Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit ausläuft, endet das Arbeitsverhältnis automatisch – und damit meist auch der letzte „sichere“ Geldfluss über den Arbeitgeber. Ab dem Folgetag kann Krankengeld einspringen, aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit formal ohne Unterbrechung festgestellt ist und die Meldungen an Krankenkasse und Arbeitsagentur korrekt gesetzt werden.
Der häufigste Fehler ist nicht medizinisch, sondern organisatorisch: eine kleine Lücke in der Folgebescheinigung oder eine falsch getimte Meldung, die später teuer wird.
Inhaltsverzeichnis
Entgeltfortzahlung: Warum der Arbeitgeber ab Vertragsende nicht mehr zahlen muss
Bei einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Entscheidend ist: Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber läuft grundsätzlich nur bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht und die „sechs Wochen“ rechnerisch noch nicht ausgeschöpft wären.
Für Betroffene fühlt sich das oft wie eine Kürzung an, ist aber die typische Rechtsfolge des Zeitablaufs.
Wichtig zur Einordnung: Der Artikel betrifft das automatische Ende durch Befristung. Bei Kündigungen während Krankheit gelten andere Prüfmaßstäbe und Streitfragen, die man nicht vermischen sollte.
Krankengeld ab dem Folgetag: Wann der Anspruch wirklich „steht“
Nach dem Ende der Befristung ist nicht entscheidend, ob Sie „durchgehend krank“ waren, sondern ob die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wurde. Für die Anschluss-AU gilt eine strenge Anschlusslogik: Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten AU festgestellt werden; Samstag zählt dabei nicht als Werktag.
Genau hier kippt in der Praxis der Krankengeldanspruch, weil Betroffene zu spät einen Termin bekommen oder davon ausgehen, ein paar Tage seien unschädlich.
Merksatz für die Planung: Endet die AU am Freitag, muss die Folgebescheinigung spätestens am Montag erfolgen (Feiertage ausgenommen). Wer erst am Dienstag zum Arzt kommt, produziert eine Lücke, die die Krankenkasse regelmäßig als Unterbrechung wertet.
eAU: Was automatisch läuft – und was trotzdem Ihre Pflicht bleibt
Die elektronische AU entlastet beim Papier, ersetzt aber nicht jede Mitwirkung. Sie müssen den Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren, also praktisch krankmelden, auch wenn der Nachweis elektronisch abgerufen wird.
Wer diese Mitteilung unterlässt, riskiert Konflikte bis zu arbeitsrechtlichen Folgen – und rund um das Vertragsende auch Probleme bei der Nachweiskette.
Beim Krankengeld ist die Lage seit eAU differenzierter, als viele glauben: Im Regelfall scheitert Krankengeld heute nicht mehr daran, dass eine Bescheinigung „nicht angekommen“ ist, wenn die AU im eAU-Verfahren ärztlich festgestellt wurde.
Kritisch werden aber Ausnahmen, in denen die eAU nicht greift (zum Beispiel bestimmte Auslands- oder Privatkonstellationen) oder in denen zwar eAU vorgesehen ist, aber lückenhafte Feststellungen und unklare Datenlagen entstehen. Deshalb bleibt die Praxisregel sinnvoll: Nicht in Panik verfallen, aber aktiv prüfen, ob die Krankenkasse die AU ab dem entscheidenden Datum im System hat.
Arbeitsagentur: Arbeitssuchend melden ja – arbeitslos melden zum richtigen Zeitpunkt
Viele Betroffene hören den Satz „spätestens am ersten Tag arbeitslos melden“ und melden sich vorschnell am Tag nach Vertragsende, obwohl sie weiter arbeitsunfähig sind. Das führt in Beratungsgesprächen regelmäßig zu Verwirrung. Der saubere Unterschied lautet:
Die Arbeitssuchendmeldung muss fristgerecht erfolgen, also spätestens drei Monate vor Vertragsende, ansonsten innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Endes. Diese Meldung ist eine Vorsorgepflicht und gilt unabhängig davon, ob Sie am Ende krank sind oder nicht.
Die Arbeitslosmeldung dagegen setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten ist. Wenn Sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig sind, beginnt Arbeitslosigkeit regelmäßig erst mit der Genesung, weil Sie dem Arbeitsmarkt bis dahin nicht zur Verfügung stehen.
