondern die Dauer: Der Abschlag bleibt dauerhaft.
In der Praxis kann zusätzlich das Timing zum Problem werden: Der Antrag liegt bereit, aber der GdB-Bescheid ist zum Rentenbeginn noch nicht bestandskräftig oder kommt zu spät – und schon kippt der geplante Starttermin.
Die praktische Konsequenz lautet: In vielen Haushalten ist nicht die Frage „Schaffe ich 62?“, sondern: Kann ich mir 10,8 Prozent lebenslang leisten – oder stabilisiert ein späterer Start die Rente spürbar?
Voraussetzungen bleiben gleich – die typische Falle ist der Zeitpunkt
An den Grundvoraussetzungen rüttelt 2026 nicht. Entscheidend ist weiterhin:
Die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB mindestens 50) muss zum Rentenbeginn vorliegen.
Die Wartezeit muss 35 Jahre betragen. Zu den 35 Jahren zählen unter anderem Beschäftigungszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten; maßgeblich ist die rentenrechtliche Bewertung im Versicherungsverlauf.
Die typische Falle liegt nicht in „neuen Regeln“, sondern im Timing: Wer den Start auf 62 taktet, aber den GdB-Bescheid nicht rechtzeitig „stehen“ hat oder sich kurz vor Rentenbeginn eine Neubewertung einhandelt, riskiert weniger eine abstrakte Verschlechterung als etwas sehr Konkretes: Der geplante Rentenstart kann sich verschieben.
Wichtig als Alternativprüfung: Schwerbehindertenrente ist nicht automatisch die beste Route
Seriöse Stellen raten Betroffenen, parallel zu prüfen, ob statt einer vorgezogenen Schwerbehindertenrente auch eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt – nicht weil Schwerbehinderung gleich Erwerbsminderung wäre, sondern weil Voraussetzungen und Berechnung unterschiedlich sind und einzelne Konstellationen finanziell günstiger ausfallen können.
Die Konsequenz ist klar: Wer vorschnell die Rente mit 62 zieht, kann am Ende doppelt verlieren – durch einen lebenslangen Abschlag und durch eine nicht geprüfte Alternative.
Quellenhinweis
- Deutsche Rentenversicherung (Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Abschläge),
- DRV-Rechtsportal rvRecht (GRA zu § 236a SGB VI),
- Gesetzestext § 236a SGB VI (Gesetze im Internet),
- VdK-Einordnung zur Anhebung/Endjahrgang 1964.




