Das Jobcenter darf die lediglich verspätete Nachweisführung des Hilfebedürftigen zu seinen Eigenbemühungen bei Bewerbungen auf drei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht sanktionieren.
Das Jobcenter verkennt nach Ansicht des Gerichts die maßgebliche Intention der gesetzlichen Regelung. Sanktionsbewehrt sind lediglich die fehlenden Eigenbemühungen eines Leistungsempfängers und nicht die fehlende oder verspätete Nachweisführung (SG Bremen, Az. S 6 AS 473/18 ER).
§ 31 Abs. 1 SGB 2
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Sanktion wegen fehlender oder verspäteter Nachweisführung der Eigenbemühungen rechtswidrig
Das Jobcenter begründet seine Sanktion mit der verspäteten Nachweisführung – doch dem folgte das Gericht ganz und gar nicht
Denn das Jobcenter verkenne die maßgebliche Intention der gesetzlichen Regelung. Insoweit sind lediglich die fehlenden Eigenbemühungen sanktionsbewehrt und nicht eine fehlende oder verspätete Nachweisführung. Insoweit liegt keine Verletzung der Eigenbemühungen vor. Eine Weigerung des Antragsstellers seinen Verpflichtungen nachzukommen kann insoweit nicht angenommen werden.
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Bescheid prüfenDas Gericht teilt auch nicht die vom Jobcenter geäußerten Bedenken
Wonach hierdurch eine geordnete Arbeitsweise gefährdet sei und die Gefahr drohe, dass Leistungsbezieher die Bewerbungsbemühungen erst nach einem langen Zeitraum einreichen könnten und würden, ohne sich einer Pflichtverletzung schuldig zu machen.
Zwar ist dem Jobcenter zuzugestehen, dass eine Fristenregelung zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen durchaus sinnvoll erscheint und in Eingliederungsvereinbarungen bzw. Eingliederungsverwaltungsakte aufgenommen werden darf und sollte.
Allein die Sanktionierung ausreichender, aber verspäteter Nachweise ist dem Jobcenter nach Auffassung der Kammer aber versagt
Keine Sanktion ohne vorherige Anhörung
Dies dürfte nach Auffassung der Kammer auch nicht dazu führen, dass Leistungsbezieher ihre Nachweise erst Monate oder gar Jahre verspätet einreichen würden, weil spätestens auf die Übersendung von Anhörungsschreiben hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Sanktion aufgrund von unterlassenen Bewerbungsbemühungen im Regelfall von einem Nachreichen der Bewerbungsnachweise auszugehen sein dürfte.
Hierdurch entsteht dem Jobcenter somit auch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da die Anhörung der Leistungsbezieher ohnehin gesetzlich gefordert ist.
Dazu der Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Eine Formulierung von Bewerbungspflichten bedarf auch einer Regelung , wann diese Eigenbemühungen vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden müssen ( vgl. dazu beispielhaft SG Bayreuth Az. S 17 AS 567/18 ER ).