In dieser Konstellation ist die sinnvolle Leitlinie: Arbeitslosmeldung spätestens am Tag der Genesung, und wenn die Agentur an diesem Tag geschlossen ist, am nächsten Öffnungstag. Parallel kann trotzdem Krankengeld laufen, solange die AU lückenlos festgestellt ist.
Prüfraster in der Praxis: So vermeiden Sie die Versorgungslücke
Zuerst sichern Sie die Zeitachse: Notieren Sie das Vertragsende und das Enddatum der aktuellen AU, denn diese beiden Daten bestimmen, ob nahtlos vom Arbeitgeber in die Krankenkasse gewechselt wird. Danach organisieren Sie die Folgebescheinigung so, dass sie spätestens am nächsten Werktag nach dem letzten AU-Tag festgestellt wird, und zwar mit Blick auf Wochenenden und Feiertage, weil hier die meisten Lücken entstehen.
Anschließend stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber die Krankmeldung als Mitteilung erhalten hat, auch wenn die eAU technisch abrufbar ist, damit es nicht zu Streit über „unentschuldigtes Fehlen“ kurz vor Vertragsende kommt.
Danach prüfen Sie bei der Krankenkasse, ob die AU ab dem Tag nach Vertragsende als fortlaufend erfasst ist, weil genau ab diesem Datum typischerweise Krankengeld relevant wird.
Schließlich setzen Sie die Meldungen bei der Arbeitsagentur korrekt: arbeitssuchend fristgerecht, arbeitslos erst dann, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt – bei fortdauernder AU häufig erst mit der Genesung.
Zwei kurze Praxisfälle, die den Unterschied machen
Fall 1: Nahtlos, Krankengeld läuft an
Der Vertrag endet am 31.01., die AU ist bis Freitag, 02.02. bescheinigt, und die Folgebescheinigung wird am Montag, 05.02. ausgestellt. Ergebnis: Die Anschlusslogik bleibt in der Regel intakt, weil die Feststellung spätestens am nächsten Werktag erfolgt.
Fall 2: Kleine Lücke, großer Ärger
Der Vertrag endet am 31.01., die AU ist bis Freitag, 02.02. bescheinigt, der Arzttermin gelingt erst am Dienstag, 06.02. Ergebnis: Es entsteht eine Lücke zwischen AU-Ende und neuer Feststellung, die Krankengeld gefährden kann, obwohl die Person faktisch durchgehend arbeitsunfähig war.
Wichtiger Hinweis zur Einordnung: GKV vs. PKV
Die Logik oben ist auf die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch zugeschnitten. In der privaten Krankenversicherung existiert das Krankengeld in dieser Form nicht automatisch; dort hängt die Absicherung von Tarifbausteinen (Krankentagegeld) und Vertragsbedingungen ab.
FAQ
Bekomme ich Krankengeld automatisch ab dem Tag nach Vertragsende?
Nicht automatisch. Typisch ist Krankengeld ab dem Folgetag, aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und ohne Unterbrechung ärztlich festgestellt ist.
Muss ich mich arbeitslos melden, obwohl ich weiter AU bin?
Arbeitssuchend melden sollten Sie sich fristgerecht, unabhängig von der AU. Arbeitslos melden müssen Sie sich erst, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt – bei fortdauernder AU häufig erst mit der Genesung, weil Sie vorher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Ich habe keinen Arzttermin rechtzeitig bekommen – was kann ich tun?
Je früher Sie reagieren, desto besser: Termin vor Ablauf organisieren, Vertretungspraxis nutzen, Akutsprechstunde einplanen. Entscheidend ist die rechtzeitige Feststellung, nicht das „Gefühl“, durchgehend krank gewesen zu sein.
Reicht eAU oder muss ich noch etwas tun?
Den Arbeitgeber müssen Sie weiterhin unverzüglich informieren. Bei der Krankenkasse ist im Regelfall die eAU ausreichend, dennoch ist eine aktive Prüfung der Datenlage sinnvoll, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Zahlungen wechseln.
Kann die Krankenkasse wegen „fehlender Meldung“ das Krankengeld stoppen?
Im eAU-Regelfall ist das deutlich entschärft, weil die Feststellung und Übermittlungssystematik anders läuft als früher. Problematisch bleibt vor allem, wenn keine eAU greift oder wenn eine Feststellungslücke entsteht – deshalb ist die lückenlose Anschluss-AU das zentrale Risiko.




